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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100090/2022

Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe - Grad der Behinderung unter 50%

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100090/2022vom 22.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. Juli 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Juli 2021 betreffend Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Juni 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Im Oktober 2020 beantragte die Beihilfenbezieherin die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ihren minderjährigen Sohn ab Juni 2020. Dieser leide an "Lebensmittelallergie(n) mit Anaphylaxie und Neurodermitis". Beigelegt waren diesem Antrag medizinische Unterlagen vom 25. Juni 2020, vom 21. Juli 2020 und vom 14. Oktober 2020. Das Finanzamt ersuchte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen um Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens und die Erstellung einer Bescheinigung über die Höhe des Grades der Behinderung. Die beauftragte Sachverständige hielt in ihrem auf Basis der vorgelegten Befunde erstellten Gutachten fest, dass einerseits eine Hauterkrankung und andererseits eine Nahrungsmittelallergie vorliege. Die beiden Leiden würden sich nicht gegenseitig negativ beeinflussen. In der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde ein Grad der Behinderung von 30% festgesetzt. Daraufhin wurde der Antrag mit Bescheid vom 14. Juli 2021 unter Hinweis auf die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung als unbegründet abgewiesen. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen diesen Bescheid führte die Beihilfenbezieherin aus, dass im Gegensatz zu den Feststellungen im ärztlichen Gutachten, welches sich auf eine Allergie auf Haselnuss beziehe, eine Allergie auf Erdnuss vorliege und hier eine gegenseitige negative Beeinflussung gegeben sei. Zudem wäre ihr bekannt, dass in zwei anderen, namentlich von ihr genannten Fällen bei gleicher Diagnose der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe gewährt worden sei. Ergänzend wurde noch eine medizinische Unterlage vom 25. Juni 2021 nachgereicht. Das Finanzamt befasste wiederum das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit dem Fall. Es wurde ein ergänzendes ärztliches Gutachten erstellt und der neu vorgelegte Befund zusätzlich berücksichtigt. Wiederum wurde festgestellt, dass einerseits eine Hauterkrankung und andererseits eine Nahrungsmittelallergie vorliege, nun aber auch eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung. Der Grad der Behinderung wäre demzufolge auf 40% (seit 6/2021) zu erhöhen. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes und die zwei erstellten Gutachten wurde ausgeführt, dass bei einem Grad der Behinderung von unter 50% der begehrte Erhöhungsbetrag nicht zustehe. Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Der Alltag mit einem Kind mit Neurodermitis und besonders mit lebensbedrohlichen Lebensmittelallergien sei sehr herausfordernd und einschränkend. Ein Kind mit zwei Jahren sei nicht im Stande zu erkennen, welche Lebensmittel gefährlich seien und welche nicht. In verarbeiteten Formen wären Ei oder Erdnuss "quasi nicht sichtbar". Große Herausforderungen würden Spielplatzbesuche darstellen, Essen liege "hier quasi überall". Es bedürfe ständiger erhöhter Aufmerksamkeit und einem schnellen Eingreifen. Die Kinderkrippensuche habe sich schwierig gestaltet, auch hinsichtlich des Kindergartens werde es wohl ein privater sein müssen. Auch müsse für jeden Tag vorgekocht und Jause vorbereitet werden, da das Kind das Essen in der Kinderkrippe nicht mitessen könne. Dies alles sei mit erhöhten Kosten verbunden. Weiters stelle der Einkauf sicherer Lebensmittel einen erhöhten Aufwand dar. Die soziale Teilhabe wäre zudem massiv eingeschränkt. In Deutschland würden Kinder alleine mit einer Erdnussallergie das "Merkzeichen H ("hilflos") und einen Schwerbehindertenausweis bekommen". Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor. Nach dem erstellten Gutachten bestehe auf Grund der Höhe des Grades der Behinderung kein Anspruch auf den begehrten Erhöhungsbetrag. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Das Kind der Beschwerdeführerin wurde am [GebDat] geboren und befindet sich damit im Streitzeitraum im Kleinkindalter. Für dieses Kind wird der Grundbetrag an Familienbeihilfe bezogen. Das Kind leidet an Neurodermitis und Nahrungsmittelallergien auf Ei und Erdnuss. Der Grad der Behinderung des Kindes beträgt ab Juni 2020 30%, ab Juni 2020 40%. Beweiswürdigung Die bestehenden Leiden des Kindes ergeben sich unstrittig aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen und aus den erstellten ärztlichen Gutachten. Eine Unvollständigkeit diesbezüglich wird seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Hinsichtlich des Grades der Behinderung ist festzuhalten, dass im ersterstellten ärztlichen Gutachten als Ergebnis der Untersuchung unter der lfd Nr 2 festgehalten ist, dass Haselnuss gut vertragen wird, hingegen eine Reaktion auf Erdnuss feststellbar ist. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Kritik, dass in der ersten Begutachtung nicht auf die Erdnussallergie Bedacht genommen worden wäre, trifft somit nur insofern zu, als in der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung die Erdnussallergie nicht aufscheint. Sehr wohl war diese aber als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung enthalten. Diese Unschärfe wurde jedoch mit dem zweiten ärztlichen Gutachten behoben, sodass das zweite ärztliche Gutachten und die zweite Bescheinigung nunmehr vollständig und widerspruchsfrei sind. Konkrete Einwendungen gegen die vollständige Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Unterlagen und der festgestellten Leiden im zweiten Gutachten und der darauf basierenden Bescheinigung wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht mehr erhoben. Die Einordnung der Leiden unter die entsprechenden Richtsatzpositionen der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II 2010/261 idF BGBl II 2012/151, Pos.Nr. 01.01.02 betreffend Neurodermitis und Pos.Nr. 07.04.04 für die Nahrungsmittelallergien, stellen eine auf ärztlichem Fachwissen beruhende Entscheidung dar und blieben ebenso unbeanstandet. Diese Beweismittel sind daher ohne Zweifel der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. Nach § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um einen festgelegten Betrag. Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl II 261/2010, in der jeweils für den Streitzeitraum geltenden Fassung anzuwenden. § 8 Abs 6 FLAG 1967 bestimmt, dass der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist. Auf Grund der vorstehend angeführten Gesetzeslage steht der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung - bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen - einer Beihilfenbezieherin bzw einem Beihilfenbezieher zu, wenn das Kind, für welches der Grundbetrag an Familienbeihilfe bezogen wird, - für den vorliegenden Fall relevant - an einer Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% leidet. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist dabei durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtes nachzuweisen. Die Beweisregel des § 8 Abs 6 FLAG 1967 geht dabei als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke(Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 12). Bei der Antwort auf die Frage nach der Höhe des Grades der Behinderung (bzw ob eine solche körperliche oder geistige Behinderung, die zur Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt), sind das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl etwa den Beschluss des VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, und die Erkenntnisse VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310, mwN). Im vorliegenden Fall beträgt der Grad der Behinderung des in Rede stehenden Kindes nach zwei ärztlichen Sachverständigengutachten und der darauf beruhenden Bescheinigungen weniger als 50% und ist das Kind auch nicht voraussichtlich dauernd außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das zweite Gutachten berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte (vermeintliche) Unvollständigkeit und ist dieses somit schlüssig und vollständig. Auch widersprechen sich die beiden erstellten Gutachten hinsichtlich der relevanten Feststellungen nicht, sondern wird im zweiten Gutachten die Vorlage einer neuen ärztlichen Unterlage zusätzlich berücksichtigt, was zu einer Erhöhung der Grades der Behinderung von 30% auf 40% führte. Wenn die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag darauf hinweist, welche Erschwernisse und Einschränkungen auf Grund der Leiden des Kindes in Kauf zu nehmen sind, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl II 2010/261 idgF, gerade diese Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am (späteren) allgemeinen Erwerbsleben, als Behinderung zu verstehen ist und diese Auswirkungen die Grundlage für die Festsetzung des Grades der Behinderung bilden (§ 2 EVO), was die ärztliche Sachverständige in ihren Gutachten getan hat. Erhöhte finanzielle Aufwendungen bilden nach den Bestimmungen der EVO explizit keinen zu berücksichtigenden Umstand. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können behinderungsbedingte Mehraufwendungen für Kinder, bei welchen ein Grad der Behinderung von 25% oder mehr festgestellt wurde, jedoch als außergewöhnliche Belastung (§ 34f EStG 1988) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene andere Rechtslage in Deutschland hat für den vorliegenden Fall ebenso keine Bedeutung, wie der Umstand, dass in anderen - möglicherweise ähnlich gelagerten - Fällen seitens des Finanzamtes andere Entscheidungen getroffen wurden. Selbst wenn dies so sein sollte erwächst der Beschwerdeführerin daraus kein Recht. Die auf dem zweiten Gutachten beruhende Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ist daher der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Da der Grad der Behinderung die von § 8 Abs 5 FLAG 1967 geforderte Grenze von 50% nicht erreicht, ist eine wesentliche Voraussetzung für einen Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung nicht erfüllt und kann der Beschwerde keine Folge gegeben werden. Zu Spruchpunkt II. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf der in freier Beweiswürdigung getroffenen Feststellung hinsichtlich der ärztlichen Gutachten und Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der dazu einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen. Innsbruck, am 22. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100090/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100090.2022
Stammnummer
138153
Gültig
22.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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