Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0088-K/04
Ausbildung zum NLP-Trainer als Umschulungsmaßnahme gem. § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0088-K/04vom 22.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Ausbildung zum Trainer aus neurolinguistischer Programmierung (NLP) kann eine umfassende Umschulungsmaßnahme gem. §§ 16 Abs. 1 Z 10 bzw. 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 darstellen, wenn sie auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 1. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Jahr 2003
Art und Höhe
|
Art und Höhe
|
Zu versteuerndes Einkommen
€ 45.154,25
|
Einkommensteuer Gutschrift
€ 5.173,18
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der im Jahr 1947 geborene Bw. ist öffentlich
Bediensteter und absolviert seit dem Kalenderjahr 2001 eine Ausbildung in
neurolinguistischer-Programmierung (NLP). Der Bw. hat hiebei laut Zertifikat vom
14. November 2003 den Grad eines NLP-Resonanz-Practitionars sowie laut
Zertifikat vom 14. Mai 2004 den Grad eines NLP-Resonanz-Master-Practitionar
erlangt. Die Ausbildung zum NLP-Resonanz-Practitionar umfasste laut Zertifikat
33 Tage/285 Stunden und fand im Ausbildungszeitraum 18. April 2001 bis 14.
November 2003 statt. Die Ausbildung zum NLP-Resonanz-Master-Practitionar
umfasste laut Zertifikat 26 Tage/225 Stunden und fand im Ausbildungszeitraum 28.
März 2003 bis 14. Mai 2004 statt. Derzeit absolviert der Bw. die Ausbildung
zum NLP-Trainer und beabsichtigt, diese bis September 2005
abzuschließen.
In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung wies
der Bw. für das Jahr 2001 Kosten dieser NLP-Ausbildung in Höhe von
S 32.495,--, für das Jahr 2002 in Höhe von € 2.839,85
und für das Jahr 2003 in Höhe von € 3.242,84 als
Werbungskosten aus.
Das Finanzamt versagte in allen drei Kalenderjahren die
Absetzung dieser geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten und
führte begründend aus, dass es sich bei Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem Besuch von NLP-Kursen um einen nicht abzugsfähigen gemischten
Aufwand gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 handle. Das
Finanzamt verwies hiebei auf die Erkenntnisse des VwGH vom 27. Juni 2000,
Zlen. 2000/14/0096 und 0097.
Der Bw. erhob gegen die Einkommensteuerbescheide für
2001, 2002 und 2003 Berufung. Das Finanzamt legte die Berufungen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Da der Bw. die
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002 am
6. Dezember 2004 zurückzog, verblieb als Gegenstand dieses
Berufungsverfahrens nur mehr die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für 2003.
Der Bw. knüpfte in seinen Berufungsausführungen
zunächst auf sein Vorbringen in den Berufungen der Vorjahre an, wonach die
berufliche Notwendigkeit einer Ausbildung in Kommunikationstechnik im Hinblick
auf das völlig geänderte Berufsbild und die geänderten Aufgaben
in seinem beruflichen Bereich gegeben wäre. Der Bw. verwies hiebei auf die
verschiedenen gesetzlichen Änderungen hinsichtlich seines Berufsbildes
sowie auf den Umstand, dass auch der öffentliche Dienstgeber bereits
Fortbildungsveranstaltungen mit NLP-Inhalten anbiete. Darüber hinaus habe
der Dienstgeber dem Bw. Sonderurlaub für die Absolvierung der NLP-Kurse
eingeräumt. Zum Nachweis legte der Bw. bezughabende Schriftstücke
vor.
Im weiteren Berufungsverfahren brachte der Bw. vor, dass er
mittlerweile seine erworbenen Kenntnisse als Practitionar und Master für
NLP in Kursen gegen Entgelt weiter gebe. Der Bw. legte zwei Honorarnoten vom 7.
Juni 2004 und vom 8. November 2004 über insgesamt € 3.696,--
sowie eine Terminauflistung des Ausbildungskurses für "Lebens- und
Sozialberater für Beratung und Coaching" vor. Hiezu führte der Bw.
aus, dass "Lebens- und Sozialberater für Beratung und Coaching" ein
gebundenes Gewerbe sei, welches mit einer eigenen Ausbildungsordnung versehen
sei. Diese Ausbildung werde von derselben Kommunikationsfirma durchgeführt,
bei welcher er seine bisherigen NLP-Ausbildungsschritte absolviert habe. Der Bw.
führte aus, dass er zum Kapitel "Grundlagen der berufsspezifischen
juristischen Fachgebiete" im Jahr 2004 bereits vorgetragen habe und in den
folgenden Jahren auch vortragen werde. Der Bw. wies besonders daraufhin, dass es
sich hiebei jedoch nicht nur um die bloße Weitergabe juridischer
Fachgebiete handle, sondern auch um die Weitergabe von NLP-Praktiken zur
Anwendung im konkreten Fall. D.h. der Auszubildende erwerbe bei diesem vom Bw.
gehaltenen Kursus nicht nur die Kenntnis der konkreten gesetzlichen Grundlagen,
sondern auch der jeweiligen NLP-Umsetzungspraktiken im konkreten Anwendungsfall.
Unter Berücksichtigung seiner Ausgaben werde sich ein entsprechender Gewinn
für das Jahr 2004 aus dieser Tätigkeit ergeben. Für das Jahr 2005
sei der Bw. in konkreter Planung und Vorbereitung eines
Persönlichkeitsseminars, in welchem ausschließlich NLP-Praktiken zur
privaten Konfliktlösung der Kursteilnehmer angeboten werden sollen. Dieses
Seminar werde der Bw. nach derzeitigem Vorbereitungsstand mit einer Kollegin,
welche ebenfalls eine spezielle NLP-Ausbildung absolviert habe, gesondert, somit
unabhängig von der Tätigkeit im Bereich "Lebens- uns Sozialberater",
anbieten. Hinsichtlich der Vortragendentätigkeit führte der Bw. noch
aus, dass überhaupt Voraussetzung für die Möglichkeit einer
Vortragstätigkeit bei der Kommunikationsfirma eine NLP-Ausbildung sei.
Sämtliche Vortragende, ausgenommen der Bw., seien ausgebildete NLP-Trainer.
Diese Qualifikation werde der Bw. ebenfalls bis September 2005 erworben haben.
Der Bw. beantragte im Hinblick auf dieses Vorbringen, die
geltend gemachten Kosten für seine NLP-Ausbildung zum Practitionar und
Master sowie die noch für das Jahr 2005 anfallenden Aufwendungen für
den Trainer als in direktem und nachgewiesenem Zusammenhang mit den erzielten
und noch zu erzielenden Einnahmen aus der Weitergabe seiner NLP-Kenntnisse zu
betrachten und die für das Jahr 2003 geltend gemachten Aufwendungen als
vorweg genommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich
anzuerkennen.
In einem ergänzenden Schriftsatz führte der Bw.
schließlich noch aus, dass die Lebens- und Sozialberatung ein
reglementiertes Gewerbe im Sinne des § 94 Z. 46 der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung der Gewerbeordnungsnovelle 2002, BGBl.
Nr. I/2002/111 sei. Die Ausbildungsrichtlinie für die Ausübung
dieses Gewerbes sei im BGBl. Nr. II/2003/140, geregelt. Der von der
Kommunikationsfirma angebotene Aufbaulehrgang, in dessen Rahmen er für das
Modul "Grundlagen der berufsspezifischen juristischen Fachgebiete" als Trainer
tätig sei, biete eine professionelle Qualifikation für die Beratung
und Begleitung von Menschen in verschiedenen Problem- und
Entscheidungssituationen. Der vom genannten Unternehmen ausgestellte
Befähigungsnachweis entspreche den gesetzlichen Voraussetzungen und diene
als Grundlage für die Entscheidung der Gewerbebehörde.
Grundsätzlich halte er fest, dass die Einsatzgebiete der Lebens- bzw.
Sozialberatung die persönliche Beratung, Paarberatung, Familienberatung,
Konfliktlösung, Krisenintervention, Erziehungsberatung, Berufs- und
Bildungscoaching, Suchtberatung und Ressourcenmanagement darstellen würden.
Lebens- und Sozialberater seien sowohl in selbständiger Praxis wie auch in
Beratungsstellen tätig. In dem vom Bw. vorgetragenen Modul würden im
Hauptgewicht Kenntnisse im Familien- und Erbrecht vermittelt. Die abgeschlossene
Ausbildung des Bw. als NLP-Practitionar und NLP-Master-Practitionar sowie die
Fortsetzung der vermutlich in September 2005 abgeschlossenen Trainer-Ausbildung
seien die Voraussetzungen dafür, dass ihm überhaupt ein Lehr- bzw.
