Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102639/2022
Verspätete Rechtsmitteleinbringung iZm Bescheidzustellung via Databox
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102639/2022vom 07.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides ist, dass das Rechtsmittel fristgerecht eingebracht wird.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch JM Wirtschaftsprüfungs-GmbH, Sonnhubergasse 9, 4060 Leonding, und JM Wirtschaftsprüfungs-GmbH, Sonnhubergasse 9, 4060 Leonding, betreffend Beschwerde vom 15. April 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom
25. Oktober 2021 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv 1.000 Euro und
12. Jänner 2022 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv 4.000 Euro,
Steuernummer ***BF1StNr1***, den Beschluss:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2021 setzte die belangte Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Partei, einem gemeinnützigen Verein, eine Zwangsstrafe wegen nicht fristgerecht erfolgter Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (im Folgenden: WiEReG) iHv 1.000 Euro fest und drohte für den Fall der weiterhin unterlassenen Handlung eine weitere Zwangsstrafe iHv 4.000 Euro an. Mit Bescheid vom 12. Jänner 2022 setzte die belangte Behörde diese weitere Zwangsstrafe iHv 4.000 Euro fest, da die beschwerdeführende Partei es unterlassen habe, innerhalb der festgesetzten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen.
Gegen diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Partei mit Eingabe über Finanz-online am 15. April 2022 Beschwerde. Begründend führte die beschwerdeführende Partei aus, die Androhung oder Benachrichtigung hinsichtlich der Verhängung einer Zwangsstrafe sei nicht ergangen, weshalb die formale Voraussetzung für die Verhängung selbst nicht vorgelegen sei. Im Übrigen sei der Vereinsvorstand in keiner Weise über die Androhung oder Benachrichtigung hinsichtlich Zwangsstrafe verständigt worden. Dieser sei davon ausgegangen, dass sämtliche Schriftstücke per Post an die Büroadresse gesendet würden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Es sei auch keine Person im Verein in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Zustellung automatisch via Finanz online ohne Eintrag einer E-Mail-Adresse stattfinden könne. Aus diesen Gründen sei weder eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer am 6. August 2021 noch die Androhung der ersten Zwangsstrafe zur Kenntnis gebracht worden. Es sei keine Zustellung per Post oder per Finanz online erfolgt. In der Databox sei keine Benachrichtigung ersichtlich. Da die Verantwortlichen im Verein davon ausgegangen seien, dass alle Meldungen per Post oder per E-Mail an den Verein gesendet würden, sei irrtümlicherweise keine Kontrolle der Databox eingerichtet worden. Der Bescheid der ersten Zwangsstrafe im Sinne der zweiten Aufforderung wurde von Seiten des Vorstandes nicht wahrgenommen, da keine Kenntnis über die Databox erlangt wurde und im Glauben agiert worden sei, dass sämtliche Behördenstücke per Post an den Verein zugestellt würden. Eine laufende Kontrolle der Databox sei auch nicht durchgeführt worden, da keine Kenntnis über die Zustellungsmöglichkeit von Behördenstücken die den Verein betreffen, bekannt gewesen sei. Ohne Androhung einer Zwangsstrafe sei das Setzen einer Zwangsstrafe unverhältnismäßig und rechtswidrig.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Mai 2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 13. April 2022 gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 25. Oktober 2021 und vom 12. Jänner 2022 als nicht fristgerecht eingebracht und somit verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass anhand der Aktenlage ersichtlich sei, dass die Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe zu dem jeweiligen angeführten Bescheiddatum in den elektronischen Verfügungsbereich (Databox) der beschwerdeführenden Partei gelangt seien. Überdies sei im Zuge weiterer Erhebungen festgestellt worden, dass auch das Erinnerungsschreiben zum angeführten Datum am 6. August 2021 in die Databox gelangte, dieses jedoch von der beschwerdeführenden Partei nie gelesen worden sei. Sowohl das Erinnerungsschreiben als auch die beiden Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe seien der beschwerdeführenden Partei wirksam elektronisch zugestellt worden. Gemäß § 245 BAO betrage die Beschwerdefrist einen Monat und beginne mit Zustellung in die Databox zu laufen. Die Beschwerde vom 13. April 2022 gegen die am 25. Oktober 2021 bzw. 12. Jänner 2022 wirksam elektronisch zugestellten Bescheide sei daher verspätet.
Mit über Finanz online am 28. Juni 2022 eingebrachten Vorlageantrag verwies die beschwerdeführende Partei auf die Ausführungen in der Beschwerde. Ergänzend führte die beschwerdeführende Partei aus, dass ihr keine Erinnerung vom 6. August 2021 vorliege. Der Bescheid über die erste Zwangsstrafe sei in die Databox des Vereins zugestellt worden, jedoch ohne Erinnerung bzw. Androhungsschreiben und auch ohne Verständigung von Seiten der Behörde. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie die Behörde feststellen habe können, dass ein solches Schreiben [Anmerkung: vom 6. August 2021] in die Databox gelangt sei, obwohl die Databox ein solches Schreiben nicht aufweise. Es erscheine rechtlich bedenklich, wenn die Zwangsstrafe auf der Zustellung eines Schreibens beruhe, welches nicht aufscheine und somit der Normunterworfene keinerlei Kenntnisse erhalten haben könne. Wenn die Behörde die Absendung eines Schreibens als Zustellung ansehe, müsse auch diese Zustellung in der Databox aufscheinen. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Sachverhalt
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2021, am selben Tag in die Databox der beschwerdeführenden Partei zugestellt, hat die belangte Behörde eine Zwangsstrafe i.H.v. 1.000 Euro wegen nicht fristgerechter Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) festgesetzt sowie eine weitere Zwangsstrafe i.H.v. 4.000 Euro für den Fall der weiterhin unterlassenen Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß WiEReG angedroht. Mit weiterem Bescheid vom 12. Jänner 2022, am selben Tag in die Databox der beschwerdeführenden Partei zugestellt, hat die belangte Behörde eine weitere Zwangsstrafe i.H.v. 4.000 Euro wegen nicht fristgerechter Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) festgesetzt.
Mit via Finanz online am 15. April 2022 eingebrachtem Schriftsatz erhob die beschwerdeführende Partei gegen die Bescheide vom 25. Oktober 2021 sowie 12. Jänner 2022 Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Mai 2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe zu dem jeweiligen angeführten Bescheiddatum in den elektronischen Verfügungsbereich der beschwerdeführenden Partei gelangt seien.
Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen hinsichtlich der elektronischen Zustellung der angefochtenen Bescheide in die Databox der beschwerdeführenden Partei erfolgten in der Beschwerdevorentscheidung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl VwGH vom 29. Jänner 2020, Ra 2019/13/0071, VwGH vom 30. Juni 2021, Ra 2021/15/0048).
Diesen Feststellungen ist die beschwerdeführende Partei jedoch im Vorlageantrag nicht entgegengetreten. Vielmehr hat sie sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag selbst ausgeführt, dass "[d]er Bescheid über die erste Zwangsstrafe […] in die Databox des Vereins zugestellt [wurde]" (vgl Beschwerdeschriftsatz Seite 2, vorletzter Absatz; Vorlageantrag Seite 1, vorletzter Absatz). Dass also kein Zugang zur Databox bestanden habe oder die angefochtenen Bescheide in dieser nicht abrufbar gewesen seien, wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht einmal behauptet. Ihr Beschwerdevorbringen beschränkt sich darauf, dass sie davon ausgegangen sei, dass alle Meldungen per Post oder per e-mail an den Verein gesendet würden und irrtümlicherweise keine Kontrolle der Databox eingerichtet worden sei.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei selbst weder den Zugang der angefochtenen Bescheide in der Databox noch den in der als Vorhalt wirkenden Beschwerdevorentscheidung festgehaltenen Zustellzeitpunkt der angefochtenen Bescheide bestritten hat, gelangt das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung, dass die angefochtenen Bescheide zu den von der belangten Behörde festgestellten, angegebenen Daten (25.10.2021 und 12.01.2022) in die der beschwerdeführenden Partei zugänglichen Databox eingelegt wurden.
Rechtliche Beurteilung
§ 97 Zustellgesetz lautet auszugsweise:
"(1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
(2) …
(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß."
§ 5b FinanzOnline-Verordnung 2006 lautet auszugsweise:
"(1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.
(3) … "
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat und beginnt mit Zustellung in die Databox.
Wie den obigen Feststellungen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung zu entnehmen ist, wurden die angefochtenen Bescheide mit dem jeweiligen Bescheiddatum (25.10.2021 bzw 12.01.2022) in die Databox der beschwerdeführenden Partei zugestellt und lief somit die Beschwerdefrist hinsichtlich des Bescheides vom 25. Oktober 2021 am 25. November 2021 und jene für den Bescheid vom 12. Jänner 2022 am 14. Februar 2022 (Anmerkung: der 12. Februar 2022 war ein Samstag, weshalb das Ende der Frist gemäß § 108 Abs. 3 auf den 14. Februar 2022 fiel) ab. Die am 15. April 2022 mittels FinanzOnline eingebrachte Beschwerde war somit nicht fristgerecht eingebracht, weshalb sie gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen ist.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass soweit die beschwerdeführende Partei bestritten hat, dass das Erinnerungsschreiben vom 6. August 2021, das die Androhung der ersten Zwangsstrafe enthalten hat, nicht in die Databox zugestellt worden sei, dies nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes vor dem Hintergrund der Frage, ob die beschwerdeführende Partei ihr Rechtsmittel (Beschwerde vom 15. April 2022) rechtzeitig erhoben hat, dahingestellt bleiben kann. Ob das Schreiben mit dem die erste Zwangsstrafe angedroht wurde, wirksam in die Databox eingelegt wurde oder nicht, erübrigt sich für den Fall der verspäteten Rechtsmitteleinbringung, da es in diesem Fall zu keiner inhaltlichen Entscheidung über das Beschwerdevorbringen kommt. Voraussetzung für eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides ist, dass das Rechtsmittel fristgerecht eingebracht wird. Dies war, wie oben ausgeführt, gegenständlich nicht der Fall.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen die Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Bescheidbeschwerde unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl § 260 Abs. 1 lit b BAO). Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, ob und wann die angefochtenen Bescheide der beschwerdeführenden Partei gegenüber erlassen wurden, um eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende, in freier Beweiswürdigung zu beurteilende Tatfrage, die der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich ist, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG stellen sich in diesem Zusammenhang in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 27. Februar 2019, Ro 2017/15/0039, mwN).
Wien, am 7. September 2022
Normen und Schlagworte
- § 5b FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102639/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102639.2022
- Stammnummer
- 138120
- Gültig
- 07.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF