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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500179/2022

Mehr als 15 Monate ab Einlangen der Beschwerde beim Magistrat der Stadt Wien vergangen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500179/2022vom 29.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Bei dem einzustellenden Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 (zweiter Fall) VwGVG handelt es sich um das Verwaltungsstrafverfahren.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführer, abgekürzt: Bf.), über die Beschwerde des Bf. vom 13. Mai 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 3. Mai 2021, GZ. MA67/GZ/2021, betreffend eine am 17. September 2020 begangene Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idgF, beschlossen: I.) Gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) iVm § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird das Beschwerdeverfahren eingestellt, weil das angefochtene Straferkenntnis vom 3. Mai 2021 gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen mit Ablauf des 13. August 2022 außer Kraft getreten ist, und wird das zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. II.) Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung Mit Straferkenntnis (Strafbescheid) des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 3. Mai 2021, GZ. MA67/GZ/2021, wurde der Beschwerdeführer (abgekürzt: Bf.) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 bestraft. Denn nach Ansicht der belangten Behörde hatte der Bf. am 17. September 2020 eine unzutreffende Lenkerauskunft erteilt. Am 13. Mai 2021 langte die Beschwerde des Bf. gegen das vorgenannte Straferkenntnis beim Magistrat der Stadt Wien ein. Die Beschwerde erweist sich daher als rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Ein Grund für die Unzulässigkeit der Beschwerde ist nicht erkennbar. In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die belangte Behörde versuchte (zumindest), die Beschwerde vom 13. Mai 2021 unter Beifügung eines mit 18.05.2021 datierten Vorlageberichtes dem Bundesfinanzgericht (BFG) als dem für die Beschwerde zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen. Die weiteren diesbezüglichen Vorgänge sind nicht rekonstruierbar; jedenfalls langte laut Aktenlage die Beschwerdevorlage vorerst nicht beim BFG ein und wurde vorerst nicht protokolliert und nicht zugeteilt. Da die vorgenannte Beschwerdevorlage offenbar in Verstoß geraten sei, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerdevorlage nochmals an das BFG, bei welchem sie am 27. April 2022 einlangte und unter der GZ. RV/7500179/2022 protokolliert wurde. Das BFG setzte mit Ladung vom 30. Mai 2022 die beantragte mündliche Verhandlung für den 23. Juni 2022 um 14:00 Uhr fest. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 beantragte der Bf. beim BFG die Verschiebung der mündlichen Verhandlung wegen Ortsabwesenheit, wofür er als Nachweis eine Flugbuchungsbestätigung beibrachte. Das BFG verschob mit Schreiben vom 8. Juni 2022 die mündliche Verhandlung auf den 27. Juli 2022, 14:00 Uhr. Am 25. Juli 2022 gab der Bf. dem BFG bekannt, dass er seit ca. 14 Tagen eine COVID-19-Infektion habe; er habe noch leichte Symptome, leichten Reizhusten und einen leichten Schnupfen, sei jedoch fieberfrei. Am Sonntag, 24. Juli 2022, sei er positiv auf COVID-19 getestet worden, allerdings mit einem Ct-Wert von 31,38, sodass er seiner Ansicht nach nicht mehr infektiös sei. Daraufhin sagte das BFG die für 27. Juli 2022 um 14:00 Uhr geplante mündliche Verhandlung über die Beschwerde ab. § 43 VwGVG bestimmt: "(1) Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. (2) In die Frist gemäß Abs. 1 werden die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 nicht eingerechnet." Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 VwGVG liegen nicht vor. Nach dem Einlangen der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde des Bf. gegen das angefochtene Straferkenntnis bei der belangten Behörde am 13. Mai 2021 sind am 13. August 2022 die 15 Monate des § 43 Abs. 1 VwGVG vergangen gewesen. Mit Ablauf des 13. August 2022 ist das gegenständliche Straferkenntnis vom 3. Mai 2021 gemäß § 43 Abs. 1 (erster Fall) VwGVG außer Kraft getreten. Beim einzustellenden Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 (zweiter Fall) VwGVG handelt es sich laut VwGH um das Verwaltungsstrafverfahren (Egger in Bumberger et al., VwGVG, Rz 14 mit Verweis auf E 20, E 21, E 22 und E 23). Dass überdies das verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens einzustellen ist, versteht sich angesichts der Situation von selbst. Zum Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung: Gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG wird ungeachtet des Parteienantrages von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen, weil ein Beschluss zu fassen ist und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Es deutet nichts darauf hin, dass Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegenstünden. Zur (Un)Zulässigkeit der Revision: Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, weil der Beschluss angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die Rechtsfragen sind überdies durch die bisherige Rechtsprechung des VwGH ausreichend geklärt. Die beurteilten Tatfragen können nicht Thema einer ordentlichen Revision sein. Für den Beschwerdeführer ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Wien, am 29. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500179/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500179.2022
Stammnummer
138114
Gültig
29.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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