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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100146/2022

Indexierung Alleinverdienerabsetzbetrag und zeitliche Zurodnung von Sonderausgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100146/2022vom 25.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Carola Cermak-Kapl MA in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf1-Adr***,***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 2. November 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Oktober 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF-StNr***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Im Rahmen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 beantragte der Beschwerdeführer, ein tschechischer Staatsbürger, der im beschwerdegegenständlichen Jahr weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, unter anderem den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG für seine in Tschechien lebenden Kinder ***S 1***, und ***S 2***. Mit dem Einkommensteuerbescheid 2020 vom 14. Oktober 2021 wurde, da die Kinder des Beschwerdeführers in Tschechien leben, der Alleinverdienerabsetzbetrag indexiert in Höhe von EUR 414,12 zuerkannt. Dagegen erhob der der Beschwerdeführer am 2. November 2021 Beschwerde und beantragte die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages in voller nicht indexierter Höhe. Er führte dazu begründend aus, dass er sich in den vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten sowie in den Grundrechten verletzt fühle. Die Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierter Kriterien führe zu einer direkten Diskriminierung, da der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht in selber Höhe zuerkannt worden sei in welcher er einem österreichischen Staatsbürger mit in Österreich lebenden Kindern gewährt werde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Dezember 2021 wurde die Beschwerde abgewiesen und dies dahingehend begründet, dass nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des § 33 Abs. 3a Z 2 EStG der Betrag des Alleinverdienerabsetzbetrages bei Steuerpflichtigen, deren Kinder sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, an das Preisniveau des Wohnortstaates anzupassen sei. Die Beträge des Alleinverdienerabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 des EStG seien mit der Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung vom 27.09.2018 (BGBl.II 257/2018) kundgemacht worden und daher ab 1.1.2019 in Geltung. Da sich die Kinder des Beschwerdeführers ständig in Tschechien aufhalten würden, bestünde daher nur ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3a Z 2 EStG (=indexierter Betrag). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht ein und ergänzte, dass die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes mangelhaft sei, da zu den einzelnen Themen seiner Beschwerde keine Stellung genommen worden und lediglich die gesetzliche Lage noch einmal dargestellt worden sei, welche eindeutig zu einer materiellen Diskriminierung aufgrund sowohl nationaler als auch supranationaler Rechtsquellen führe. Es könne doch nicht generell rechtmäßig sein, dass zwei faktisch vergleichbare Steuersubjekte in demselben System steuerlich gleich belastet jedoch nicht begünstigt würden, außerdem aufgrund von Kriterien, welche eine materielle Ungleichbehandlung überhaupt nicht rechtfertigen würden. Es werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Erwähnt an dieser Stelle sei der Gleichheitssatz, das Grundrecht des Eigentums, die Grundrechte in der Charta der EU etc. In Anknüpfung an die Begründung des Finanzamtes werde nur ergänzt, dass der Beschwerdeführer von der vorrangigen Anwendung des Europarechts ausgehe. Am 7. Jänner 2022 erließ das Finanzamt ein Ersuchen um Ergänzung und forderte den Beschwerdeführer auf, die Formulare E9 betreffend seine eigenen Einkünfte und die Einkünfte seiner Ehefrau im Ansässigkeitsstaat vorzulegen, sowie einen Nachweis über die in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemachten Steuerberatungskosten iHv EUR 212,-. Mit Schreiben vom 13. Jänner 2022 legte der Beschwerdeführer die geforderten Formulare sowie eine Rechnung einer tschechischen Steuerberatungskanzlei vom 25. Oktober 2021 für die Unterstützung betreffend die österreichische Arbeitnehmerveranlagung über 6.666,- CZK vor. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist ein tschechischer Staatsbürger und hatte im beschwerdegegen-ständlichen Zeitraum weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Er war im Jahr 2020 in Österreich nichtselbstständig beschäftigt. Der Beschwerdeführer bezog im beschwerdegegenständlichen Jahr 2020 im Zeitraum Jänner bis Dezember Familienbeihilfe (bzw. Differenzzahlungen iSd § 4 FLAG 1967) für seine beiden Söhne (***S 1***, und ***S 2***). Beide Söhne haben ihren Wohnsitz in der Tschechischen Republik. Der Beschwerdeführer erzielte in seinem Ansässigkeitsstaat im beschwerdegegenständlichen Jahr 2020 Einkünfte iHv CZK 22.899,-, seine Ehefrau iHv CZK 125.714,-. Dies entspricht bei Umrechnung mit dem Wechselkurs der Österreichischen Nationalbank zum 31.12.2020 iHv 26,242 etwa EUR 873,- bzw. etwa EUR 4.790,- bei der Ehefrau des Beschwerdeführers. Am 25. Oktober 2021 erhielt der Beschwerdeführer eine Honorarnote der tschechischen Steuerberatungskanzlei ***Stb*** über CZK 6.666,- Dies entspricht EUR 259,03 bei Umrechnung mit dem Wechselkurs zum 25.10.2021 iHv 25,734. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist unstrittig - strittig ist lediglich die Frage der Indexierung. Die wirtschaftliche Zuordnung der Steuerberatungskosten in das Jahr 2021 ergibt sich aufgrund des am vorgelegten Beleg aufscheinenden Rechnungsdatums vom 25. Oktober 2021. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Alleinverdienerabsetzbetrag Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages dem Grunde nach erfüllt. Strittig ist lediglich, ob dem Beschwerdeführer der Alleinverdienerabsetzbetrag in voller Höhe oder in der gemäß § 33 Abs 3a Z 2 EStG 1988 indexierten Höhe zuzuerkennen ist. Gemäß § 33 Abs 2 EStG 1988 sind von dem nach Abs 1 leg cit sich ergebenden Betrag der Einkommensteuer verschiedene Absetzbeträge und unter diesen der Alleinverdiener-absetzbetrag abzuziehen. Gemäß § 33 Abs 4 EStG 1988 steht Alleinverdienern ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Voraussetzung hiefür ist unter anderem, dass der Ehepartner Einkünfte von höchstens EUR 6.000,- jährlich erzielt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag beträgt jährlich EUR 669,- bei zwei Kindern. Abs 4 Z 4 leg cit idF vor BGBl Nr 135/2022, der im beschwerdegegenständlichen Jahr 2020 in Geltung war, sah vor, dass sich die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach Abs. 3a Z 2 bestimme. Diese Regelung legte fest, dass die Höhe der Absetzbeträge auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen sei. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil EuGH vom 16.6.2022, C-328/20, Kommission/Österreich zu Familienleistungen iSd Art. 67 der VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgesprochen, dass Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnen, exakt jenen entsprechen müssen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen im Hinblick auf diese Bestimmung nicht, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe (Rn. 47). Die Mitgliedstaaten dürfen gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten anpassen (Rn. 51). Eine Indexierung von Sozialleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als der Arbeitnehmer, wäre, selbst wenn dies das Sekundärrecht zuließe, nach dem Primärrecht der Union (Art. 45 AEUV) ungültig (Rn. 57 unter Hinweis EuGH vom 15.1.1986, 41/84, Pinna, EU:C:1986:1). Als Reaktion auf das oa Urteil des EuGH hob der Gesetzgeber mit BGBl Nr 135/2022 die zugrunde liegenden Bestimmungen des § 33 Abs 3a Z 2 und § 33 Abs 4 Z 4 EStG auf. Ergänzend sieht § 124b Z 410 lit a EStG 1988 nunmehr vor, dass § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 für Kinder, die sich ständig in Tschechien aufhalten, schon ab der Veranlagung für das Jahr 2019 (und damit rückwirkend) anzuwenden ist. Für den Beschwerdefall bedeutet das, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag in voller nicht indexierter Höhe abzugsfähig ist. Er ist iHv EUR 669,- im Einkommensteuerbescheid 2020 zu berücksichtigen. Steuerberatungskosten Gemäß § 18 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Gemäß § 19 Abs 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Ausnahmen bestehen nur betreffend regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Wirtschaftsjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind sowie für Vorauszahlungen, die mehr als das laufende und das folgende Jahr betreffen. Da die Rechnung über die tschechischen Steuerberatungskosten am 25. Oktober 2021 ausgestellt wurde und daher von einer Bezahlung ebenfalls im Jahr 2021 auszugehen ist, sind die Steuerberatungskosten nicht dem Jahr 2020 zuzuordnen und können daher nicht berücksichtigt werden. Die Geltendmachung dieser Kosten als Sonderausgaben ist im Jahr 2021 möglich, sofern auch der Zahlungsfluss noch 2021 erfolgt ist. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 16.6.2022, C-328/20, Kommission/Österreich, ausgesprochen, dass ein Anpassungsmechanismus in Form der Indexierung nach der Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedstaaten bzw. Vertragsstaaten in Bezug auf Familienleistungen für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist. In Hinblick auf die nunmehr eindeutige (unionsrechtliche) Rechtslage liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor. Die wirtschaftliche Zuordnung der Steuerberatungskosten nach dem Zahlungsfluss ergibt sich direkt aus dem Gesetzestext. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Wien, am 25. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100146/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100146.2022
Stammnummer
138049
Gültig
25.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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