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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101003/2022

Ärztlich rezeptierte Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101003/2022vom 10.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, vertreten durch Mag. Julia Hofmann, Konrhäuselstraße 5, 2500 Baden, über die Beschwerde vom 4. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart (nunmehr zuständig: Finanzamt Österreich) vom 15. Dezember 2020 betreffend Einkommensteuer 2019 zu Recht: I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang In beschwerdegegenständlicher Hinsicht setzte der Beschwerdeführer diverse verausgabte Beträge als außergewöhnliche Belastungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts an, die ihm im Zusammenhang mit der Erkrankung seiner drei Kinder angefallen seien, die an Cystischer Fibrose leiden. Mit Bescheid vom 15.12.2020 verweigerte die belangte Behörde unter anderem die beschwerdegegenständlich angesetzten Ausgaben für einen Meeraufenthalt zur Verbesserung der Lungenfunktion und Verminderung der pulmonalen Infekte, die Ausgaben für das das Medikament Movicol und das Nahrungsergänzungsmittel LGG-Kapseln, Ausgaben für Desinfektionsmittel sowie Fahrtkosten zum Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien im Zusammenhang mit einer durchgeführten medizinischen Studie mit einer Tochter des Beschwerdeführers. Mit Beschwerde vom 4.2.2021 wurde die Berücksichtigung der verausgabten Beträge für den Meeraufenthalt, für Desinfektionsmittel, für das Medikament Movicol, das Nahrungsergänzungsmittel LGG-Kapseln, sowie die Fahrtkosten zum Allgemeinen Krankenhaus in Wien beantragt. Der Meeraufenthalt sei nach dem Beschwerdevorbringen zur Linderung der Cystischen Fibrose nachweislich notwendig. Durch die stark kochsalzhaltige Luft werde das Abhusten und die Reinigung der Bronchien gefördert und diese würden auf längere Sicht freigemacht. Personen (Kinder) seien dadurch über längere Zeit pulmonal stabiler und hätten weniger Infekte. Regelmäßige Meeraufenthalte könnten die Zeitspanne bis zu einer notwendigen Lungentransplantation verlängern bzw werde die Lebenserwartung insgesamt erhöht. Ein Aufenthalt in einer Kuranstalt sei hingegen nicht förderlich, da die Ansteckungsgefahr bei den anderen Kurgästen zu hoch wäre. Auch die spezielle Ernährung der drei Kinder wäre im Rahmen eines Kuraufenthalts nicht möglich. Die täglich notwendigen Therapien würden von den Eltern, der Tante und der Großmutter durchgeführt werden (diese seien ausreichend geschult). Vom Vorliegen einer herkömmlichen Urlaubsreise könne nicht gesprochen werden, da der Aufenthalt zu einer erheblichen Belastung für die Eltern führe. Sowohl die medikamentöse Behandlung als auch die Ernährung müssten genau geplant werden und einem strikten Plan folgen. Der Aufenthalt könne auch nur nach ärztlicher Rücksprache durchgeführt werden und es müsse eine ärztliche Versorgung vor Ort gewährleistet sein. Zu den verausgabten Beträgen für Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel und Desinfektionsmittel erfolgte die Ausführung, dass die LGG-Kapseln laut Stellungnahme des AKH und diverser Publikationen, das am Besten wirksame Probiotikum darstellen würden, auch wenn sie nur als "Nahrungsergänzungsmittel" anzusehen seien. Alle beantragten Medikamente seien auf Grund absoluter Notwendigkeit verabreicht worden. Auch das Desinfektionsmittel sei notwendig, da ein erhöhter Bedarf an Hygiene vorliege. Die Fahrtkosten zum AKH seien auf Grund der Teilnahme der Tochter **K1** an einer medizinischen Studie angefallen. Dabei gehe es um neue Behandlungsmöglichkeiten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2021 gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise Folge. Die Fahrtkosten zum Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien im Zusammenhang mit der medizinischen Studie wurden anerkannt, die restlichen Beschwerdepunkte abgewiesen. Im Vorlageantrag vom 22.12.2021 bekräftigte der Beschwerdeführer, dass das Medikament/das Nahrungsergänzungsmittel nur nach absoluter Notwendigkeit verabreicht worden sei und die Verabreichung von LGG-Kapseln vor allem bei durch die Cystische Fibrose bedingter einseitiger Ernährung sowie bei mehrmaligen oder durchgehenden Antibiotika-Therapien im Jahr für das Aufrechterhalten der Darmflora und die Stärkung der Abwehrkräfte notwendig sei. Es liege auch ein sehr hoher Bedarf an Desinfektionsmitteln vor, um das Eindringen von Krankheitserregern zu verhindern. Zum Meeraufenthalt führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser nach ärztlicher Verordnung angetreten worden sei. Mit Vorlagebericht vom 1.4.2022 beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde. Inhaltlich verwies sie auf die getroffenen Ausführungen im Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist Vater der drei unterhaltsberechtigten Kinder, **K1**, geboren am ***, **K2**, geboren am *** und **K3**, geboren am ***. Alle drei Kinder leiden seit der Geburt an Cystischer Fibrose und sind in regelmäßiger Betreuung in der Spezialambulanz der Klinischen Abteilung für pädiatrische Pulmologie, Allergologie und Endokrinologie am Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien. Cystische Fibrose ist eine angeborene Stoffwechselerkrankung, deren Ursache ein Gendefekt ist, der zur Folge hat, dass in vielen Organen des Körpers ein besonders zähflüssiger Schleim gebildet wird. Der zähe Schleim verstopft die Ausführungsgänge der Organe, was zu krankhaften Veränderungen führt. Für alle drei Kinder wurden im gesamten beschwerdegegenständlichen Jahr 2019 erhöhte Familienbeihilfe und pflegebedingte Geldleistungen bezogen (**K1** monatlich EUR 97,30, **K2** monatlich EUR 230,00 und **K3** monatlich EUR 391,80). Meeraufenthalt Vom Beschwerdeführer wurde der Betrag von EUR 5.188,59 als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts für einen "Meeraufenthalt" angesetzt. Der Betrag errechnet sich aus Kilometergelder, Maut, Fähre, Kosten für 22 Nächte in einem Apartment in **S**, Kroatien, und Kosten für ein Hotel in Graz. Für alle drei Kinder sind als "Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel" bezeichnete Formulare der BGKK vorliegend, in denen sich jeweils unter dem Punkt "Verordnung" wörtlich "Meeraufenthalt zur Verbesserung der Lungenfunktion und Verminderung d. pulmonalen Infekte" ausgeführt findet. Unter dem Punkt "Diagnose/Begründung" findet sich jeweils wörtlich ausgeführt: "Cystische Fibrose, angeborene Stoffwechselstörung mit Beteiligung mehrerer Organe, chron. Infektion mit Pseudomonas aeruginosa, Staphylococcus aureus sowie Schimmelpilzen". Die Formulare sind jeweils mit 24.4.19 datiert und von Dr. **Ra** unterfertigt. Es finden sich jedoch weder konkrete Therapien, noch die Dauer des Aufenthalts, noch das Reiseziel angeführt, sondern bloß die wörtlich wiedergegebenen Ausführungen. Vorliegend ist weiter ein "Täglicher Therapieplan **K1**, **K2**, **K3**". Es handelt sich dabei um ein Dokument, in welchem diverse Therapien (Inhalationstherapie, Physiotherapie, Atemphysiotherapie), Speisenzubereitungen und -verabreichungen, Medikamentenausgaben, Bewegungen (Musikgymnastik, Trampolinhüpfen, Strandläufe) kursorisch aufgelistet sind. Es handelt sich dabei offensichtlich um ein einfaches Word-Dokument, ohne Briefkopf oder Signatur bzw ohne Hinweis auf eine ärztliche Erstellung. Schließlich liegt ein von Oberärztin Dr. **Re**, Klinische Abteilung für pädiatrische Pulmologie, Allergologie und Endokrinologie am Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien, nachträglich am 9.6.2020 ausgestelltes Schreiben vor, in dem sich wörtlich ausgeführt findet: "Aus medizinischer Sicht ist daher ein jährlicher Urlaub am Meer sehr zu begrüßen. Es zeigte sich anschließend bisher nach jedem Meeresaufenthalt eine Verbesserung der Lungenfunktion, sodass der medizinische Profit nachgewiesen werden konnte." Der Meeraufenthalt in Kroatien fand in einem "gewöhnlichen" Appartement statt, nicht hingegen in einer Kuranstalt oder in einem Kurhotel. Vor Ort war weder eine ärztliche Betreuung, noch eine ärztliche Aufsicht gegeben. Ein unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren lag nicht vor. Medikament Movicol und Nahrungsergänzungsmittel LGG-Kapseln Für das Medikament Movicol und das Nahrungsergänzungsmittel LGG-Kapseln wurden vom Beschwerdeführer gesamt EUR 489,10 als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts angesetzt. Beim Medikament Movicol handelt es sich grundsätzlich um ein in Apotheken erhältliches, freiverkäufliches Abführmittel. Vom Beschwerdeführer wurde dafür im beschwerdegegenständlichen Jahr der Betrag von EUR 58,05 verausgabt. Bei den LGG-Kapseln handelt es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel, das das Milchsäurebakterium Lactobacillus rhamnosus GG (LGG) enthält. Das Bakterium soll die Darmflora wieder ins Gleichgewicht bringen und die natürliche Schutzaktivität gegen Krankheitserreger unterstützen. Vom Beschwerdeführer wurde dafür im beschwerdegegenständlichen Jahr der Betrag von EUR 431,05 verausgabt. Vorliegend ist eine am 8.1.2021 von Oberärztin Dr. **Re**, Klinische Abteilung für pädiatrische Pulmologie, Allergologie und Endokrinologie am Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien, ausgestellte Bestätigung, wonach sowohl Movicol als auch die LGG-Kapseln zur Vermeidung einer Verschlechterung der Erkrankung und somit einer längeren Lebenserwartung "ärztlich rezeptiert und empfohlen" sind. "LGG-Kapseln sind das in allen Publikationen am besten wirkende Probiotikum. Es wurde rezeptiert, wird aber von der ÖGK nicht übernommen. Movicol wird zur Behandlung der Darmkomplikationen benötigt, wird aufgrund des Preises unter der Rezeptgebühr ebenfalls von der ÖGK nicht abgegolten, muss aber bei allen drei Kindern in regelmäßig hoher Anzahl eingenommen werden." Das Medikament Movicol und das Nahrungsergänzungsmittel LGG-Kapseln sind im gegenständlichen Fall konkret mit der Behandlung der Cystischen Fibrose verbunden. Die Aufwendungen sind zwangsläufig erwachsen, Movicol und LGG-Kapseln waren zur Linderung der Krankheit nachweislich notwendig und beide Mittel wurden ärztlich rezeptiert. Desinfektionsmittel Vom Beschwerdeführer wurden für Desinfektionsmittel bzw für ein Desinfektionsgerät gesamt EUR 531,78 als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts verausgabt und steuerlich angesetzt. Ein entsprechender Hygienebedarf ist im gegenständlichen Fall insbesondere bei der täglichen Inhalation gegeben, so wie etwa auch eine laufende Händedesinfektion vor der Verabreichung von Medikamenten bzw vor dem Essen. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie aus zusätzlich dem Bundesfinanzgericht von Seiten des Beschwerdeführers übermittelten Dokumenten. Vorliegend sind insbesondere auch ärztliche Bestätigungen, dass alle drei Kinder des Beschwerdeführers an Cystischer Fibrose leiden sowie die weiteren in den Feststellungen angeführten Verordnungen bzw Bestätigungen. Die Feststellungen betreffend die Krankheit an sich sowie betreffend Movicol und LGG-Kapseln beruhen daneben auch auf vorgenommenen Einsichten im Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs sowie auf entsprechenden Internetportalen. Belege für die jeweils verausgabten Beträge sind vorliegend. 3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe) Beschwerdegegenständlich erwies es sich als strittig, ob dem Beschwerdeführer die Absetzung gewisser getätigter Ausgaben für seine drei unterhaltsberechtigten Kinder, die allesamt an Cystischer Fibrose leiden, als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts zusteht: Ausgaben für einen Meeraufenthalt in Kroatien zur Verbesserung der Lungenfunktion und Verminderung der pulmonalen Infekte Ausgaben für das das Medikament Movicol und das Nahrungsergänzungsmittel LGG-Kapseln Ausgaben für Desinfektionsmittel Die vom Beschwerdeführer angesetzten Fahrtkosten zum Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien im Zusammenhang mit einer medizinischen Studie mit der Tochter **K1** in Höhe von EUR 939,60 wurden bereits von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2021 anerkannt. Das Bundesfinanzgericht schließt sich dieser Beurteilung bzw Anerkennung aus denselben Gründen vollinhaltlich an. Einleitend ist auf die gesetzliche Grundlage zu verweisen. § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG) lautet in der für das Streitjahr 2019 geltenden Fassung auszugsweise: "(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. (2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. (3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. (...) (6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: (...) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. (...) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind." Aufgrund der §§ 34 und 35 EStG erließ der Bundesminister für Finanzen die VO BGBl Nr 303/1996, die idF BGBl II Nr 91/1998 und BGBl II Nr 416/2001 auszugsweise wie folgt lautet: "§ 5. (1) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen." Meeraufenthalt Entsprechend obiger Feststellungen handelte es sich beim unternommenen Meeraufenthalt nicht um ein unter ärztlicher Betreuung und Aufsicht durchgeführtes Heilverfahren. Es lag somit keine Kur, sondern ein (bloßer) Erholungsaufenthalt vor (vgl VwGH 22.4.2009, 2007/15/0022). Ein Klimawechsel vermag den Krankheitsverlauf gewiss positiv zu beeinflussen, dennoch ist nach einkommensteuerlichen Gesichtspunkten zwischen zwingend medizinisch indizierten Kur-Aufenthalten und (bloßen) Erholungsaufenthalten abzugrenzen (was insbesondere dann gilt, wenn es sich, wie vorliegend, um einen Auslandsaufenthalt handelt: VwGH 24.9.2008, 2006/15/0120). Es führt dabei auch der Umstand, dass der gegenständliche Erholungsaufenthalt von einem Arzt aus medizinischen Gründen empfohlen wurde bzw sogar entsprechende "Verordnungen" (siehe dazu weiter unten) ausgestellt wurden und ein "Täglicher Therapieplan", der grob diverse Therapien (Inhalationstherapie, Physiotherapie, Atemphysiotherapie), Speisenzubereitungen und -verabreichungen, Medikamentenausgaben, Bewegungen (Musikgymnastik, Trampolinhüpfen, Strandläufe) auflistet, verfasst wurde, nicht zur einkommensteuerlich geforderten Zwangsläufigkeit, sofern keine ärztliche Begleitung bzw Betreuung gegeben ist (vgl in diesem Sinne VwGH 12. 11. 2021, Ra 2019/13/0125; 24.9.2008, 2006/15/0120; 22.12.2004, 2001/15/0116). Dies gilt, wie der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festhält, auch in jenen Fällen, bei denen ein Steuerpflichtiger die betreffenden Therapien schon seit Jahren durchführt und daher weiß, welche Anwendungen in Anspruch genommen werden müssen. Anzumerken ist, dass gegenständlich zwar "Verordnungen für Heilbehelfe und Hilfsmittel" vorliegen, in denen sich wörtlich ausgeführt findet "Meeraufenthalt zur Verbesserung der Lungenfunktion und Verminderung d. pulmonalen Infekte", doch ist neben der fehlenden ärztlichen Begleitung bzw Betreuung auch weder die Dauer der Reise/des Aufenthalts, noch das Reiseziel angeführt, was nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ebenso gegen eine vorliegende Zwangsläufigkeit spricht (vgl VwGH 22.4.2009, 2007/15/0022). Eine Berücksichtigung der für den Meeraufenthalt verausgabten Beträge als außergewöhnliche Belastung kommt daher aus den genannten Umständen nicht in Betracht. Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel Entsprechend obiger Feststellungen sind sowohl das Medikament Movicol als auch das Nahrungsergänzungsmittel LGG-Kapseln konkret mit der Behandlung der Cystischen Fibrose verbunden. Die Aufwendungen sind zwangsläufig erwachsen, Movicol und LGG-Kapseln waren zur Linderung der Krankheit nachweislich notwendig und beide Mittel wurden ärztlich rezeptiert (vgl in diesem Sinne VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254; 22.12.2004, 2001/15/0116). Die dafür im beschwerdegegenständlichen Jahr verausgabten Beträge von gesamt EUR 489,10 sind somit als nachgewiesene Kosten aus der Behinderung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes absetzbar. Desinfektionsmittel Bei Desinfektionsmittel handelt es sich um notwendige Vorrichtungen der allgemeinen Grundpflege bzw um haushaltsübliche Gebrauchsmittel. Die dafür verausgabten Beträge sind dem allgemeinen Pflegeaufwand zuzurechnen und werden durch das Pflegegeld, das als pauschale (teilweise) Abdeckung der notwendigen Pflegekosten wie zB im Zusammenhang mit der Körperpflege und der Mobilitätshilfe anzusehen ist, abgegolten. Eine Berücksichtigung der dafür verausgabten Beträge als außergewöhnliche Belastung kann nicht in Betracht kommen. Berechnung Das in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2021 errechnete Einkommen von EUR 35.506,37 vermindert sich um den als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes zusätzlich absetzbaren Betrag von EUR 489,10. Das von Seiten des Bundesfinanzgerichts errechnete Einkommen des Jahres 2019 beträgt somit nunmehr EUR 35.017,27. | Einkommen lt BVE | 35.506,37 | Abzgl zusätzliche agB | -489,10 | Einkommen lt BFG | 35.017,27 Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG in der für das Jahr 2019 anwendbaren Fassung beträgt: | 0 % für die ersten 11.000,00 | EUR 0,00 | 25 % für die weiteren 7.000,00 | EUR 1.750,00 | 35 % für die weiteren 13.000,00 | EUR 4.550,00 | 42 % für die restlichen 4.017,27 | EUR 1.687,25 | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | EUR 7.987,25 | Familienbonus Plus | -EUR 4.500,00 | Verkehrsabsetzbetrag | -EUR 400,00 | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | EUR 3.087,25 | Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: | | 0% für die ersten 620,00 | EUR 0,00 | 6% für die restlichen 6.010,32 | EUR 360,62 | Einkommensteuer | EUR 3.447,87 | Anrechenbare Lohnsteuer | -EUR 5.344,12 | Rundung | EUR 0,25 | Festgesetzte Einkommensteuer | -EUR 1.896,00 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlich waren im Wesentlichen Sachfragen zu lösen, die von Seiten des Bundesfinanzgerichts auf Ebene der Beweiswürdigung im Einzelfall beurteilt wurden und einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind. Die daraufhin erfolgte rechtliche Beurteilung entsprach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Revision nicht zuzulassen. Wien, am 10. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101003/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101003.2022
Stammnummer
138182
Gültig
10.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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