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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101632/2021

Einkommensteuer: Keine Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101632/2021vom 26.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 16. Juni 2022 zu C-328/20 entschieden, dass die Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Alleinerzieherabsetzbetrages, des Unterhaltsabsetzbetrages, des Familienbonus Plus und des Kindermehrbetrages ebenso wie des Kinderabsetzbetrages und der Familienbeihilfe nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist (vgl. BFG 18.07.2022, RV/7101316/2021).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerde der ***Bf***, ***Bf-Adr***, vom 04.02.2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 01.02.2021 betreffend Einkommensteuer 2020 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (Steuernummer ***StNr***) ist tschechische Staatsangehörige und in Tschechien ansässig. Im Rahmen der elektronischen Arbeitnehmerveranlagung 2020 beantragte die Beschwerdeführerin als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden und den Alleinerzieherabsetzbetrag für ihre zwei Kinder. Mit dem hier angefochtenen Bescheid setzte die Abgabenbehörde die Einkommensteuer mit minus 1.680 € fest, wobei ein Betrag von -1.314,12 € als erstattungsfähig gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 berücksichtigt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 04.02.2021 mittels FinanzOnline das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragt den Alleinerzieherabsetzbetrag in voller Höhe. Die Abgabenbehörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2021 als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung führt die Abgabenbehörde aus: "Die VO 883/2004 ist lediglich auf Familienleistungen anwendbar und betrifft in Österreich somit nur die Familienbeihilfe. Beim FamilienbonusPlus gemäß § 33 Abs.3 a ESTG 1988 handelt es sich um eine steuerliche Begünstigung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung. Die europäische Union hat keine Kompetenzen im Bereich der Einkommensteuer; die VO kann schon alleine deshalb keine Auswirkung auf den Familienbonus Plus haben. Auch das derzeit anhängige EuGH-Verfahren betrifft lediglich die Familienbeihilfe und hätte auf die Indexierung beim FABO keine Auswirkung. Eine direkte Diskriminierung, wie von Ihnen vorgebracht, ist im konkreten Fall nicht denkbar. Die Regelungen zum Familienbonus Plus knüpfen lediglich an den Wohnort des Kindes an und nicht an die Staatsbürgerschaft des Antragsstellers. So würde beispielsweise auch für das Kind zweier Eltern mit österreichischer Staatsbürgerschaft nur der indexierte Familienbonus Plus berücksichtigt werden, wenn das Kind in Tschechien wohnhaft wäre. Zudem muss auch festgehalten werden, dass die Indexierung auch positive Auswirkungen haben kann. Lebt das Kind beispielsweise in Schweden, wird ein wesentlich höherer Betrag berücksichtigt als wenn es in Österreich leben würde. Die Regelungen der Indexierung sollen die jeweiligen Absetzbeträge an die Lebenserhaltungskosten des Landes anpassen indem das Kind tatsächlich lebt. Somit ist aber keine direkte Diskriminierung festzustellen; der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig. Ihre Beschwerde war entsprechend abzuweisen." Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin am 09.06.2021 mittels FinanzOnline den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag). Mit Vorlagebericht vom 01.07.2021 legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In ihrer Stellungnahme führt die Abgabenbehörde aus: "Die Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung normiert in § 3 Abs 3 die Indexierung des Alleinerzieherabsetzbetrages. Wenn die Bf ausführt, dass zwei faktisch vergleichbare Steuersubjekte in demselben System steuerlich gleich belastet jedoch nicht begünstigt würden, ist dem entgegenzuhalten, dass durch die unterschiedlichen Lebenserhaltungskosten in den jeweiligen Ländern bei fehlender Indexierung eben andere Steuersubjekte mehr begünstigt würden als andere. Hätte die Bf Anspruch auf den vollen Alleinerzieherabsetzbetrag, obwohl sie mit ihren Kindern in Tschechien wohnt, wäre sie gegenüber jenen Steuersubjekten, die mit ihren Kindern in Österreich wohnen, begünstigt, weil hier die Kosten für die Kinder höher sind. Zweck der Absetzbeträge - sohin auch des Alleinerzieherabsetzbetrages - ist, dass der daraus erzielte Steuervorteil Kosten abdecken soll, die das Steuersubjekt aufwenden muss. Diese Kosten sind in den verschiedenen Ländern unterschiedlich hoch, weswegen der Absetzbetrag dementsprechend indexiert werden muss, damit eben genau jene von der Bf vorgebrachte Diskriminierung vermieden werden kann. Wie schon in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, werden die Absetzbeträge nicht automatisch für nicht-österreichische Staatsangehörige niedriger, sondern könnten eben - zB im Falle eines Wohnortes in Schweden -auch höher werden. Die vorgebrachte Diskriminierung kann daher nicht erblickt werden. Zudem ist es nicht Sache der Abgabenbehörde festzustellen, ob ein anzuwendendes Gesetz oder eine anzuwendende Verordnung diskriminierend und daher europarechts- bzw verfassungswidrig ist. Die Aufgabe der Abgabenbehörde ist lediglich die richtige Anwendung von in Geltung stehenden Gesetzen und Verordnungen." Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde entschieden: Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro (vgl. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988). Abweichend von Z 1 bis 3 bestimmt sich die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach Abs. 3a Z 2. Steht ein Absetzbetrag für mehrere Kinder zu und halten diese sich in unterschiedlichen Ländern auf, sind zuerst ältere vor jüngeren anspruchsvermittelnden Kindern zu berücksichtigen (§ 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988). Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen. Die Höhe der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen (§ 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988). Gemäß § 2 Abs. 2 Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung beträgt der Anpassungsfaktor für Tschechien 0,655. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 16. Juni 2022 zu C-328/20 entschieden, dass die Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Alleinerzieherabsetzbetrages, des Unterhaltsabsetzbetrages, des Familienbonus Plus und des Kindermehrbetrages ebenso wie des Kinderabsetzbetrages und der Familienbeihilfe nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist (vgl. BFG 18.07.2022, RV/7101316/2021). Aufgrund der Verdrängungswirkung des Unionsrechts ist somit die von der Abgabenbehörde angewendete Indexierung nicht anwendbar und ist der Alleinerzieherabsetzbetrag in voller Höhe abzugsfähig. Der angefochtene Bescheid war daher dem Beschwerdeantrag entsprechend abzuändern. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Wien, am 26. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101632/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101632.2021
Stammnummer
138121
Gültig
26.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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