Trainerauftrag erteilt worden sei. Bei Bedarf werde auch eine Bestätigung
der Kommunikationsfirma über die Voraussetzungen der Auftragserteilung
vorgelegt. Den Kursteilnehmern würden die Wissengebiete in zwei Bereichen,
und zwar in einem allgemeinen und in einem praktischen Teil, vermittelt. Beim
allgemeinen Teil würden als Didaktikform NLP-Techniken, insbesondere
verbunden mit der Speicherung des Wissens, verwendet. Für die praktische
Anwendung würden von ihm ebenfalls NLP-Techniken für die Umsetzung
beim zukünftigen Klienten vermittelt. Beispielsweise bedeute dies, dass er
drei anerkannte NLP-Anwendungsmethoden, nämlich die "Ressourcenfindung beim
Klienten", die Übung "Drei Positionen" sowie die Übung
"Walt-Disney-Strategie" vermittle. Gerade diese drei Techniken würden nach
Ansicht des Bw. im Zentralthema "Familienrecht" eine wichtige Anwendungsform
darstellen und würden von ihm für die Praxis im Umgang mit Klienten
unterrichtet. Diese Unterrichtsmethode werde auch von der Kommunikationsfirma
verlangt, was auch in einem zweitägigen Einführungslehrgang, der
eigens für die beschäftigten Trainer abgehalten worden sei, vermittelt
worden wäre.
Der Bw. verwies abschließend auf die vorgelegte
vorläufige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2004, welche - ohne
Einbeziehung der eigenen Ausbildungskosten für die Kurse Master IV und
Trainer I - einen Gewinn von € 1.922,43 aus der
Vortragendentätigkeit auswies.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 sind
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei
der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 in der
für das Streitjahr erstmals anzuwendenden Fassung durch BGBl. I Nr.
155/2002 sind Werbungskosten auch:
"Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld
ermöglichen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch
höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden
Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13
Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine
Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch
einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen."
In der Begründung des Finanzausschusses des
Nationalrates zu dieser Gesetzesänderung, welche im Wesentlichen
gleichlautend auch in § 4 Abs.4 Z. 7 EStG 1988 hinsichtlich der
Absetzbarkeit von Betriebsausgaben ihren Niederschlag findet, wird unter anderem
ausgeführt, dass Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen
ergänzend zur bisherigen Regelung des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988
abzugsfähig seien, wenn sie derart umfassend seien, dass sie einen Einstieg
in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen
Tätigkeit nicht verwandt ist. Ausbildungsaufwendungen für einzelne
Kurse oder Kursmodule für eine "nicht verwandte" berufliche Tätigkeit
seien daher weiterhin nicht abzugsfähig. Der Begriff "Umschulung" setze
eine bestehende berufliche Tätigkeit voraus.
Im vorliegenden Berufungsfall macht der Bw. Aufwendungen
geltend, welche nach dem Gesamtbild der bisher gesetzten Schritte auf die
Erlangung des Grades und der damit verbunden Lehrberechtigung eines Trainers in
neurolinguistischer Programmierung gerichtet sind. Der Bw. hat damit jedenfalls
die Möglichkeit des Einstieges in eine neue berufliche Tätigkeit und
hat den Nachweis hiefür durch die bereits erzielten Einnahmen aus der
Tätigkeit als Vortragender im Verfahren erbracht.
Der zu beurteilende Sachverhalt betrifft nicht den in
Schrifttum und höchstgerichtlicher Rechtssprechung umfänglich
abgehandelten und entschiedenen Charakter von Aufwendungen für Kurse aus
NLP als nicht als Fortbildungskosten für die bisherige berufliche
Tätigkeit absetzbare Ausgaben (vgl. zuletzt u.a. Erkenntnis des VwGH vom
29. Jänner 2004, Zl. 2000/15/0009). Der Bw. hat der eindeutigen Rechtslage
dahingehend Rechnung getragen, indem er die die Kalenderjahre 2001 und 2002
betreffenden Berufungen zurücknahm.
Es geht vielmehr um die Frage, ob dem Bw. mit den
nachgewiesenen und in nächster Zeit noch zu absolvierenden
Ausbildungsschritten eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld
ermöglicht wird und damit die ab dem Kalenderjahr 2003 erstmals in Geltung
befindliche Gesetzesbestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 hinsichtlich
der Absetzbarkeit einer umfassenden Umschulungsmaßnahme anzuwenden
ist.
Der nach dem zitierten Gesetzeswortlaut wohl
unzweifelhaften Absetzbarkeit der vom Bw. im Jahr 2003 geltend gemachten
Aufwendungen als Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 10 EStG
1988 ist die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2004, welches - zwar noch nicht
verlautbart - am 9. Dezember 2004 im Nationalrat und am 20. Dezember 2004 im
Bundesrat verabschiedet wurde, rückwirkend auf den 1. Jänner 2003
erfolgte textliche Neufassung bzw. Klarstellung durch den Gesetzgeber
gegenüberzustellen.
§ 16 Abs. 1 Z. 10 EStG (gleichlautend § 4 Abs. 4
Z. 7) hat nunmehr - anknüpfend an die Einleitungsklausel
"Werbungskosten sind auch" - folgenden Wortlaut:
"Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch
höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden
Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7
der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen."
In den Erläuterungen, Besonderer Teil, zur
Regierungsvorlage wird dazu ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof mit
dem Erkenntnis vom 16. Mai 2004, G 8-10/04, die Wortfolge "oder im Zusammenhang
mit einem ordentlichen Universitätsstudium" im letzten Satz des § 16
Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 als verfassungswidrig aufgehoben habe. Die Aufhebung
des generellen Ausschlusses von Aufwendungen , die in Zusammenhang mit dem
Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder in Zusammenhang mit
einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, vom Betriebsausgaben- oder
Werbungskostenanzug, trage dieser Rechtssprechung Rechnung. Bei bestehender
Abzugsfähigkeit dem Grunde nach seien dementsprechend nicht nur
Studienbeiträge, sondern sämtliche mit dem Studium
zusammenhängenden Aufwendungen abzugsfähig. Entsprechend dem
bisherigen Konzept seien Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie in Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder verwandten Tätigkeit
stehen, oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellen.
Abzugsfähige Aufwendungen aus umfassenden Umschulungsmaßnahmen, wie
sie insbesondere Universitätsstudien darstellen, sollen allerdings nur dann
als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein,
wenn sie auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen.
Die auf Grund der Fassung des § 16 Abs. 1 Z. 10 in der
Fassung des BGBl. I Nr. 155/2002 vorgenommene Beurteilung des
gegenständlichen Sachverhaltes hält auch der Klarstellung durch den
Gesetzgeber im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2004 stand:
Der im 58. Lebensjahr stehende Bw. hat die Beendigung
seiner aktiven beruflichen Laufbahn im öffentlichen Dienst durch
Übertritt in den Ruhestand bereits in einem überschaubaren konkreten
Zeitrahmen vor Augen. Wenn er sich in diesem Lebensalter um eine derart
umfassende neue berufliche Qualifikation wie jene eines Trainers aus
neurolinguistischer Programmierung bemüht bzw. sich diese durch eine
jahrelange Ausbildung mit zwischenzeitiger Absolvierung der vorhergehenden Grade
als Practitionar und Master auch tatsächlich aneignet, so ist dies mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Ausübung einer
Trainertätigkeit vor allem zu einem Zeitpunkt ausgerichtet, welcher nach
dem Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Laufbahn im öffentlichen Dienst
liegt. Jede einschränkende Auslegung, wie z.B. die Annahme einer
bloßen besonderen Vorliebe für das Fach, würde neben dem
nachgewiesenen hohen persönlichen Einsatz des Bw. für die Erlangung
der Trainer-Befähigung jedoch die bereits erzielten Einnahmen sowie die
konkreten Schritte für die weitere Tätigkeit als NLP-Trainer
außer Acht lassen.
Die Ausbildung des Bw. zum NLP-Trainer zielt nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse auf die zukünftige tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes als des derzeitigen Berufes des Bw. ab und
ist aus dieser Sicht als umfassende Umschulungsmaßnahme zu werten. Da die
Art der zukünftigen Einkünfte als Trainer zum gegenständlichen
Zeitpunkt noch nicht dahingehend eingeschränkt werden kann, dass der Bw.
nicht auch nichtselbständige Einkünfte daraus erzielen wird, erscheint
die beantragte Absetzung - der der Höhe nach unstrittigen Aufwendungen -
als Werbungskosten unbedenklich.
Die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen stellen daher
Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 in der für
das Jahr 2003 anzuwendenden Fassung dar. Der Berufung war Folge zu
geben.
Die Bemessungsgrundlage stellt sich wie folgt
dar:
|
Einkommen laut angefochtenem Bescheid
|
€
|
48.397,09
|
Abzüglich zusätzliche
Werbungskosten
|
€
|
- 3.242,84
|
Einkommen laut Berufungsentscheidung
|
€
|
45.154,25
Klagenfurt,
22. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0088-K/04
- Stammnummer
- 13803
- Gültig
- 22.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF