Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100023/2021
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100023/2021vom 14.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. März 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. März 2020 betreffend Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum September 2015 bis Jänner 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***,
zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 beantragte die Beihilfenbezieherin, der ab Feber 2019 der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres minderjährigen Sohnes gewährt wurde, die rückwirkende Auszahlung ab Geburt des Kindes.
Das Finanzamt wies dieses Begehren mit Bescheid vom 16. März 2020 unter Hinweis auf die Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 12. März 2020, mit welcher der Grad der Behinderung von 50% - in Übereinstimmung mit der Bescheinigung vom 6. Mai 2019 - (erst) ab Feber 2019 festgestellt worden sei, ab.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Antragstellerin verwies darauf, dass es sich bei ihrem Sohn um eine angeborene Erbkrankheit handle.
Mit 28. August 2020 wurde neuerlich eine Bescheinigung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellt. Wiederum wurde der Grad der Behinderung ab Feber 2019 bescheinigt.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. September 2020 als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 14. September 2020 beantragte die Einschreiterin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Wiederum verwies sie darauf, dass es sich um eine angeborene Krankheit handle und es seit Geburt "Probleme bzw Beschwerden" gegeben habe. Zum Beweis dafür wurden zwei Ambulanzberichte eines Krankenhauses vorgelegt.
Mit 6. November 2020 erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen neuerlich eine Bescheinigung; wiederum wurde der Grad der Behinderung ab Feber 2019 festgestellt.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung derselben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin leidet an [Krankheit].
Die Beschwerdeführerin bezieht seit Geburt des Kindes die Familienbeihilfe. Der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung wird ab Feber 2019 gewährt. Erst ab diesem Zeitpunkt beträgt der Grad der Behinderung zumindest 50%.
Hinsichtlich des Zeitraumes von der Geburt des Kindes bis inklusive Jänner 2019 beträgt der Grad der Behinderung weniger als 50%.
Beweiswürdigung
Im vorliegenden Fall sind alle Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe ab Geburt unstrittig gegeben. Ab Feber 2019 liegen auch die Voraussetzungen für den Bezug des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung unstrittig vor.
Zur Feststellung des Grades der Behinderung wurden durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumsservice) folgende auf ärztlichen Gutachten basierende Bescheinigungen ausgestellt:
Bescheinigung vom 6. Mai 2019 (ärztliches Gutachten vom 5. Mai 2019)
Funktionseinschränkung lt Pos.Nr. 02.02.03, GdB 50% ab 2/2019
Bescheinigung vom 12. März 2020 (ärztliches Gutachten vom 11. März 2020)
Funktionseinschränkung lt Pos.Nr. 02.02.03, GdB 50% ab 2/2019
Bescheinigung vom 28. August 2020 (ärztliches Gutachten vom 28. August 2020)
Funktionseinschränkung lt Pos.Nr. 10.03.14, GdB 60% ab 2/2019
Bescheinigung vom 6. November 2020 (ärztliches Gutachten vom 31. Oktober 2020)
Funktionseinschränkung lt Pos.Nr. 10.03.14, GdB 60% ab 2/2019
In den ärztlichen Gutachten wurden sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen vollständig berücksichtigt und steht auch die Art der Erkrankung unbestritten fest. Die Änderung der Positionsnummer ab den dritten Gutachten ist in diesem erklärt. Zudem wird ausdrücklich (auch) auf die rückwirkende Einschätzung des Grades der Behinderung Bezug genommen und - zusammengefasst - dazu ausgeführt, dass lt Einschätzungsverordnung nicht Diagnosen, sondern die konkreten funktionellen Einschränkungen im Vergleich zu gesunden Personen zu beurteilen sind. Vor Feber 2019 wäre der Grad der Behinderung im vorliegenden Fall demnach mit weniger als 50% zu beurteilen gewesen, weil auch die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus dem Jahr 2015 die Richtlinien für einen Grad der Behinderung (von 50% oder mehr) nicht erfüllen.
Diese ärztlichen Gutachten und die darauf basierenden Bescheinigungen sind somit vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie sind daher der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Nach § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um einen im Gesetz festgelegten Betrag.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl II Nr 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden (§ 8 Abs 5 FLAG 1967).
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Bei der Antwort auf die Frage, ob eine Erkrankung zu Funktionseinschränkungen führt, die einen Grad der Behinderung von 50% oder mehr erreichen bzw eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen bedingen, sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl etwa den Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, und die Erkenntnisse VfGH 10.12.2007, B 700/07, VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310, mwN). Dies gilt zwangsläufig auch für den Zeitpunkt, ab welchem derartige Feststellungen (rückwirkend) erfolgen.
Die Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit der vier erstellten Gutachten ist für den vorliegenden Fall klar zu bejahen.
Wenn nun die Beschwerdeführerin vermeint, dass ihr Kind an einer angeborenen Erkrankung leide und daher ein Grad der Behinderung von zumindest 50% bereits ab Geburt vorliegen müsse, verkennt sie die Rechtslage. Wie bereits vom begutachtenden Arzt ausgeführt, ergibt sich die Höhe des Grades der Behinderung nicht bereits aus der Tatsache, dass eine bestimmte Erkrankung besteht, sondern aus den Auswirkungen der aus dieser Erkrankung resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und im Erwerbsleben (§ 1 Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl II 2010/261 idF BGBl II 2012/151).
Der begutachtende Arzt hat sich mit diesen Auswirkungen ganz offensichtlich und auch ausführlich auseinandergesetzt. Ergebnis dieser Auseinandersetzung war, dass - in allen vier erstellten Gutachten und Bescheinigungen - ein Grad der Behinderung von 50% oder mehr erst ab Feber 2019 möglich ist.
Somit kann das einzige Argument der Beschwerdeführerin der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht hatte im vorliegenden Fall die Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit von ärztlichen Gutachten zu beurteilen und ergibt sich die Rechtsfolge eines festgestellten Grades der Behinderung im vorliegenden Fall unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war nicht zu lösen.
Innsbruck, am 14. Oktober 2022
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 1 Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100023/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100023.2021
- Stammnummer
- 138184
- Gültig
- 14.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF