Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102802/2022
Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO und Einbringung eines Vorlageantrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102802/2022vom 28.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. Juni 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Mai 2022 betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (in weiterer Bf.) beantragte in ihrer Beschwerde vom 14. September 2021 gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 diesbezüglich die Aussetzung der Einhebung.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2021 gab das Finanzamt dem Antrag statt und setzte Einkommensteuer 2016 iHv € 1.610,00 und Anspruchszinsen 2016 iHv € 53,96 aus.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Mai 2022 abgewiesen.
Zugleich verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom 19. Mai 2022 den (beschwerde-gegenständliche) Ablauf der Aussetzung der Einhebung von Einkommensteur 2016 iHv € 1.610,00.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 erhob die Bf. Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2016 und beantragte in diesem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Am 24. Juni 2022 erhob die Bf. gegen den Bescheid betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom 19. Mai 2022 Beschwerde und verwies in der Begründung auf ihre bisherigen Ausführungen und Beweismitteln in der gegenständlichen Steuerrechtssache.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2022 gab das Finanzamt dem Antrag auf Aussetzung vom 23. Juni 2022 statt und setzte Einkommensteuer 2016 iHv € 1.610,00 und Anspruchszinsen iHv € 53,96 aus.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Juli 2022 wurde die Beschwerde gegen den Ablauf der Aussetzung vom Finanzamt abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Beschwerde zu ergehenden Beschwerdevorentscheidung zu verfügen sei. Dies ungeachtet des Umstandes, dass für den Fall eines Vorlageantrages der Abgabepflichtigen wiederum die Möglichkeit eines neuerlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung offen stehe.
Am 2. September 2022 beantragte die Bf. die Vorlage der Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.
Mit Vorlagebericht vom 16. September 2022 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung
Beweiswürdigung
Der unstrittige Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den im vorgelegten elektronischen Akt aufliegenden Anbringen der Bf. und ergangenen Bescheiden des Finanzamtes und kann somit gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 212a Abs. 1 BAO lautet:
"Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird."
§ 212a Abs. 5 BAO lautet:
"Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevor-entscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus."
Ergeht eine Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde, von deren Erledigung die ausgesetzte Abgabe unmittelbar oder mittelbar abhängt, so ist der Ablauf der Aussetzung zwingend zu verfügen (vgl. zB VwGH 22.1.2001, 2000/17/0266).
Diese Pflicht erlischt auch nicht, wenn in der Zwischenzeit bereits ein Vorlageantrag und neuer Aussetzungsantrag eingebracht wurde (vgl. Ritz, BAO7, Rz 28 mit Verweis auf VwGH 31.3.1998, 93/13/0225).
Im gegenständlichen Fall wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Mai 2022 die der Aussetzung der Einhebung zu Grunde liegende Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 abgewiesen. Aufgrund der Beschwerdevorentscheidung war der Ablauf der Aussetzung der Einkommensteuer 2016 gemäß § 212a Abs. 5 BAO zwingend zu verfügen. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass gegen die Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wurde.
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Das Finanzamt Österreich verfügte den Ablauf der Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 19. Mai 2022 daher zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.
Es wird darauf hingewiesen, dass dem Antrag auf aufschiebende Wirkung im Vorlageantrag vom 23. Juni 2022 bereits stattgegeben wurde und wiederum Einkommensteuer 2016 und Anspruchszinsen 2016 ausgesetzt wurden.
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Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt dem Gesetzeswortlaut und der zitierten Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor.
Wien, am 28. September 2022
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102802/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102802.2022
- Stammnummer
- 138175
- Gültig
- 28.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF