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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100633/2022

Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrags

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100633/2022vom 26.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., betreffend Beschwerde vom 29. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Dezember 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer xxx, beschlossen: Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iVm. § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf.) brachte am 15. Februar 2021 seine Einkommensteuererklärung 2020 (Arbeitnehmerveranlagung) ein. Die belangte Behörde erließ den Einkommensteuerbescheid 2020 (Arbeitnehmerveranlagung) am 03. März 2021 und setzte die Einkommensteuer iHv. -3.586,00 Euro (Gutschrift) fest. Mit Änderungsbescheid gem. § 295a BAO vom 13. Dezember 2021 wurde der Bescheid vom 03. März 2021 dahingehend geändert, dass der Familienbonus Plus von ursprünglich -2.666,72 Euro auf -1.333,36 Euro herabgesetzt wurde. Die Einkommensteuer wurde entsprechend von -3.586,00 Euro auf -2.253,00 Euro neu festgesetzt und ein Nachforderungsbetrag iHv. 1.333,00 Euro ausgewiesen. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 13. Dezember 2021 und den hier nicht gegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2019 erhob der Bf. am 29. Dezember 2021 Beschwerde und führte begründend aus, dass er eine Verzichtserklärung der Mutter der Kinder für den Familienbonus bereits im Mai 2020 vorgelegt habe. Er beantrage somit die Aufhebung der Bescheide und die Erlassung neuer Bescheide, in denen der volle Familienbonus für die Kinder für die Jahre 2019 und 2020 berücksichtigt werde. Die belangte Behörde erließ am 07. Jänner 2022 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung btr. Einkommensteuerbescheid 2020 da die Kindesmutter in ihrer Steuererklärung 2020 den halben Familienbonus für beide Kinder beantragt und nicht wie vom Bf. behauptet verzichtet habe. Da die Kindesmutter die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienbonus Plus erfülle, stehe ihr die Hälfte des Familienbonus Plus zu. Aus diesem Grund könne bei der Veranlagung des Bf. nur der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt werden. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte mittels Zustellnachweis. Da dem Bf. das Schriftstück am 12. Jänner 2022 an seiner Abgabenstelle (Wohnung) nicht zugestellt werden konnte, wurde die, dem Bundesfinanzgericht vorliegende, "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments (RSb)" in der Abgabeneinrichtung (Briefkasten) des Bf. am 12. Jänner 2022 eingelegt. Die Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte gemäß dieser Verständigung der Österreichischen Post AG mit 13. Jänner 2022 bei dem Post-Partner (Postservicestelle) Lebenshilfe Soziale Dienste 8006 Graz, Anzengrubergasse 6. Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 brachte der Bf. "Beschwerde gegen Arbeitnehmerveranlagung 2020" ein, welche von der belangten Behörde rechtsrichtig als Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gem. § 264 Abs. 1 BAO beurteilt wurde (Vorlageantrag). Zur Begründung brachte der Bf. vor, dass die Kindesmutter ihm per Unterschrift zugesichert habe, dass er den gesamten Bonus beantragen dürfe und habe er dieses Schriftstück auch an das Finanzamt übermittelt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 24. August 2022 vor und teilte im Vorlagebericht gem. § 265 Abs. 4 BAO u.a. mit, dass die Beschwerdevorentscheidung nachweislich am 13. Jänner 2022 zugestellt und vom Bf. ein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist nicht eingebracht worden sei. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Nach § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Laut § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist die Bestimmung des § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß für Vorlageanträge anzuwenden. Zufolge § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 zweiter Satz BAO). § 109 BAO lautet: "Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1 BAO)." Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO). Nach § 1 Zustellgesetz (ZustG) regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden. § 17 ZustG lautet (Hervorhebung durch das Bundesfinanzgericht): "§ 17 Hinterlegung (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. (2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. (4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde." Nach dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 3 ZustG ist - wie der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt hat - für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung der Tag entscheidend, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. VwGH 22.07.2014, Ra 2014/02/0020). Im Beschwerdefall wurde am 12. Jänner 2022 die Verständigung über die Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung vom 07. Jänner 2022 laut Mitteilung der Post in der Abgabeeinrichtung (Briefkasten) der Wohnadresse des Bf. eingelegt und enthält diese die Information, dass das Schriftstück beim Postpartner Lebenshilfe Soziale Dienste 8006 Graz hinterlegt wurde und die Abholfrist am 13. Jänner 2022 beginnt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 07. Jänner 2022 gilt nach § 17 Abs. 3 ZustG am Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, im gegenständlichen Fall am 13. Jänner 2022, als zugestellt. Von diesem Zeitpunkt an hat die einmonatige Rechtsmittelfrist zur Einbringung des Vorlageantrags begonnen und endete diese Frist damit am 14. Februar 2022, da der 13. Februar 2022 ein Sonntag war (vgl. § 108 Abs. 2 und 3 BAO). Der gegenständliche Vorlageantrag wurde vom Bf. am 17. Juni 2022 eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die einmonatige Frist bereits abgelaufen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Bf. beim Finanzamt keinen Antrag auf Fristverlängerung zur Einbringung des Vorlageantrages gestellt hat. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 24. August 2022. Da der von der belangten Behörde dem Bf. gem. § 265 Abs. 4 BAO zur Kenntnis gebrachte Vorlagebericht Charakter eines Vorhalts hat (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 265 BAO Rz 9) wäre es dem Bf. unbenommen geblieben, dieser Feststellung der belangten Behörde durch Vorlage entsprechender Sachbeweise entgegen zu treten. Der Vorlageantrag wurde somit nach Ablauf der Vorlagefrist und damit verspätet eingebracht. Da der Vorlageantrag nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, war der Vorlageantrag gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO mit Beschluss (§ 278 Abs. 1 lit. a BAO) zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall ergibt sich die Rechtsfolge aus den gesetzlichen Bestimmungen der § 260 Abs. 1 lit. b BAO und § 264 Abs. 4 lit e BAO. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Im Übrigen ist die Frage der Rechtzeitigkeit des eingebrachten Rechtsmittels keine Rechtsfrage, sondern eine Sachverhaltsfrage. Graz, am 26. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100633/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100633.2022
Stammnummer
137999
Gültig
26.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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