Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4352-W/02
Dienstgeberpflicht für einen Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4352-W/02vom 01.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10.11.2004, 2003/13/0018, hat der VwGH seine bisher vertretene Rechtsauffassung dahingehend revidiert, dass in Abkehr von der Annahme der Gleichwertigkeit der Merkmale Eingliederung in das Unternehmen, fortlaufende Entlohnung und Unternehmerrisiko die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Reinhardt Hopf, 1130 Wien, Eduard Kleingasse 11, gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag vom 4.7.2002 für den Zeitraum 1/1997-12/2001 des
Finanzamtes Wien 1 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Immobilientreuhänderin
in Wien.
Hinsichtlich der Jahre 1/1997 bis 12/2001 fand bei der Bw.
eine Prüfung der Aufzeichnungen gem. § 151 BAO in Verbindung mit
§ 86 EStG 1988 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag statt.
Wie der Lohnsteuerprüfer in seinem
abschließenden Bericht vom 26.6.2002 festhielt, sei der
Geschäftsführer A zu 100% an der Bw. beteiligt und seien nach dem
Steuerreformgesetz 1993 (AÖFV vom 6.10.1994) auch die Personen Dienstnehmer
im Sinne des § 41 (2) FLAG 1967, die am Grund- oder Stammkapital einer
Kapitalgesellschaft zu mehr als 25% beteiligt seien.
Dabei müssten die Merkmale eines
Dienstverhältnisses- ausgenommen der persönlichen
Weisungsgebundenheit- gegeben sein. Dies werde aber dann immer der Fall sein,
wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens eingegliedert sei und eine regelmäßige
Entlohnung erhielte.
Sei der Beteiligte in der Vergangenheit als Bezieher von
Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
behandelt worden und seien in der Art der Beschäftigung keine wesentlichen
Änderungen eingetreten, dann könne davon ausgegangen werden, dann
könne davon ausgegangen werden, dass für die folgenden Jahre
Dienstgeberbeitrags- und Dienstgeberbeitragszuschlagspflicht bestünde.
(alle Beträge in ATS):
|
Jahr
|
Bemessung
|
DB
|
DZ
|
2000
|
1.000.000,00
|
45.000,00
|
5.200,00
|
2001
|
300.000,00
|
13.500,00
|
1.530,00
Weiters sei dem Gesellschafter-Geschäftsführer
ein firmeneigener PKW zur Privatnutzung zur Verfügung gestanden. Da kein
Fahrtenbuch geführt worden sei, sei der volle Sachbezugswert dem
Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unterzogen worden.
(alle Beträge in ATS):
|
Monate
|
Sachbezugswert
PKW
|
Basis
|
DB
|
DZ
|
48
|
7.000,00
|
336.000,00
|
15.120,00
|
1.781,00
Die weiteren Feststellungen des Lohnsteuerprüfers
betreffen einzelne Arbeitnehmer der Bw. und sind im zweitinstanzlichen Verfahren
nicht strittig.
Gegen den mit 4.7.2002 datierten Haftungs- und
Abgabenbescheid für den Zeitraum 1/1997-12/2001, der den Feststellungen der
Lohnsteuerprüfung Rechnung trug (dem steuerlichen Vertreter der Bw. am
15.7.2002 zugestellt) erhob der steuerliche Vertreter der Bw. am 14.8.2002 das
Rechtsmittel der Berufung.
Die Berufung richte sich gegen die Festsetzung von
Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen von Dienstgeberbeiträgen
für die Jahre 2000 und 2001 für die an den
Gesellschafter-Geschäftsführer A verrechneten Honorare.
Begründend werde angeführt:
Die Tätigkeit des A erfolge auf Basis des der
Lohnsteuerprüfung vorgelegten Werkvertrages unter Übernahme des vollen
Unternehmerwagnisses. Weiters sei die die Honorarabrechnung fallweise erfolgt.
Die Beanspruchung sei projektbezogen erfolgt und habe keine strikte
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus bedingt.
Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos
aufzuheben.
Die Berufung wurde vom Finanzamt für den 1. Bezirk in
Wien der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt
und unter anderem ausgeführt:
"Der
Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. März 2001, GZ G 110/00
- 7, den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen, mit dem dieser
die Aufhebung jener Wortfolgen im § 41 Abs. 2 und Abs. 3 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) begehrt hat, die eine
Dienstgeberbeitragspflicht für an einer Kapitalgesellschaft wesentlich
Beteiligte im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG
1988) normieren.
Daher ersucht
das Finanzamt an der DB- und DZ-Bemessung der Bezüge des zu 100% am
Stammkapital beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers Herrn A
festzuhalten. Die DB- und DZ-Bemessung erfolgte im Rahmen der
Lohnsteuerprüfung für die Jahre 2000 und 2001 (Bl. 4).
Aufgrund der
zwischenzeitig erfolgten o.a. VfGH-Judikatur wird zur Rechtsproblematik um
Erlassung einer abweisenden Berufungsentscheidung gebeten.
Dem
Geschäftsführer stand auch ein Firmen-PKW zur Privatnutzung zur
Verfügung. Der dafür vorgesehene Sachbezugswert gern. § 15 EStG
1988 wurde in die DB- und DZ-Basis eingerechnet.
Lt Bl.4 des
Prüfungsberichtes beträgt der lnsgesarntstreitwert DB € 5.350,29
und DZ € 618,53, welcher bis zur Erlassung einer Berufungsentscheidung
gern. § 212 a BAO zur Aussetzung gebracht wird."
Am 14.11. 2002 erging an den steuerlichen Vertreter der Bw.
durch den damaligen Referenten der Finanzlandesdirektion ein Fragenvorhalt
folgenden Inhaltes:
Der steuerliche Vertreter habe den
Geschäftsführerbezug in Höhe von ATS 1,000.000,00 als Aufwand in
der G+V Rechnung des Jahres 2000 ausgewiesen und "Beratung" hinzugefügt.
Auf "die Kommentarstelle bei Reich-Rohrwig" werde hingewiesen. Der steuerliche
Vertreter werde daher eingeladen, die Entgelte für Beratungsleistungen nach
Art der erbrachten Leistungen aufzuschlüsseln und zu kalkulieren. Die
Kalkulationsgrundlagen seien anzuschließen. Auch sei schlüssig
darzulegen, weshalb die Beratungsleistung mit der
Geschäftsführertätigkeit nichts zu tun habe. Bei
"Nichtnachkommen" werde von der Richtigkeit der Bemessungsgrundlagen des
Finanzamtes ausgegangen.
Beigefügt war folgender Auszug aus
Reich-Rohrwig, Kommentar zum
GmbH-Gesetz, 225:
"...
6.
Vertragliche Regelung des Anstellungsverhältnisses
Die vertragliche
Regelung und Gestaltung der Rechte und Pflichten zwischen GmbH und
Geschäftsführer haben Einfluß auf die rechtliche Einordnung von
Dienstverhältnissen und die daraus resultierenden Rechtsfolgen. Der GmbH
und ihrem Geschäftsführer steht es frei, durch ausdrückliche
Vereinbarung einen Anstellungsvertrag abzuschließen und ihre
Rechtsverhältnisse vertraglich zu regeln.
Auch wenn die
für die gesetzliche Anwendung des AngG wesentliche Unterordnung und
Abhängigkeit des Geschäftsführers nicht vorliegt, kann die
Anwendung des AngG vereinbart werde; das AngG gilt dann als lex
contractus
40
).
Soweit das AngG nicht schon kraft Gesetzes zwingend anwendbar ist, können
auch Vereinbarungen geschlossen werden, die dem AngG nicht (voll) entsprechen.
etwa die Zuerkennung einer geringeren Abfertigung, als es dem § 23 AngG
entsprechen würde.
Die
kollektivvertraglichen Rechte von Geschäftsführern sind zu beachten (s
Rz 2/104).
Zum
Wettbewerbsverbot s Rz2/290ff41); zum Abschluß des Anstellungsvertrages s
bereits Rz 2/77.
7.
Höhe des Geschäftsführerbezuges
Der
Entlohnungsanspruch des Geschäftsführers ergibt sich soweit kein
Dienstvertrag ausdrücklich abgeschlossen wurde - bei konkludentem
Vertragsabschluß zumeist aus der Vermutung der Entgeltlichkeit: Denn wenn
sich der bestellte Geschäftsführer durch Annahme der Bestellung zur
Übernahme der Geschäftsführerpflichten bereit erklärt und
dann tatsächlich auch die damit verbundenen Dienstleistungen erbringt, so
ist mit der Annahme der Bestellung idR wohl auch die stillschweigende
Übernahme der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen gemeint und
gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen ( 1152
ABGB)
42
).
Ein
Entgeltanspruch kann sich auch auf Grund des § 1004 ABGB nach dem Stand des
Beauftragten (Rechtsanwalt. Steuerberater). über Bereicherungsrecht oder
aus dem Kollektivvertrag
ergeben
43
).
40) Schrammel.
Der Angestellte ex contractu, ZAS 1973. 163ff; OGH EvBl 1977/112- HS 9624:
SZ 28 156.
41) Siehe
Schuster-Bonnott, Kastner-FS (1972) 437f: Peter Doralt in Kastner/ Stoll2, 259
mwN: OGH ArbSlg 9538.
42)
Koziol//Welser°. 1. 399: Wilhelm, Entgeltliche und unentgeltliche
Arbeitsverhältnisse. in Tomandl. Entgeltsprobleme aus arbeitsrechtlicher
Sicht (1979) 1ff; OGH JBI 1987, 802: DRdA 1990. 210 (Apathy). Die Bedenken von
Torggler, GesRZ 1974, 46f, ob ein Geschäftsführer, auch wenn er
Gesellschafter ist, grundsätzlich Anspruch auf Entgelt habe, vermag ich
nicht zu teilen. Denn gerade diesen Fall hat § 50 Abs 2 -- der von der
Entgeltlichkeit der Geschäftsführertätigkeit ausgeht vor
Augen.
43) Vgl OGH JBI
1962. 393: Mayer-Maly, Osterr Arbeitsrecht (1970) 41; Paul Doralt in Kasiner
Stoll-. 322; Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht
113."
Der steuerliche Vertreter ersuchte mehrfach um
Fristverlängerung.
Mit 1.1.2003 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung
als Abgabenbehörde zweiter Instanz auf den Unabhängigen Finanzsenat
über.
Auch nach dem 1.1.2003 wurden
Fristverlängerungsansuchen an die Finanzlandesdirektion zu Handen des
vormaligen Sachbearbeiters gerichtet.
Mit Schreiben vom 30.4.2003 an die Finanzlandesdirektion
übermittelte der steuerliche Vertreter "dem dortigen Finanzamt"
folgende Unterlagen:
"1.)
Honorarvereinbarung
2.) Leistungsabrechnung
- Honorarabrechnung".
Die vorgelegte "Honorarvereinbarung" hat
folgenden Wortlaut:
"LEISTUNGSANGEBOT
- HONORARE
PERSONALBEDECKUNG
Die nachstehend
angebotenen Leistungen - ausgenommen Rechtsberatung, örtliche Bauaufsicht
und Technisch Geschäftliche Oberleitung - können durch die
eigene oder verbundene Firmen bedeckt werden. insgesamt steht hierfür ein
Personal entsprechend dem im Zeitgrundhonorar definierten Qualifikationsstandard
von 18 Personen zur Verfügung.
EINSATZGEBIET
Die Firma
arbeitet österreichweit mit Ausnahme Vorarlberg, vorrangig jedoch im Gebiet
zwischen Wien, Salzburg und Klagenfurt. Ebenso ist es uns möglich,
Leistungen im Raum Slowenien, Kroatien und Ungarn mit den jeweils
einschlägigen Sprachkenntnissen anzubieten.
BEAUFTRAGUNG
GEM. ZEITGRUNDHONORAR
angebotener
Leistungsumfang:
(gem. HOB, Pkt.
7. Projektsteuerung und Projektmanagement)
Pkt.
7.3. HOB: Auswählen und Empfehlen von Vertragsformen und
Vertragsbedingungen
Pkt.
7.4. HOB: Aufstellung und Überwachung von Termin- und Zahlungsplänen,
bezogen auf Projekt und Projektbeteiligte
Pkt.
7.5. HOB: Koordinierung und Kontrolle der Projektbeteiligten und deren
Arbeitseinsatz im Hinblick auf Kostenrahmen, mit Ausnahme der ausführenden
Firmen
Pkt.
7.6. HOB: Fortschreibung der Planungsziele und Klärung von Zielkonflikten,
insbesondere betreffend Qualität
Pkt.
7.7. HOB: laufende Information des Auftraggebers über Projektabwicklung und
rechtzeitiges Herbeiführen von Entscheidungen des
Auftraggebers
Verrechnung
der beauftragen Leistungen:
(gem. HOB Pkt.
13. Zeithonorar)
Für
Beschäftigungsgruppe A3:
Zeitgrundhonorar
je angefangener halben Stunde, pro Stunde: ATS 800,--
Tagessatz
(für 7,5 Std. zwischen 9:00 und 17:00 Uhr, Mo-Fr): ATS
6.000,--
Da die
Leistungen der Fa. A einem Verantwortungsgrad der Beschäftigungsgruppe A4
entsprechen, wird auf das Zeitgrundhonorar ein Aufschlag von 50%
verrechnet.
Für
Leistungen aul3erhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit wird auf das Honorar
ein Zuschlag von einem Drittel, bei Leistungserbringung zwischen 20 und 6 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von zwei Drittel
verrechnet.
Voraussetzung
für eine Beauftragung nach dem Zeitgrundhonorar ist ein Leistungsumfang in
vollen Tagessätzen.
Reisekosten:
Fahrtkosten:
bei
Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wird jene für die
höchste auf der gegebenen Strecke geführte Klasse
verrechnet
eigenes
Auto: Kilometergeld in Höhe v. ATS 4,90 /
km
GESAMTPROJEKTBEAUFTRAGUNG
Je nach
Projekterfordernis bieten wir Leistungen der Begleitenden Kontrolle oder der
Projektsteuerung an.
Die angebotenen
Leistungen werden in 5 Projektphasen erbracht, die wie folgt definiert
sind:
PPH 1
Projektvorbereitung
PPH 2
Planung
PPH 3
Ausführungsvorbereitung
PPH 4
Ausführung
PPH 5
Projektabschluss
In jeder dieser
Projektphasen umfasst die Erfüllung der Grundleistungen folgende
Handlungsbereiche:
A Organisation,
Information, Koordination und Dokumentation
B
Qualitäten und Quantitäten
C Kosten und
Finanzierung
D Termine und
Kapazitäten
Begleitende
Kontrolle:
Die begleitende
Kontrolle erbringt Leistungen für den AG bei der Entwicklung, Planung und
Ausführung eines Bauprojektes als unabhängige Kontrollinstanz im Sinne
eines fachlichen Vier-Augen-Prinzips.
Die begleitende
Kontrolle überprüft laufend, unmittelbar und projektbegleitend die
Projektdaten. stellt Abweichungen unverzüglich fest und meldet diese dem AG
in Form von anlassbezogenen Stellungnahmen und periodischen
Berichten.
