Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0176-W/03
Besteuerung ausländischer Kapitalerträge, progressiver Steuersatz, Gemeinschaftsrechtskonformität
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0176-W/03vom 01.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Pichler-Fruhstorfer WT GmbH., gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
23. Bezirk betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996, 2000 und 2001
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erklärte in den Jahren 1996, 2000 und 2001
unter anderem Einkünfte aus Kapitalvermögen, wobei es sich um
ausländische Einkünfte handelte, für die Österreich das
Besteuerungsrecht zustand und beantragte diesbezüglich zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung die Anrechnung der im Ausland entrichteten
Steuern.
Die auf Grund von Bescheidberichtigungen gemäß
§ 293b BAO ergangenen Letztbescheide betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 1994 bis 1998 stammen vom 11. Dezember 2002.
Mit Berufung vom 19. Dezember 2002 wandte sich die Bw.
gegen die Versteuerung der Dividenden aus ausländischen Aktien mit dem
normalen Einkommensteuersatz und begründete dies wie folgt:
Inländische Dividendenerträge seien dem halben Einkommensteuersatz zu
unterziehen. Die Vollbesteuerung von ausländischen Dividendenerträgen
entspreche nicht dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union, weil
Dividendenerträge nach ihrem Ursprung unterschiedlich besteuert
würden.
Daher werde beantragt, die ausländischen
Dividendenerträge der Jahre 1996, 2000 und 2001 mit dem halben Steuersatz
zu besteuern.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 15. Jänner 2003 als unbegründet
abgewiesen.
In der Begründung wurde der Bw. mitgeteilt, dass das
Finanzamt gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG die geltenden Gesetze zu
vollziehen habe und aus diesem Grunde die Bestimmungen des § 37 EStG 1988
aus ausländischen Dividendenerträgen nicht anwenden habe
können.
Mit Anbringen vom 14. Februar 2003 stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Das Berufungsverfahren wurde vom unabhängigen
Finanzsenat mit Bescheid vom 30. Juni 2003 gemäß
§ 281 BAO iVm
§ 282 BAO bis zur Beendigung des auf Grund des Beschlusses des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 2002, GZ. 99/14/0164 gemäß
Art. 234 EG beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften schwebenden
Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt.
Mit Anbringen vom 24. November 2004 stellte die Bw. unter
Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH den Antrag, die ausländischen
Dividenden nach der Endbesteuerungsvariante zu besteuern. Das bedeute, dass die
ausländischen Kapitalerträge isoliert mit 25 % zu besteuern seien und
die Spesen dem Abzugsverbot gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG 1988
unterlägen. Allfällige anrechenbare ausländische Quellensteuern
seien bis zur Höhe des zustehenden Anrechnungshöchstbetrages zu
berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003 (BGBl
I 2003/71), welches erstmals auf Kapitalerträge, die nach dem 31. März
2003 zugeflossen sind, anzuwenden war, wurden Dividenden ausländischer
Kapitalgesellschaften mit dem jeweiligen vollen progressiven Steuersatz erfasst.
Die Tarifbegünstigung des § 37 Abs. 4 EStG 1988, somit die
Halbsatzbesteuerung, war auf diese Fälle - im Gegensatz zur Situation
bei Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften - nicht anzuwenden.
Auch die Endbesteuerung im Sinne des § 93 EStG 1988 war ex lege lediglich
auf Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften
anwendbar.
Im Ergebnis führte diese differenzierte Besteuerung zu
einer wesentlich höheren Einkommensteuerbelastung von Auslandsdividenden
und damit zur Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität der
österreichischen Regelung.
Am 15. Juli 2004 entschied der EuGH in der Rechtssache
C-315/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Art. 234 EG vom
österreichischen Verwaltungsgerichtshof in dem bei diesem anhängigen
Rechtsstreit Lenz gegen die Finanzlandesdirektion für Tirol vorgelegten
Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 73b und 73d
EG-Vertrag (jetzt Art. 56 und Art. 58 EG) wie folgt:
1) Die Art. 73b und 73d Absätze 1 und 3 EG-Vertrag
(jetzt Art. 56 und 58 Absätze 1 und 3 EG) stehen einer Regelung entgegen,
die nur den Beziehern österreichischer Kapitalerträge erlaubt,
zwischen einer Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % und der normalen
Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu wählen,
während sie vorsieht, dass Kapitalerträge anderen Mitgliedstaaten
zwingend der normalen Einkommensteuer ohne Ermäßigung des
Steuersatzes unterliegen.
2) Die Weigerung, den Beziehern von Kapitalerträgen
aus einem anderen Mitgliedstaat dieselben Steuervorteile wie den Beziehern
österreichischer Kapitalerträge zu gewähren, lässt sich
nicht damit rechtfertigen, dass die Einkünfte der in einem anderen
Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften dort einem niedrigeren
Besteuerungsniveau unterliegen.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass
die ausländischen Kapitaleinkünfte der Bw. zur Vermeidung der
Anwendung einer europarechtswidrigen Norm antragsgemäß der
Abzugsteuer von 25 % zu unterziehen sind.
Diese betragen entsprechend den dem unabhängigen
Finanzsenat vorgelegten Unterlagen im Jahr 1996 S 24.373,87 (€ 1.771,32),
im Jahr 2000 S 56.803,55 (€ 4.128,07) und im Jahr 2001 S 41.556,98 (€
3.020,06).
Die Quellensteuerbeträge in Höhe von S 3.343,67
(€ 242,99) im Jahr 1996, S 8.552,64 (€ 621,54) und S 6.104,30 (€
443,62) sind anzurechnen.
Die ausländischen Kapitalerträge der Jahre 1996,
2000 und 2001 sind den veranlagten Einkünften nicht
zuzurechnen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: Je 3
Berechnungsblätter für die Jahre 1996, 2000 und 2001
Wien,
1. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0176-W/03
- Stammnummer
- 13813
- Gültig
- 01.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF