Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500302/2022
Verspätete Einzahlung der Organstrafverfügung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500302/2022vom 09.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 14. Juni 2022, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 8. Juni 2022, Zahl MA67/Zahl/2022, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00), insgesamt € 82,00, abzüglich des anzurechnenden bereits einbezahlten Betrages von € 36,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Es verbleibt somit ein zu bezahlender Betrag von € 46,00.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführerin (Bf.) wurde mit Strafverfügung vom 11. Mai 2022 angelastet, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 8. März 2022 um 21:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Schulkastraße 7, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz wurde über die Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt. Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen (iHv EUR 36,00) wurden auf den zu zahlenden Gesamtbetrag angerechnet, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf EUR 24,00 belief.
Mit Einspruch per E-Mail vom 17. Mai 2022 brachte die Bf. vor, sie habe die Strafe bereits bezahlt und übermittelte sie der belangten Behörde einen Kontoauszug über die Zahlungsbestätigung vom 5. April 2022 über EUR 36,00, die am 6. April 2022 vom Konto der Bf. abgebucht wurden.
Der Magistrat der Stadt Wien lastete der Bf. mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 8. Juni 2022, Zahl MA67/Zahl/2022, den Sachverhalt an (Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 8. März 2022 um 21:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Schulkastraße 7, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Die Parkometerabgabe ist daher fahrlässig verkürzt worden).
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz wurde über die Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der verspätet einbezahlte Organstrafbetrag iHv EUR 36,00 wurde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet, wodurch sich der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag auf EUR 34,00 belief.
Zur Begründung wurde ausgeführt, aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien ausgestellt worden sei, gehe hervor, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt gewesen sei, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden sei, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden sei. Die Abstellung sei auch durch Fotos dokumentiert. Die Übertretung sei der Bf. mit Strafverfügung angelastet worden. In ihrem fristgerechten Einspruch habe sie die Tat nicht in Abrede gestellt, sie habe jedoch im Wesentlichen eingewendet, die Strafe bereits beglichen zu haben. Die Bf. habe der Behörde die Kopie einer Zahlungsbestätigung übermittelt. Beweis sei durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben worden.
Rechtlich sei dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sei (u. a.) der Lenker zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, habe die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Dieser Verpflichtung sei die Bf. nicht nachgekommen, weil kein Parkschein hinterlegt worden sei und die Parkometerabgabe auch nicht auf andere Weise (z.B. m-parking) entrichtet worden sei. Der Abstellort habe sich zum Tatzeitpunkt in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone befunden, welche von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr gültig gewesen sei.
Der Kurzparkzonenbereich sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 1 3d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht seien. Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich habe die Bf. bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen müssen. Sie hätte daher so lange davon ausgehen müssen, dass sie sich auch noch im Kurzparkzonenbereich befinde, als sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passiert habe. Als erwiesen anzusehen sei, dass die Bf. ihr Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gehabt habe, ohne die Abgabe nach dem Parkometergesetz zu entrichten. Dadurch habe sie diese Abgabe verkürzt.
Gemäß § 50 Abs. 6 VStG werde die Organstrafverfügung gegenstandlos, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen die Zahlung des Strafbetrages erfolge; der Lauf der Frist beginne mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben worden sei.
Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gelte auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben werde.
Dem übermittelten Zahlungsbeleg sei zu entnehmen, dass die Zahlung des Organstrafbetrages erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, somit verspätet erfolgt sei. Somit sei keine strafbefreiende Zahlung im Sinne der genannten Bestimmung geleistet worden.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Der Akteninhalt und das Einspruchsvorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bf. nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Die Bf. habe daher durch die Verletzung der für sie bestehenden und ihr auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. Die Verschuldensfrage sei zu bejahen gewesen. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten der Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden, wie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden sei).
Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde und bemängelte, sie habe am Beschwerdetag mit Herrn Herr telefoniert und er habe ihr mitgeteilt, sie müsse die EUR 34,00 bezahlen. Nur, das sehe sie nicht ein, denn sie habe am 17. Mai mit einer Dame telefoniert, der sie den Sachverhalt geschildert habe und die Dame habe gemeint (nach dem sie nachgerechnet habe), dass sich das mit den 4 Wochen von der Zeit her noch ausgehen sollte, denn die Bf. habe am 8.03.2022 einen Strafzettel im Auto gehabt, den sie am 5.04.2022 überwiesen habe. Dieser Betrag sei am 6.04.2022 dann vom Konto der Bf. abgebucht worden. Die Dame habe gemeint die Bf. solle ihr das schicken und es sei nach dem Gespräch auch gleich am 17. Mai 2022 übermittelt worden. Seither habe die Bf. auf eine Antwort gewartet. Und am Tag vor Verfassen der Beschwerde habe die Bf. wieder eine Nachricht von der MA67 mit dem Inhalt bekommen, sie habe das Datum versäumt und solle jetzt sogar EUR 10,00 Mahnspesen bezahlen. Nur, das sehe die Bf. nicht ein, da sie seit 17. Mai auf eine Antwort auf ihre gesendete E-Mail warte.
Abschließend ersuchte die Bf. um Klärung und eine gute Lösung bzw Einigung für beide Seiten.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt mit Vorlagebericht vom 14. Juli 2022 dem Bundesfinanzgericht Wien zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststehender Sachverhalt:
Die Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 8. März 2022 um 21:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Schulkastraße 7, ohne gültigem Parkschein abgestellt.
Der Abstellort befand sich zum Zeitpunkt der Beanstandung innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr (maximale Abstelldauer 2 Stunden).
Die Organstrafverfügung datiert mit 8. März 2022. Demnach endete die zweiwöchige Einzahlungsfrist mit Ablauf des 22. März 2022.
Die Bf. hat laut Aktenlage die Zahlung des Betrages von EUR 36,00 erst am 5. April 2022 veranlasst, die Verbuchung wurde seitens der Bank am 6. April 2022 durchgeführt und bei der belangten Behörde ging der Betrag am 7. April 2022 (Erfassungsdatum, Akt S 25) ein.
Die Einzahlung der Bf. erfolgte nicht binnen der zweiwöchigen Einzahlungsfrist (ab Ausstellungsdatum).
Beweiswürdigung:
Nach der Aktenlage steht eindeutig fest, dass die Organstrafverfügung am 8. März 2022 ausgestellt wurde. Die zweiwöchige Einzahlungsfrist - und nicht vierwöchige, wie die Bf. irrtümlich vermeinte - begann daher am 8. März 2022 und endete mit Ablauf des 22. März 2022. Die verspätet erfolgte Einzahlung ergibt sich aus dem von der Bf. vorgelegten Kontoauszug. Dass im Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt kein Parkschein eingelegt war, wurde durch das Parkraumüberwachungsorgan anhand von angefertigten Fotos dokumentiert und wird von der Bf. nicht bestritten.
Rechtsgrundlagen:
Organstrafverfügung
§ 50 VStG lautet:
(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen...
(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.
(3) ...
(4) Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.
(5) ...
(5a) ...
(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.
Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens
§ 4 Abs. 1 OrgStVfgV lautet:
Das Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 4 Abs. 2 OrgStVfgV einzuleiten, wenn der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges verweigert.
Parkometerabgabeverordnung
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Rechtliche Würdigung:
Dass die objektive Tatseite, also der eingangs geschilderte Sachverhalt sich so ereignet hat, steht außer Streit und ist durch die Wahrnehmung des Amtsorgans, die im Zuge der Amtshandlung angefertigten Fotos und auch durch den Zahlungswillen der Bf. belegt.
Die Bf. hat damit das objektive Tatbild des Abstellens des Fahrzeuges, ohne die dafür vorgeschriebene Abgabe zu entrichten, erfüllt und die Parkometerabgabe verkürzt.
§ 5 Abs. 1 VStG 1991 normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Die den Straftatbestand normierende Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, die keine qualifizierten Schuldvoraussetzungen fordert. Nach dieser Bestimmung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Bei Einhaltung der gebotenen und der Bf. zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Die Bf. hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.
Zum Beschwerdevorbringen betreffend Einzahlung der Organstrafverfügung:
Zu den Einwendungen der Bf., sie habe am 8.03.2022 einen Strafzettel im Auto gehabt, den sie am 5.04.2022 überwiesen habe und so hätte es sich mit der vierwöchigen Frist noch ausgehen sollen, ist auf die vorher angeführte Gesetzeslage (insbesondere § 50 Abs. 6 VStG) zu verweisen, wonach die zweiwöchige Einzahlungsfrist mit Ablauf des 8. März 2022 begann und die Einzahlungsfrist mit Ablauf des 22. März 2022 endete. Bis zu diesem Termin hätte der Strafbetrag dem Konto der Behörde gutgeschrieben werden müssen. Dies ist nicht geschehen.
Dazu sei auch angemerkt, dass auf der Rückseite von Organstrafverfügungen des Magistrates der Stadt Wien wörtlich Folgendes vermerkt ist:
"Für die verhängte Geldstrafe von 36,- EURO besteht eine gesetzliche Einzahlungsfrist von zwei Wochen ab Tatdatum. Bei fristgerechter Einzahlung ist das Verfahren beendet und es werden keinerlei Vormerkungen in die Strafkartei der Behörde aufgenommen.
Als fristgerechte Einzahlung gilt auch die Überweisung des Geldbetrages auf das angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer dieses Beleges enthält und der Geldbetrag dem Konto fristgerecht gutgeschrieben wird.
(ACHTUNG: Bitte verwenden Sie keine anderen/alten Identifikationsnummern!)
Falls Sie den Geldbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen mit diesem Beleg oder durch Überweisung auf das angegebene Konto einzahlen, hat die Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, wobei höhere Strafsätze zur Anwendung kommen.
Verspätet einbezahlte Beträge werden jedoch angerechnet."
Die verspätete Einzahlung des Strafbetrages gilt gemäß § 50 Abs. 6 VStG als Verweigerung der Zahlung. Die Organstrafverfügung wird damit gegenstandslos. Es wurde daher zu Recht ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 (Wiener) Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031).
Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und haben sich auch aus dem Verwaltungsverfahren nicht ergeben.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten der Bf. wurden bereits von der belangten Behörde gwürdigt, soweit sie dieser bekannt waren. Auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wurde seitens der belangten Behörde Bedacht genommen (eine einschlägige Vorstrafe, Beginn der Tilgung 22.01.2022).
Angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich. Aus diesen Gründen erscheint eine Geldstrafe von € 60,00 nicht als unverhältnismäßig, zumal dieser Betrag ohnehin im unteren Bereich des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens angesiedelt ist und zudem die Höhe der Strafe vor allem geeignet sein soll, eine general- und spezialpräventive Funktion zu erfüllen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 9. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500302/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500302.2022
- Stammnummer
- 138194
- Gültig
- 09.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF