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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102323/2021

Verhängung einer Zwangsstrafe unzulässig, wenn der Anordnung der Behörde (wenn auch nach Ablauf der bestimmten Frist) vor Zustellung des Festsetzungsbescheides entsprochen wurde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102323/2021vom 19.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch WTS-Wirtschaftstreuhand- gesellschaft m.b.H., Bahnstraße 80, 2283 Obersiebenbrunn, über die Beschwerde vom 14. Mai 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Mai 2021 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv 1.000,00 Euro zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 1. Mai 2020 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bis längstens 22. Juni 2020 auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 WiEReG vorzunehmen, andernfalls eine Zwangsstrafe iHv 1.000,00 Euro gem § 111 BAO festgesetzt werden würde (Androhung der Zwangsstrafe). Das Dokument wurde bei der Poststelle in 2283 Obersiebenbrunn hinterlegt. Die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments enthält folgende Informationen: "zugestellt, Übernahmeverhältnis: Empfänger, persönlich bekannt, Unterschrift verweigert". Als Übernahmedatum wurde der 7. Mai 2020 angegeben. Laut Auszug des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer vom 26. August 2021 erfolgte weder im Jahr 2020 noch in den Jahren davor eine Meldung gem § 5 WiEReG. Mit Bescheid vom 10. Mai 2021 wurde die zuvor angedrohte Zwangsstrafe iHv 1.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerdeführerin wurde dabei neuerlich aufgefordert bis 1. Juli 2021 die bisher unterlassene Handlung nachzuholen, widrigenfalls eine weitere Zwangsstrafe iHv 4.000,00 Euro festgesetzt werden würde. Der Bescheid wurde nachweislich mit Rsb am 12. Mai 2021 zugestellt. Der Rückschein wurde vom Empfänger ("persönlich bekannt") unterschrieben. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 12. Mai 2021 (Postaufgabedatum 14. Mai 2021) gibt die Beschwerdeführerin an, weder die Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gem § 5 WiEReG am 1. Mai 2021 (wie im Bescheid der belangten Behörde vom 10. Mai 2021 angegeben) noch eine Verständigung über die Hinterlegung eines Einschreibbriefes zu diesem Zeitpunkt bzw in dieser Angelegenheit erhalten zu haben. In der Kanzlei der zustellbevollmächtigten WTS-Wirtschaftstreuhand- gesellschaft m.b.H. werde jedes hereinkommende sowie jedes hinausgehende Schriftstück im Postbuch (elektronisch über BMD) erfasst. Ferner sei die Kanzlei im Zeitraum des Lockdowns immer zumindest mit 4 Personen zumindest von 7 Uhr bis 17 Uhr besetzt gewesen. Demnach sei es jederzeit möglich gewesen, einen Einschreibbrief direkt in der Kanzlei abzugeben. Sollte der Brief außerhalb dieser Zeiten geliefert worden sein, gäbe es beim Eingang 2 Postkästen, wo ein Hinterlegungsschein abgegeben hätte werden können. Beim zuständigen Sachbearbeiter der Poststelle in Obersiebenbrunn hätte weder eine Bestätigung über die Abholung bei der Poststelle noch eine Rücksendung des Briefes an das Finanzamt gefunden werden können. Die Beschwerde enthält außerdem die Information, dass die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 WiEReG "gestern" - somit am 11. Mai 2021 - sofort erstellt und versendet worden wäre. Die Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 14. Juli 2021 (nachweislich mittels Rsb zugestellt am 16. Juli 2021) als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass das Schreiben mit der Androhung der Zwangsstrafe vom 1. Mai 2020 nicht zugegangen wäre, wurde in der Beschwerdevorentscheidung entgegnet, das laut Rückschein die Übernahme dieses Schreibens am 7. Mai 2020 bei der Post Geschäftsstelle 2283 Obersiebenbrunn, Hauptplatz 9 erfolgt sei. Dabei wäre auch festgehalten worden, dass der Empfänger persönlich bekannt sei und die Unterschrift (vermutlich wegen Corona) verweigert worden wäre. Im Vorlageantrag vom 26. Juli 2021 bestreitet die Beschwerdeführerin, wie zuvor in der Beschwerde, dass das fragliche Schriftstück von der Steuerberatungskanzlei übernommen worden wäre. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass nach Auskunft der Post Geschäftsstelle Obersiebenbrunn und der Bezirksstelle der Post in Gänserndorf dieses Schriftstück dem Empfänger, also der WTS-Wirtschaftstreuhand- gesellschaft m.b.H, direkt zugestellt und dort übernommen worden wäre, mit dem Hinweis: "Übernahmeverhältnis: Empfänger, persönlich bekannt, Unterschrift verweigert". Dazu führt die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin an: "1. Wir haben laufend unterschiedliche Briefträger 2. Wer ist in einer Kanzlei mit 12 Personen "persönlich bekannt" - ohne Hinweis auf den Namen eines Dienstnehmers oder Gesellschafters? 3. Unterschriften wurden von uns nie verweigert, in dieser Zeit möglicherweise nicht verlangt 4. Wir führen in unserer Kanzlei ein Posteingangs- und Postausgangsbuch über unseren Softwareanbieter BMD, und ein Datenmanagementsystem, was bedeutet, dass alle Daten bei BMD Steyr gespeichert werden und nicht nachträglich geändert werden können. Ad 1. Da die Vorschreibung der Zwangsstrafe erst 1 Jahr nach angeblicher Zustellung ergangen ist, die Beschwerdevorentscheidung noch einmal 12 Monate später, kann leider nicht mehr nachvollzogen werden, wer dieses Schriftstück angeblich in unserer Kanzlei zugestellt hat, da diese Daten nur 6 Monate gespeichert werden. Ad 2. Da wir, die WTS-Wirtschaftstreuhand GesmbH, laufend unterschiedliche Postzusteller haben, ist die Bemerkung "persönlich bekannt" ohne Angabe des Namens eines unserer Mitarbeiter oder eines unserer Gesellschafter nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig. Ad 3. Wir haben auch in Zeiten von Covid Schriftstücke unterschrieben, wenn danach gefragt wurde, nie verweigert. Ad 4. Posteingangsbuch: Da auch in Zeiten des Lockdowns unsere Kanzlei immer zumindest mit 4 Personen besetzt war (***1***, Gesellschafter, ***2***, Sekretärin, ***3***, Diplomlohnverrechnerin, ***4***, Bilanzbuchhalterin) wurden auch immer alle Briefstücke im BMD Posteingangsbuch (Beilage 2) eingetragen, bei den Klientendaten (DMS Beilage 4) abgespeichert, bearbeitet und bei Bedarf weiterversandt (in diesem Fall im BMD Postausgangsbuch mit Angabe der Versandart vermerkt - Beilage 3) Da alle anderen Mitarbeiter/Gesellschafter im Homeoffice immer über die Cloud Zugang zu den Daten hatten, ist der Kanzleibetrieb weitergelaufen wie in normalen Betriebszeiten. Wie aus dem Posteingangsbuch zu ersehen ist, ist in diesem Zeitraum kein Schriftstück vom Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach an die oben angeführte Klientin eingegangen, und auch nicht weitergeleitet worden (Postausgangsbuch)." Der Vorlageantrag enthält folgende Beilagen: • Kopie der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments mit folgenden Anmerkungen: Übernahmeverhältnis: Empfänger, persönlich bekannt, Unterschrift verweigert, Übernahmedatum 7. Mai 2020. (Beilage 1) • Posteingangsbuch des betroffenen Klienten ab dem 1. Mai 2020 bis laufend (Beilage 2a, 2b) • DMS Klient (Beilage 4a, 4b, 4c) Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 7. Juli 2017 gegründet. Die Eintragung in das Firmenbuch (Stammregister) erfolgte am 15. Dezember 2017. Die erste Meldung gem § 5 WiEReG wurde am 11. Mai 2021 eingetragen. Mit Schreiben vom 1. Mai 2020 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bis längstens 22. Juni 2020 auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 WiEReG vorzunehmen, andernfalls eine Zwangsstrafe iHv 1.000,00 Euro gem § 111 BAO festgesetzt werden würde. Die Androhung der Zwangsstrafe wurde von der belangten Behörde mittels Rsb an die Beschwerdeführerin zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung, der WTS-Wirtschaftstreuhand- gesellschaft m.b.H., versandt. Der Rückschein enthält die Information, dass das Dokument bei der Post Geschäftsstelle in 2283 Obersiebenbrunn, Hauptplatz 9 hinterlegt wurde und zu den angegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden kann. Die Übernahmebestätigung enthält folgende Informationen: Zugestellt Übernahmeverhältnis: Empfänger Persönlich bekannt Unterschrift verweigert Die Zustellung wurde gem § 22 Abs 1 ZustellG durch den Zusteller mit der Personalnummer ***5*** beurkundet. Das Übergabedatum lautet auf 7. Mai 2020. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2020 keine Meldung gem § 5 WiEReG erstattet. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Erhalt der Androhung der Zwangsstrafe. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den, dem Bundesfinanzgericht vorliegenden aktenkundigen Unterlagen. Rechtlich folgt daraus: Gem § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasst. Gem § 5 Abs 1 WiEReG haben die Rechtsträger die dort angeführten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Gem § 5 Abs 2 WiEReG hat die Meldung der in Abs 1 genannten Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Der Rechtsträger hat gem § 5 Abs 1 Z 4 lit d WiEReG die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Das Gesetz bestimmt weiter, dass Änderungen der Angaben binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln sind. Gem § 18 Abs 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Meldungen gem § 5 Abs 1 WiEReG erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten (Übergangsvorschrift). Nach den Bestimmungen des § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Gem § 111 Abs 2 BAO muss, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Das Gesetz bestimmt weiter, dass die Aufforderung und die Androhung schriftlich erfolgen müssen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. § 16 WiEReG sieht vor, dass das Finanzamt Österreich die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gem § 111 BAO erzwingen kann, wenn die Meldung nicht erstattet wird. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Gem § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen. Zwangsstrafen dürfen nur zur Erzwingung auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden. Die Befugnis zur Festsetzung der gegenständlichen Zwangsstrafe erfolgte aufgrund der Bestimmungen des § 16 WiEReG. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist rechtswidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar wäre (VwGH 16.2.1994, 93/13/0025). Zwangsstrafen dürfen nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistung ist die Wirksamkeit (§ 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Die bescheidmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe ist somit unzulässig, wenn der Anordnung der Behörde (gleichgültig, ob fristgerecht oder nach Ablauf der bestimmten Frist) vor Zustellung des Festsetzungsbescheides entsprochen wurde (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 111 Rz 1 und die dort zitierte Judikatur). Gem § 97 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Das Gesetz bestimmt weiter, dass die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung erfolgt. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt und diese bereits vor Inkrafttreten des WiEReG bestanden hat, hätte die erstmalige Meldung gem § 5 Abs 1 WiEReG iVm § 18 Abs 1 WiEReG bis zum 1. Juni 2018 erfolgen müssen. Für das Bundesfinanzgericht ist aufgrund der Angaben des vorliegenden Rückscheins erwiesen, dass die Androhung der Zwangsstrafe vom 1. Mai 2020 am 7. Mai 2020 wirksam zugestellt wurde. Der Gegenbeweis der Nichtzustellung kann durch die Beschwerdeführerin nicht erbracht werden. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass aufgrund laufend unterschiedlicher Postzusteller bei der steuerlichen Vertretung die Bemerkung "persönlich bekannt" ohne Angabe des Namens eines ihrer Mitarbeiter oder eines ihrer Gesellschafter nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig sei, ist zu entgegnen, dass auch der nachweislich am 12. Mai 2021 zu Handen der WTS-Wirtschaftstreuhand- gesellschaft m.b.H. mittels Rsb übernommene Bescheid über die Verhängung einer Zwangsstrafe die Anmerkung "persönlich bekannt" ohne Angabe eines Namens enthält. Auch die Tatsache, dass weder im Posteingangsbuch noch im Postausgangsbuch der steuerlichen Vertretung kein entsprechender Eintrag zu finden ist, vermag das Bundesfinanzgericht nicht davon zu überzeugen, dass die Angaben am Rückschein nicht den Tatsachen entsprechen. Laut Sachverhalt wurde der Bescheid vom 10. Mai 2021 über die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv 1.000,00 Euro mittels Rsb am 12. Mai 2021 zugestellt. Laut WiEReG-Abfrage wurde die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gem § 5 WiEReG am 11. Mai 2021 sowie am 31. Mai 2021 vorgenommen. Somit wurde der Anordnung der Behörde (wenn auch nach Ablauf der bestimmten Frist) vor Zustellung des Festsetzungsbescheides entsprochen. Die Verhängung der Zwangsstrafe iHv 1.000,00 Euro war somit unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dieses Erkenntnis stützt sich insofern auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, als die bescheidmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe unzulässig ist, wenn der Anordnung der Behörde (gleichgültig, ob fristgerecht oder nach Ablauf der bestimmten Frist) vor Zustellung des Festsetzungsbescheides entsprochen wurde. Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 19. Juli 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102323/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102323.2021
Stammnummer
138047
Gültig
19.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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