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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200145/2016

Zollschuld für Zigaretten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200145/2016vom 31.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Robert Igaly-Igalffy, Landstraßer Hauptstraße 34, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 4. Mai 2016 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 1. April 2016, GZ. 100000/91891/599/2015-AFB/Mö, betreffend Eingangsabgaben zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 1. April 2016, GZ. 100000/91891/599/2015-AFB/Mö, sind dem Beschwerdeführer (Bf.) die Eingangsabgaben für insgesamt 40.000 Stück (200 Stangen) Zigaretten verschiedener Marken in näher bezeichneter Höhe gemäß Art. 202 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich des Zollkodex (ZK) i.V.m. § 2 Abs. 1 Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG) und eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG mit der Begründung zur Entrichtung vorgeschrieben worden, der Bf. habe diese im Zeitraum Jänner 2015 bis 17. Jänner 2016 vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Mai 2016, welche sich im Wesentlichen gegen den Umfang der festgestellten Zigarettenmenge gerichtet hat, ist mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Wien vom 3. Oktober 2016, GZ. 100000/91891/712/2015-AFB/Ni, als unbegründet angewiesen worden. Mit Vorlageantrag vom 4. November 2016 hat der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (BFG) beantragt. Mit Eingabe vom 31. März 2022 ist der in der Beschwerde gestellte Beweisantrag auf Einvernahme der Ehegattin des Bf. und der im Vorlageantrag gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen worden. Mit Straferkenntnis des Zollamtes Wien vom 29. Juni 2018, GZ. 100000/91891/880/2015-AFB, ist der Bf. der Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols gemäß §§ 35 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes hinsichtlich der Menge von 40.000 Stück (200 Stangen) Zigaretten verschiedener Marken für schuldig befunden worden. Der Bf. hat in der mündlichen Strafverhandlung die ihm zur Last gelegte Menge an vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachten Zigaretten eingestanden. Bei der Strafbemessung wurde die Wiedergutmachung des Abgabenschadens (Entrichtung des Abgabenbetrages) und die letztendlich geständigen Angaben als Milderungsgründe berücksichtigt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gegenstand des Rechtsstreites war ausschließlich die Menge der vom Bf. vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbrachten Zigaretten. So wurde bereits in der Beschwerde vom 4. Mai 2016 ausdrücklich außer Streit gestellt, dass der Bf. Zigaretten vorschriftswidrig verbracht habe, jedoch nicht in dem von der Behörde festgestellten Umfang. Die, dem Abgabenanspruch und der Abgabenberechnung zu Grunde gelegten Rechtsgrundlagen waren zu keinem Zeitpunkt strittig. Im rechtskräftig durchgeführten Finanzstrafverfahren hat der Bf. letztendlich auch die bereits zuvor dem Abgabenverfahren zu Grunde gelegten Mengenfeststellungen von 40.000 Stück Zigaretten verschiedener Marken (200 Stangen Zigaretten) bestätigt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweist das BFG daher auf den in der Sache ergangenen und bekämpften Bescheid des Zollamtes Wien vom 1. April 2016, GZ. 100000/91891/599/2015-AFB/Mö, und erhebt die darin getroffenen Feststellungen und die Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen und zur Abgabenberechnung einschließlich der Berechnung der Abgabenerhöhung zum Rechtsbestand der gegenständlichen Entscheidung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden, sondern lediglich Fragen zur Beweiswürdigung hinsichtlich der festgestellten Menge an vorschriftswidrig verbrachten Zigaretten. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen. Klagenfurt am Wörthersee, am 31. März 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200145/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7200145.2016
Stammnummer
138170
Gültig
31.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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