Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7100069/2022
Keine Säumnisbeschwerde
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100069/2022vom 19.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke betreffend das Anbringen von MMag. ***1*** ***3*** und Mag. ***4*** ***3***, ***5***, ***6*** vom 14.8.2022 in Bezug auf den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 23.2.2022, mit welchem gegenüber MMag. ***1*** ***3*** der Antrag vom 20.8.2021 auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für die im Jänner 2019 geborene ***7*** ***8*** ***3*** für den Zeitraum Jänner 2019 bis Juni 2021 abgewiesen wurde, Ordnungsbegriff ***9***, beschlossen:
Das zur Zahl RS/7100069/2022 anhängige Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
Begründung
Anbringen vom 14.8.2022
Mit Telefax vom 14.8.2022 richteten MMag. ***1*** ***3*** und Mag. ***4*** ***3*** folgendes Anbringen an das Bundesfinanzgericht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit Februar ist bereits beim Finanzamt Österreich eine Bescheidbeschwerde hinsichtlich der Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe anhängig. Mittlerweile sollte das Bundesfinanzgericht für die Beschwerde zuständig sein, da keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist.
Da wir vom Finanzamt nicht über eine Aktenzahl informiert wurden, ersuchen wir um Auskunft der Aktenzahl.
Außerdem ersuchen wir, falls keine gänzlich positive Erledigung im Interesse unserer Tochter erfolgt, um Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der causa.
Anbei legen wir Ihnen den bekämpften Bescheid, sowie die Bescheidbeschwerde vor.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. ***4*** ***3***
MMag. ***1*** ***3***
Beigefügt war ein Ausdruck aus FinanzOnline, Teilnehmerin Mag. ***1*** ***2*** ***3***, vom 14.8.2022, wonach an einem nicht ersichtlichen Tag Beschwerde gemäß § 234 BAO gegen den Bescheid "***9***" vom 23.2.2022 erhoben werde:
Hiermit erhebe ich binnen offener Frist Bescheidbeschwerde zum Bescheid mit oben genannten Ordnungsbegriff. Außerdem ersuche ich um Übermittlung des gegenständlichen Gutachtens mit der GZ: ***10***#***11***. da mir vom entgegen Ihrem Abweisungsbescheid vom 23.02.2022 vom ärztlichen Dienst des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen mitgeteilt wurde, dass das Gutachten nur von Ihnen übermittelt werden kann. Begründend führe ich dazu aus, dass aufgrund der vorgelegten Bescheinigung, den daraus sich ergebenden Feststellungen und den damit diagnostizierten Krankheitsbildes eindeutig hervorgeht, dass gegenständlich, festgestellter Behinderungsgrad bereits ab Geburt vorgelegen sein muss. Eine andere Annahme entspricht gänzlich jeglicher Lebenserfahrung, weshalb gegenständlicher Abweisungsbescheid aufzuheben, dem Antragsbegehren vollinhaltlich stattzugeben und erhöhte Familienbeihilfe ab dem Jänner 2019 rückwirkend zu gewähren ist.
Außerdem war ein PDF des Bescheids des Finanzamts Österreich vom 23.2.2022, mit welchem gegenüber MMag. ***1*** ***3*** der Antrag vom 20.8.2021 auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für die im Jänner 2019 geborene ***7*** ***8*** ***3*** für den Zeitraum Jänner 2019 bis Juni 2021 abgewiesen wurde, Ordnungsbegriff ***9***, angeschlossen. Laut diesem Bescheid bestehe laut Bescheinigung des Bundessozialamts vom 21.2.2022 der Grad der Behinderung von 50% erst ab 1.7.2021.
Kanzleiordnungsmäßige Erfassung
Von der Geschäftsstelle des Bundesfinanzgerichts wurde dieses Anbringen als Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO gewertet und der Gerichtsabteilung 1085 zugewiesen.
E-Mail vom 16.8.2022
Mit E-Mail vom 16.8.2022 teilte die zuständige Richterin den Einschreitern mit:
Ihr Telefax vom 14.8.2022 wurde beim Bundesfinanzgericht zur Zahl RS/7100069/2022 protokolliert und der Gerichtsabteilung 1085 zugeteilt. Bisher war ein Verfahren beim BFG nicht aktenkundig.
Soweit ich das den Beilagen zu Ihrem Telefax entnehmen kann, haben Sie zu einem aus dem Ausdruck nicht ersichtlichen Datum Bescheidbeschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 23.2.2022 erhoben.
Das Finanzamt ist verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Einlangen der Bescheidbeschwerde über diese mit Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden. Im Fall einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung kann dann Vorlageantrag an das BFG gestellt werden. Vorher wird das BFG, außer bei einer Säumnisbeschwerde, mit der Angelegenheit nicht befasst.
Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde entnehmen Sie bitte §§ 284, 285 BAO (RIS - Bundesabgabenordnung § 284 - Bundesrecht konsolidiert (bka.gv.at)).
Sofern Ihr Telefax vom 14.8.2022 als (mangelhafte) Säumnisbeschwerde zu deuten sein soll, wäre diese jedenfalls als verfrüht gestellt zurückzuweisen, da sie Ihre Beschwerde wohl erst nach Ergehen des mit 23.2.2022 datieren Bescheids erhoben haben werden.
Eine Säumnisbeschwerde kann frühestens sechs Monate nach Einbringung der Beschwerde erhoben werden, wenn bis dahin keine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden ist.
Eine Säumnisbeschwerde ist auch (auch bei einem Telefax) eigenhändig zu unterschreiben, sie muss die in § 285 BAO (RIS - Bundesabgabenordnung § 285 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 16.08.2022 (bka.gv.at)) geforderten Angaben enthalten. Eine Einbringung mit E-Mail wäre unzulässig.
Bitte teilen Sie mir mit, ob diese Auskunft für Sie ausreichend ist, oder ob Sie Ihr Anbringen vom 14.8.2022 als Säumnisbeschwerde (oder einen anderen Rechtsbehelf) gewertet wissen wollen.
E-Mail vom 17.8.2022
Mit E-Mail vom 17.8.2022 gaben die Einschreiter dem Bundesfinanzgericht bekannt, dass sie den Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist abwarten "und frühestens anschließend formal korrekt eine Säumnisbeschwerde einbringen" wollen.
Rechtsgrundlagen
§ 2 lit. a BAO lautet:
§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten
a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
1. Beihilfen aller Art und
2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;
...
§ 2a BAO lautet:
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
§ 85 BAO lautet:
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.
§ 85a BAO lautet:
§ 85a. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
§ 86a BAO lautet:
§ 86a. (1) Anbringen können im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,
a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind,
b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und
c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.
§ 92 BAO lautet:
§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
§ 108 BAO lautet:
§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
§ 183 BAO lautet:
§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht überdies dann, wenn das Beweisanbot der Parteien der Verfahrensförderungspflicht (§ 270 Abs. 2) widerspricht Von der Aufnahme eines im Vorlageantrag gestellten Beweisantrages darf das Verwaltungsgericht nicht mit der Begründung absehen, dass der Beweisantrag der Verfahrensförderungspflicht (§ 270 Abs. 2) widerspricht.Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
§ 243 BAO lautet:
§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 262 BAO lautet:
§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 284 BAO lautet:
§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
§ 285 BAO lautet:
§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.
(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.
Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens
Auf Grund der Äußerung der Einschreiter vom 17.8.2022 ergibt sich, dass diese mit dem gegenständlichen Anbringen (noch) keine Säumnisbeschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben wollten.
Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Sollten die Einschreiter entgegen ihrer Äußerung vom 17.8.2022 von einer am 16.8.2022 (erster Arbeitstag nach dem 14.8.2022) eingebrachten Säumnisbeschwerde ausgehen, steht ihnen die Möglichkeit eines Fristsetzungsantrags an den Verwaltungsgerichtshof nach § 38 VwGG offen.
Wien, am 19. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 234 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2a lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/7100069/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RS.7100069.2022
- Stammnummer
- 138063
- Gültig
- 19.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF