Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100541/2021
Indexierung von Familienbonus Plus und Alleinerzieherabsetzbetrag ist EU-rechtswidrig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100541/2021vom 06.10.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Tschechien, über die Beschwerde vom 5. März 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Februar 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 und über die Beschwerde vom 6. April 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die in Tschechien wohnhafte Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte in den elektronisch eingereichten Erklärungen zu den Arbeitnehmerveranlagungen 2019 und 2020 neben dem Pendlerpauschale und Sonderausgaben, auch den gesamten Familienbonus Plus und den Alleinerzieherabsetzbetrag für ihre im Jahr 2009 und 2012 geborenen, ebenfalls in Tschechien wohnhaften Kinder.
Die Beschwerdeführerin verfügte über keinen inländischen Wohnsitz, deshalb beantragte sie gemäß § 1 Abs. 4 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden. Sie arbeitete als Krankenschwester in Österreich.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 erging am 17. Februar 2021, der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 am 23. März 2021, jeweils mit Berücksichtigung der indexierten Beträge für den Familienbonus Plus und den Alleinerzieherabsetzbetrag.
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerden mit der Begründung, dass sie sich durch die Indexierung der steuerlichen Begünstigungen (Absetzbeträge, Freibeträge) in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere den unmittelbar und vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten und den Grundrechten, verletzt fühle. Die bei der vom Finanzamt ausgeübten Entscheidungsgewalt gesetzte Art der Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierender Kriterien führe eindeutig zur direkten Diskriminierung. In ihrem konkreten Fall sei der Familienbonus Plus und der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht in voller Höhe berücksichtigt worden, in welcher die Steuerbegünstigung einem österreichischen Staatsbürger mit einem in Österreich lebenden Kind zustehe. Sie beantragt daher die Anpassung des Familienbonus Plus und für ihre beiden Kinder den jeweiligen vollen Grundbetrag, d.h. den Betrag ohne die sogenannte Indexierung.
Nach einem Ermittlungsverfahren zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 ergingen am 09. August 2021 die Beschwerdevorentscheidungen (BVE) für die beiden Streitjahre. In der BVE für die Einkommensteuer 2019 wurde das beantragte Pendlerpauschale von 1.887,10 € auf 1.842,00 € vermindert. Bezüglich Beschwerdepunkt "Indexierung" wurden die Beschwerden in den Beschwerdevorentscheidungen abgewiesen und auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Indexierung verwiesen.
Daraufhin stellte die Bf. am 10. August 2021 Anträge auf Entscheidung über die Beschwerden an das Bundesfinanzgericht (Vorlageanträge) mit der Begründung, dass in den Beschwerdevorentscheidungen zu den einzelnen Themen ihrer Beschwerden keine Stellung genommen worden sei. Es sei lediglich die gesetzliche Lage noch einmal dargestellt worden, welche aus ihrer Sicht eindeutig zu einer materiellen Diskriminierung aufgrund sowohl nationaler als auch supranationaler Rechtsquellen führe. Es könne doch nicht generell rechtmäßig sein, dass zwei faktisch vergleichbare Steuersubjekte in demselben System steuerlich gleich belastet, jedoch nicht gleich begünstigt werden, außerdem aufgrund von Kriterien, welche eine materielle Ungleichbehandlung überhaupt nicht rechtfertigen. Es werde auf die Ausführungen in den Beschwerden verwiesen. Erwähnt an dieser Stelle sei der Gleichheitssatz, das Grundrecht des Eigentums, die Grundrechte in der Charta der EU etc. In Anknüpfung an die Begründung in der BVE werde nur ergänzt, dass die Bf. von der vorrangigen Anwendung des Europarechtes ausgehe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, idF BGBl I Nr. 83/2018, steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei zwei Kindern (106 Abs. 1 EStG) 669 Euro.
Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
Z 4: Abweichend von Z 1 bis 3 bestimmt sich die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach Abs. 3a Z 2. Steht ein Absetzbetrag für mehrere Kinder zu und halten diese sich in unterschiedlichen Ländern auf, sind zuerst ältere vor jüngeren anspruchsvermittelnden Kindern zu berücksichtigen.
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988, idF BGBl I Nr. 83/2018, steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 EStG, idF BGBl I Nr. 83/2018, war abweichend von Z 1 für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhielten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG war ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe war in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hatte die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen.
Von dem sich nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden (Steuer)Betrag sind gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1. Der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuernde Einkommen entfällt.
2. Die Absetzbeträge nach § 33 Abs. 4 bis 6 EStG 1988.
Der EuGH hat in seinem Urteil EuGH 16. 06. 2022, C-328/20, ausgesprochen, dass Art. 67 VO 883/2004 dahin auszulegen ist, dass die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat (Vertragsstaat) Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat (Vertragsstaat) wohnen, exakt jenen entsprechen müssen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat (Vertragsstaat) wohnen. Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten (Vertragsstaaten) rechtfertigen im Hinblick auf diese Bestimmung nicht, dass ein Mitgliedstaat (Vertragsstaat) dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe (Rn. 47).
Im Hinblick auf die Wohnsitzfiktion des Art. 67 VO 883/2004 und der Beiträge von Wanderarbeitnehmern zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats dürfen die Mitgliedstaaten (Vertragsstaaten) gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten anpassen (Rn. 51).
Eine Indexierung von Sozialleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat (Vertragsstaat) wohnen als der Arbeitnehmer, an Hand der Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten (Vertragsstaaten) wäre, selbst wenn dies das Sekundärrecht zuließe, was nicht der Fall ist, nach dem Primärrecht der Union (Art. 45 AEUV) ungültig (Rn. 57 unter Hinweis auf EuGH 15.1.1986, 41/84, Pinna, EU:C:1986:1).
Die Umsetzung des Urteiles des EuGH vom 16.6.2022, C-328/20, erfolgte mit dem Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden, BGBl I Nr. 135/2022:
nach Art. 2 Z 4 zufolge entfallen § 33 Abs. 3a Z 2 und Z 5 EStG und
nach Art. 2 Z 5 zufolge entfallen § 33 Abs. 4 Z 4 und 5 EStG.
Gemäß § 124b Z 410 lit. a TS 1 EStG 1988 sind § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 EStG 1988 idF des BGBl I Nr. 135/2022 für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019.
Daher stehen der Beschwerdeführerin der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl I Nr. 135/2022 in Höhe von 3.000 € und der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe des in § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 135/2022 festgelegten Betrages von € 669 zu.
Betreffend Berichtigung des Pendlerpauschales bei der Arbeitnehmerveranlagung 2019 wird auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 09. August 2021 verwiesen.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, da sich die Rechtsfolge aus den im BGBl. I Nr. 135/2022 geänderten Bestimmungen des EStG 1988 ergibt.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Graz, am 6. Oktober 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 410 lit. a TS 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100541/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100541.2021
- Stammnummer
- 138142
- Gültig
- 06.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF