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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101322/2020

Zurückziehung der Beschwerde - Gegenstandsloserklärung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101322/2020vom 05.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch W&W Revisionstreuhand, Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH, Gußhausstraße 4, 1040 Wien, über Beschwerde vom 26. Februar 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 18. Februar 2020 betreffend des Antrages auf Festsetzung der Glücksspielabgabe 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: Die Beschwerde vom 26. Februar 2020 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (in der Folge kurz belangte Behörde) vom 18.2.2020 wurde der Antrag der ***Bf1*** (in der Folge kurz Bf.), datiert mit 16.1.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.1.2020, auf "Festsetzung Glücksspielabgabe gemäß § 201 BAO betreffend Jahresbruttospieleinnahmen 2019 iZm Glücksspielabrechnungen 1-12/2019" abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 26.2.2020 Beschwerde eingebracht, auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet und die Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung beantragt. Mit Vorlagebericht vom 24.3.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor. Mit Beschluss vom 21.7.2022 teilte die Berichterstatterin den Verfahrensparteien zur Vorbereitung auf die von der Bf. beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit, wie sich die Sach- und Rechtslage für sie darstellt. Insbesondere wurde auf die Entscheidung des VwGH vom 10.9.2020, Ro 2020/17/0011 hingewiesen, aufgrund derer- unvorgreiflich der Entscheidung durch den gesamten Senat - beabsichtigt werde, die Beschwerde abzuweisen. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine diesbezüglich schriftliche Stellungnahme abzugeben, weitere Beweismittel zu nennen oder die bisherigen Anträge zu modifizieren. Die belangte Behörde teilte dazu am 25.7.2022 mit, keine weitere Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 1.9.2022 (postalisch beim BFG eingelangt am 5.9.2022) teilte die Bf mit, dass die gegenständliche Bescheidbeschwerde in Folge der Rechtsprechung des VwGH vom 10.9.2020, Ro 2020/17/0011, zurückgezogen werde. Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, sind gemäß § 272 Abs. 4 zweiter Satz BAO Gegenstandsloserklärungen zunächst vom Berichterstatter zu erlassen. Da die steuerliche Vertretung der Bf. mit Eingabe vom 1.9.2022 die Beschwerde betreffend den Bescheid vom 18.2.2020 zurückgezogen hat, war diese mit Beschluss (§ 278 BAO) gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren daher einzustellen. Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 5. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101322/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101322.2020
Stammnummer
138079
Gültig
05.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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