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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100463/2022

Alleinerzieherin?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100463/2022vom 24.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28.Februar 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** DS ***19*** vom 18. Februar 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabengutschrift im Ausmaß v. € 744,00 entsprechen der Beschwerdevorentscheidung v.01.04.2022. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (Bfin.) begehrt im Streitzeitraum 2021 den Alleinerzieherabsetzbetrag für 3 Kinder. Die Abgabenbehörde vertritt in der Beschwerdevorentscheidung v.01.04.2022 den Standpunkt, dieser Absetzbetrag sei lediglich für 1 Kind bei der gegebenen Sachlage zu gewähren, weil der Kinderabsetzbetrag auch nur bei einem Kind - für mehr als 6 Monate im Zeitraum 2021- gewährt worden ist. Verfahrensgang Der Verfahrensgang gliedert sich in Tabellenform wie folgt: | Einkommensteuer - Erklärung 2021 elektronisch eingelangt (Finanzonline) | 19.01.2022 | Einkommensteuer - Erstbescheid 2021-(Abgabengutschrift - € 87,00) | 18.02.2022 | Einkommensteuer - Beschwerde über FinanzOnline eingelangt | 28.02.2022 | Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2021 - Abgabengutschrift - € 744,00 | 01.04.2022 | Vorlageantrag (Bfin.) | 15.04.2022 | Vorlagebericht des FAÖ an BFG | 11.08.2022 Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Bfin ist unbestritten Alleinerzieherin. Daten des Steueraktes der Bfin. für 2021 (Finanzonline) | Persönliche Daten :Zu- und Vorname | Frau ***Bf1***, geb.***1*** in ***2*** | Anschrift | ***3*** | Steuernummer | ***4*** Allgemeine Daten aus dem Finanzonline: | Anzahl der (inländischen) gehalts- oder pensionsauszahlenden Stellen im Jahr 2021 | 1 | Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Kindermehrbetrag | Ich beantrage den Alleinerzieherabsetzbetrag: Ja | Anzahl der Kinder, für die ich oder meine Partnerin/mein Partner für mindestens 7 Monate die Familienbeihilfe bezogen habe/hat. | 3 | Für die Berücksichtigung, des Kindermehrbetrages erkläre ich, dass ich im Veranlagungsjahr an weniger als 330 Tagen Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen habe. | Ja Aus der weiteren Datenbank (Familienbeihilfendatenbank) ergeben sich zu den Kindern der Bfin. folgende Angaben: 3 Kinder, und zwar: | ***6*** | | SVNR / Geburtsdatum:***7*** | | Wohnstaat Österreich Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbetrag ja | 1/2021- 12/2021 (12 Monate) | ***8*** | | SVNR / Geburtsdatum: ***10*** | | Wohnstaat Österreich Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbetrag ja | 8/2021 bis 12/2021 (5 Monate) | ***9*** | | SVNR / Geburtsdatum:***11*** Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbetrag ja | | Wohnstaat Österreich Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbetrag ja | 8/2021 bis 12/2021 (5 Monate) Die Bfin. war von 16.07.2021 bis 08.03.2022 mit einem Hauptwohnsitz in ***12***, ***13*** gemeldet. Seit dem 08.03.2022 ist sie in ***14*** gemeldet. Im Zeitraum von 20.06.2021 bis 12.07.2021 war sie beim Magistrat ***15*** beschäftigt (nsa Einkünfte -siehe Lohnzettel steuerpflichtige Bezüge KZ 245 € 800,10). Bei diesem geringen Einkommen ergab sich keine Einkommensteuer für 2021 (EST-Bescheid 2021 v. 18.02.2022). Die erstattungsfähigen Beträge v.€ 87,49 waren ausgewiesen. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des elektronisch vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus der Datenlage im Finanzonline bzw. aus den vom Gericht beim Zentralen Melderegister v.21.08.2022 bzw. v.23.08.2022 durchgeführten Abfragen sowie aus dem Parteienvorbringen. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung gemäß § 167 BAO von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen. Rechtliche Beurteilung Verfahrensrechtliches: Beschwerdeausführungen Die Bfin. führt in ihrer Beschwerde v.28.02.2022 aus, dass der "Alleinerzieherbsetzbetrag" zu niedrig bemessen" worden sei, weil sie 3 Kinder groß ziehe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Es besteht aber keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteivorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl VwGH 7. Mai 2020, Ra 2018/16/0042, mwN). Das Beschwerdethema ist mit diesem Beschwerdebegehren v. 28.02.2022 ausreichend konkretisiert. Vorlageantrag Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Ein Vorlageantrag setzt nach § 264 Abs. 1 BAO unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus. Vorher gestellte Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen (vgl Ritz, BAO6, § 264 Tz 6, mwN). Die belangte Behörde wertete dieses per Finanzonline eingebrachten Schreibens vom 15.04.2022 als Vorlageantrag betreffend den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2021 v.18.02.2022. Das Bundesfinanzgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation als Vorlageantrag, weil ein Vorlageantrag nicht gesondert zu begründen ist. Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, das sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt nach lit a leg cit bei - wie im Beschwerdefall - schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung. Die Beschwerdevorentscheidung v.01.04.2022 wurde der Bfin. rechtswirksam an ihre Linzer Adresse zugestellt (seit 08.03.2022 war sie an der Linzer Adresse gemeldet- siehe Abfragen beim Zentralen Melderegister v.21.08.2022 bzw. v.23.08.2022). Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten, die den Abgabenbehörden auferlegt sind (§ 269 Abs. 1 BAO). Zu Spruchpunkt I. (Abänderung zu Gunsten der Bfin. im Sinne der Beschwerdevorentscheidung v.01.04.2022) § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988 lautet in der der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung - auszugsweise zitiert- wie folgt: "(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhällt: Z 1…. Z 2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dies beträgt jährlich - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs.1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. Kind iSd § 106 EStG 1988: Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung gelten als Kinder iSd Einkommensteuergesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3 leg cit) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 leg cit zusteht. Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung steht ein Kinderabsetzbetrag von monatlich EUR 58,40 für jedes Kind jenen Steuerpflichtigen zu, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird. Entsprechend des in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes geht das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass die Bfin. im Streitzeitraum nur 1 Kind iSd § 106 EStG 1988 hatte und somit dem Wortlaut des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 entsprechend die rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Alleinerzieherabsetzbetrages eben nur für 1 Kind gegeben waren. Aufgrund der obigen Feststellungen lagen im streitgegenständlichen Zeitraum 2021 die Voraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag nur für 1 Kind vor (siehe auch die Begründung der Beschwerdevorentscheidung v.01.04.2022). Überprüfung des Steuerbescheides 2021 v.18.02.2022: Da die Bfin. sinngemäß um Überprüfung der Berechnung des Einkommensteuerbescheides 2021 ersuchte, geht das Gericht auch auf den weiteren Absetzbetrag des angefochtenen Einkommensteuerbescheides v.18.02.2022 ein: Verkehrsabsetzbetrag: § 33 Abs. 5 EStG 1988 der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung: Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu: 1.Ein Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro jährlich. 2.… 3. Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß Z 1 oder 2 erhöht sich um 650 Euro (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 16 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 16 000 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Die Bfin. war beim Magistrat ***15*** im Zeitraum v. 20.06.2021 bis 12.07.2021 beschäftigt (geringes Einkommen von ca. € 800). Daneben bezog sie an weniger als 330 Tagen soziale Transferleistungen. Auch eine Kontrollrechnung ergab keine andere Steuerberechnung. Der Verkehrsabsetzbetrag wurde daher richtig mit € 1.050 im angefochtenen Einkommensteuerbescheid v. 18.02.2022 bzw. in der BVE v. 01.04.2022 berechnet. Zum Kindermehrbetrag: § 33 Abs. 7 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung lautet wie folgt: "(7) Ergibt sich nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 250 Euro und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, gilt, bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes: 1. Die Differenz zwischen 250 Euro und der Steuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten. 2. Hält sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, tritt an die Stelle des Betrages von 250 Euro der Betrag, der sich bei der Anwendung des § 3a Z 2 ergibt. 3. Ein Kindermehrbetrag steht nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, lit. c oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 250 Euro oder den an seine Stelle tretenden Betrag." Es kann daher ein Kindermehrbetrag gem. § 33 Abs. 7 EStG 1988 nur für 1 Kind berücksichtigt werden. Ein Kindermehrbetrag für die weiteren 2 Kinder stand nicht zu, weil dies auch das Vorliegen der Voraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag für die weiteren Kinder ***16***. und ***17***. erfordert hätte. Wie ausgeführt lagen aber für die beiden Kinder ***18*** und ***17***. diese Voraussetzungen nicht vor. "Negativsteuer": § 33 Abs. 8 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung normiert: 1. Ergibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten. 2. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 55% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 400 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 500 Euro rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag gemäß Abs. 5 Z 3 haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 650 Euro zu erhöhen (SV-Bonus). Eine Überprüfung des Beschwerdefalles durch das Bundesfinanzgericht hat daher ergeben, dass die Berechnung der der Bfin. zustehenden steuerlichen Absetzbeträge bzw. des Kindermehrbetrages (für 1 Kind ***17***. im Ausmaß v. € 250,00) bzw. die Höhe der zu erstattungsfähigen Beträge ("Negativsteuer" im Ausmaß v. insgesamt € 581,49 (AEZ v. € 494,00 und SV -rückerstattung v. € 87,48-aus den SV-Beiträgen für laufende und sonstige Bezüge lt.LZ KZ 220 und 230) den gesetzlichen Vorschriften entsprach. Hinweis 1: Aufgrund BGBl. I Nr. 135/2022, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wurden, darf eine Indexierung des Alleinerzieherabsetz- und des Kindermehrbetrages - bereits mit Wirkung ab der Einkommensteuerveranlagung 2019 - in § 33 Abs. 4 und 7 EStG 1988 nicht mehr vorgenommen werden. Dies war aber hier nicht spruchgegenständlich. Verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Zweifel hegte das Gericht bei der Beurteilung dieses Beschwerdefalles nicht. Hinweis 2: Am 01.04.2022 wurde der Bfin. bescheidmäßig ein Mehrkindzuschlag von € 20 für 5 Monate zuerkannt. Die Begründung war, dass nur für ***6*** ganzjährig Familienbeihilfe von der Bf. bezogen wurde, für die anderen zwei Kinder erst ab August 2021. Für die Bearbeitung der Beschwerde betreffend Mehrkindzuschlag ist nach der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes (Stand 09.08.2022) eine andere Gerichtsabteilung zuständig. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision war deshalb nicht zuzulassen, da sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem anzuwendenden Gesetz ergeben. Linz, am 24. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100463/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100463.2022
Stammnummer
138041
Gültig
24.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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