Projektsteuerung:
Die
Projektsteuerung bezieht sich z.B. auf folgende delegierbare
Bauherrenleistungen:
Klärung
der Aufgabenstellung, sowie Koordination und Überwachung des
Grundlagenprogrammes vom ersten Schrift der Planung bis zur
Baufertigstellung.
Klärung
der Voraussetzungen für den Einsatz von Planern und anderer fachlich
Beteiligter. Klärung der Schnittstellen und Einsatzpunkte.
Vertragsbearbeitung
mit Planern und Ausführenden.
Aufstellen
und Überwachung von Organisations-. Termin- und Zahlungsplänen bezogen
aus das Gesamtprojekt und die Projektbeteiligten.
Koordinierung
und Kontrolle der ProjektbeteiIigten, also der Planenden und
Ausführenden.
Fortschreibung
der Planungsziele und Klärung von Zielkonflikten.
Koordinierung
und Bearbeitung von Genehmigungsverfahren.
Versicherungsbearbeitung:
Bauwesen-, Haftpflichtversicherung, kombinierte Versicherungen.
Kosten
und Finanzierung: Kostenermittlung, -verfolgung, -kontrolle,
Finanzierung.
Klärung
der Organisations- und lnformationsstruktur.
Definition,
Sicherstellung und Überwachung von Qualitätsvorgaben, Ausstattung,
Materialien und Produkten. Überwachung und Koordinierung von
Ausführungsänderungen.
Dokumentation
des Gesamtprojektes: Sammeln, Aufbereiten und Ordnen aller projektrelevanten
Dokumente, Pläne, Verträge und des Schriftverkehrs.
Terminplanung:
Aufstellung und Zusammenfassung aller Vorgänge und
Tätigkeiten.
Terminüberwachung:
periodische Ablaufkontrollen, Checklisten, Veranlassen und Durchführen von
Soll/Ist-Vergleichen, Maßnahmen bei Terminüberschreitungen bzw.
-veränderungen.
Sämtliche
Ergebnisse der Projektsteuerungsleistungen erfordern vor Freigabe und Umsetzung
die vorherige Abstimmung mit und Freigabe durch den
Auftraggeber.
Honorar für
Begleitende Kontrolle und Projektsteuerung:
Als
Honorarbemessungsgrundlage werden die Errichtungskosten gem. ÖNorm B 1801-1
(Stand 1 .5.1995) herangezogen. Diese beinhalten die Gesamtkosten eines
Projektes exkl. Grundkauf und Finanzierungskosten.
Ausgehend von
einer durchschnittlichen bis hohen Projektanforderung ergeben sich die in der
nachstehenden Tabelle dargestellten Prozentsätze für die
Honorarbemessung.
[Tabelle nicht
dargestellt]
NEBENKOSTEN:
Sofern nicht
anders vereinbart, werden nachstehende Nebenkosten - unabhängig von
der Beauftragungsart - gesondert verrechnet:
Kosten
für die Beschaffung von zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen,
die nicht zur Verfügung gestellt wurden, werden nach tatsächlichem
Aufwand verrechnet, das gleiche gilt für behördliche
Kommissionsgebühren, Rechtsgebühren, Verwaltungsabgaben
u.ö.
Vervielfältigung
von Schriftstücken, Zeichnungen, Plandrucken u. dgl., die an den AG od. an
vom AG benannte Dritte zu übergeben sind.
Vom
AG geforderte besondere Planausfertigungen, Präsentationen und sonstige
Dokumentationen.
Wegzeiten
und Fahrtkosten außerhalb der Gemeindegebiete Wien und Klagenfurt. Bei
Leistungserbringung nach Zeitaufwand auch innerhalb jener
Gemeindegebiete.
Bei
Verrechnung noch Zeitaufwand werden weiters Wartezeiten und Sondererstattungen
(z.B. Erschwerniszulage, Nächtigungsgelder u.ä.) in Rechnung
gestellt.
Die
Berufshaftpflichtversicherung ist im Umfang enthalten, allfällig
darüber hinausgehender Versicherungsschutz wird gesondert
verrechnet.
Zu
diesen Nebenkosten wird zur Deckung der anteiligen Geschäftsunkosten ein
Zuschlag von 15% verrechnet.
Die allgemeinen
Unkosten - insbesondere ein Dokumentationsexemplar über die
erbrachten Leistungen, die Personalkosten der allg. Administration, Kosten
für Büro- und Zeichenmaterial, Porti, Telefon, Telefax und
Datenüberfragungsgebühren sowie die Kosten für Druck und
Vervielfältigung von Schriftstücken, Fotos u.ä. bis zu einem
Format von A3, sofern sie den gängigen Aufwand bei einer Projektabwicklung
nicht überschreiten - werden durch die Honorarsätze und den v.g.
Zuschlag abgegolten.
Wir hoffen,
Ihnen hiermit ein interessantes Angebot unterbreitet zu haben und sichern Ihnen
im Falle einer Auftragserteilung eine qualitativ hochwertige und für Sie
zufriedenstellende Betreuung zu."
Der "Stundenaufwand" des A für
die Bw. wurde wie folgt dargestellt:
|
Leistungszeitraum
|
Projekt
|
Leistung
|
Std.-Aufwand
Projekt
|
Std.-Aufwand
Gesamt
|
Nov 99 -
März 00
|
[einzelne
Angaben]
|
Vorbereitung
Einreichung
|
42
|
|
|
|
Planungsbesprechungen
|
18
|
|
|
|
Standortsuche
|
28
|
|
|
|
Bewertung,
Beratung
|
56
|
|
|
|
Besichtigung,
Erstbew.
|
37
|
|
Zwischensumme
Akkonto
|
2. Apr.
00
|
8,6%
|
200.000
ATS
|
217.200
ATS
|
Apr 00 -
Mai 99
|
[einzelne
Angaben]
|
Anrainerbesprechungen,
Prüfung Rechtssituation
|
26
|
|
|
|
Prüfung+Bew
Nutzererfordernisse
|
28
|
|
|
|
Projektaufnahme
|
10
|
|
|
|
Standortsuche
|
15
|
|
|
|
Standortvergleiche
|
25
|
|
|
|
Standortsuche
und -bewertung
|
23
|
|
|
|
Beurteilung,
Berichterstattung
|
21
|
|
|
|
Beratung f.
Vermarktung
|
25
|
|
Zwischensumme
Akkonto
|
13. Jun.
00
|
5,00%
|
200.000
ATS
|
210.000
ATS
|
Juni 00 -
Juli 00
|
[einzelne
Angaben]
|
Anrainerproblematik,
Proj.entw.
|
21
|
|
|
|
Ausmietung,
Planungsbespr.
|
32
|
|
|
|
Standortsuche
|
15
|
|
|
|
Standortsuche
|
35
|
|
|
|
Standortbewertung
|
13
|
|
|
|
Standortanalyse
|
18
|
|
|
|
Bespr.
Behörde, Planungsbespr.
|
18
|
|
|
|
Besichtigung,
Standortgutachten
|
12
|
|
|
|
Besichtigung,
Standortgutachten
|
15
|
|
Zwischensumme
Akkonto
|
01. Aug.
00
|
7,40%
|
200.000
ATS
|
214.800
ATS
|
Aug 00 -
Sept 00
|
[einzelne
Angaben]
|
Anrainerproblematik,
Proj.entw.
|
18
|
|
|
|
Ausmietung,
Bespr. Magistrate, Vertragsverhandlungen Leasing
|
43
|
|
|
|
Standortanalyse
|
30
|
|
|
|
Standortauswertungen,
-vergleiche
|
18
|
|
|
|
Planungsbesprechungen
|
5
|
|
|
|
Bespr.
Behörde, Planungsbespr.
|
13
|
|
Zwischensumme
Akkonto
|
25. Okt.
00
|
52,40%
|
100.000
ATS
|
152.400
ATS
|
Okt 00 -
Nov 00
|
[einzelne
Angaben]
|
Vergabegespräche
|
12
|
|
|
|
Ausmietung,
Vorb. Bauverhandlung, Vertragsverhandlungen Leasing
|
53
|
|
|
|
Anbotserarbeitung
|
13
|
|
|
|
Verwertungskonzept
|
53
|
|
|
|
Standortbewertung
|
37
|
|
Zwischensumme
Akkonto
|
20. Nov.
00
|
0,80%
|
200.000
ATS
|
201.600
ATS
|
Dez
00
|
[einzelne
Angaben]
|
Auftragsverhandlungen
|
10
|
|
|
|
Ausmietung,
Ausschreibung, Vergabegespräche
|
47
|
|
|
|
div.
Besprechungen
|
6
|
|
|
|
Standortbew.
|
5
|
|
Zwischensumme
Akkonto
|
27. Dez.
00
|
18,40%
|
100.000
ATS
|
81.600
ATS
|
Nov 99 -
Dez 00
|
[einzelne
Angaben]
|
|
131
|
|
|
|
|
0
|
|
|
|
|
221
|
|
|
|
|
55
|
|
|
|
|
13
|
|
|
|
|
127
|
|
|
|
|
66
|
|
|
|
|
46
|
|
|
|
|
77
|
|
|
|
|
93
|
|
|
|
|
12
|
|
|
|
|
15
|
|
|
|
|
42
|
|
Gesamtaufwand
|
|
|
|
898
|
Schlussabrechnung
|
|
7,76%
|
1.000.000
ATS
|
1.077.600
ATS
|
Zeitgrundhonorar
|
|
|
800,00
ATS
|
|
zzgl. 50%
Aufschlag
|
|
|
400,00
ATS
|
|
Leistungsaufwand
gesamt
|
|
|
1.200,00
ATS
|
1.077.600
ATS
|
Sondernachlass
|
|
7,76%
|
|
-77.600
ATS
|
Gesamthonorar
inkl. Nachlass
|
|
|
|
1.000.000
ATS
Laut Firmenbuch ist A seit 1998
Geschäftsführer.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden
Akten ergibt sich, dass A seit 1998 alleiniger Geschäftsführer der Bw.
ist, an der er im Streitzeitraum zu 100% beteiligt war.
A hat für die Bw. Projekte abgewickelt.
Für seine Leistungen hat er 2000 ATS 1.000.000,00,
2001 ATS 300.000,00 erhalten; zusätzlich stand ein Dienstwagen zur privaten
Nutzung zur Verfügung.
Gemäß
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich
EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger
Arbeit:
"Die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder
einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte
aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit
einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor
Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes
ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne
des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus
einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit)
anzusehen sind."
Nach ständiger Rechtsprechung ist dem
Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings vom
Vorliegen einer - auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden - Weisungsgebundenheit auszugehen (für viele: VwGH
28. 11. 2001, 2001/13/0186) und sodann zu beurteilen, ob die Merkmale
der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im Vordergrund
stehen (für viele VwGH 10. 5. 2001, 2001/15/0061; VwGH
29. 5. 2001, 2001/14/0077).
Der
Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht Einkünfte nach
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich, wenn bezogen auf die tatsächlichen
Verhältnisse feststeht,
dass
er zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum
andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in das
Unternehmen eingegliedert ist (bspw. VwGH 18. 7. 2001, 2001/13/0076;
VwGH 17. 12. 2001, 2001/14/0194),
dass
er eine laufende - wenn auch nicht notwendig monatliche (bswp. VwGH
18. 7. 2001, 2001/13/0150) - Entlohnung bezieht und
dass
er kein deutlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trägt, ihn also
weder das ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der
Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft
(VwGH 21. 9. 1999, 99/14/0255; VwGH 26. 7. 2000,
2000/14/0061; VwGH 17. 10. 2001, 98/13/0185, s Anm 141 und 141b).
Diese drei Merkmale mussten nach der
Rechtsprechung bis zum Erkenntnis des VwGH vom 10. 11. 2004,
2003/13/0018, kumulativ gegeben sein und waren grundsätzlich als
gleichwertig anzusehen.
Zum Vorliegen dieser Merkmale bei einem
Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es eine Vielzahl von
Entscheidungen des VwGH; auf die Zusammenfassung in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 22 Anm. 139 ff, darf verwiesen
werden.
Mit
Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. 11. 2004, 2003/13/0018, hat
der VwGH seine bis dahin vertretene Rechtsauffassung - auch im Lichte der
bisher in zahlreichen Verfahren gewonnenen Erfahrungen - dahingehend
revidiert, dass in Abkehr von der Annahme der Gleichwertigkeit der oben
genannten Merkmale die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des
laufenden Anfallens einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten haben und
entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand zukomme, ob der Gesellschafter bei
seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der
Gesellschaft eingegliedert ist.
Liegt
bei der Tätigkeit eines Gesellschafters für seine Gesellschaft eine
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführende
Weisungsungebundenheit vor, sind dem Erkenntnis zufolge im Falle der klar
erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des Betriebes
der Gesellschaft alle weiteren Merkmale, die vor dem Hintergrund einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
wären für das Vorliegen des Tatbestandes nach Z 2
Teilstrich 2 ebenso irrelevant wie die zivilrechtliche Gestaltung der
Leistungsbeziehung.
Die
Eingliederung sieht der VwGH mit jeder nach außen hin als auf Dauer
angelegt erkennbaren Tätigkeit gegeben, mit welcher der Unternehmenszweck
der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken
in ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird.
Wenngleich
der A für die Bw. verschiedene Projekte (zeitüberschneidend)
abwickelt, ergibt sich schon allein aus der laufenden Wahrnehmung der Aufgaben
des alleinigen Geschäftsführers die Eingliederung in den betrieblichen
Organismus der Bw.
Abgesehen
davon, dass im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des VwGH ein
"volles Unternehmerwagnis", nicht gegeben ist und die ebenfalls von
der Bw. ins Treffen geführte "fallweise Honorarabrechnung" der
Rechtsprechung zufolge unmaßgeblich ist, sind diese Argumente vor dem
Hintergrund der vorgenannten Entscheidung eines verstärkten Senates des
VwGH unbeachtlich.
Die
Bw. räumt selbst ein, dass der Geschäftsführer in den
geschäftlichen Organismus eingegliedert ist, wenngleich ihrer Ansicht nach
nicht "strikt", da die Beanspruchung "projektbezogen"
erfolgt sei. Dass A durch die einzelnen von der Bw. abgewickelten Projekte
unterschiedlich beansprucht worden ist, ist keine Besonderheit des
gegenständlichen Vertragsverhältnisses - der Einsatz jedes
Alleingeschäftsführers wird auch von der Auftragslage seiner
Gesellschaft abhängen. Dies allein vermag jedoch eine Nichteingliederung
nicht zu begründen, da A von der Bw. laufend für alle von ihr
abgewickelten Projekte herangezogen worden ist.
Die Einkünfte des kontinuierlich arbeitenden
Geschäftsführers der Bw. sind daher unter § 22 Z 2
zweiter Teilstrich EStG 1988 zu subsumieren und lösen Kommunalsteuer- sowie
Dienstgeberbeitrags- und Zuschlag zum Dienstgeberbeitragspflicht
aus.
Wien, 1.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragEingliederungUnternehmerrisikofortlaufende Entlohnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4352-W/02
- Stammnummer
- 13811
- Gültig
- 01.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF