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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500185/2022

Parkometerabgabe; elektronische Zustellung des Lenkerauskunftsersuchens via Brief-Butler; Geltendmachung eines Zustellmangels ohne konkretes Vorbringen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500185/2022vom 07.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 12. April 2022, als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma Fa, gegen die zwei Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 8. April 2022, Zahlen 1) MA67/Zahl1/2022 und 2) MA67/Zahl2/2022, beide wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von jeweils € 12,00, d.s. 20% der verhängten Geldstrafen, zu leisten. Am Ausspruch des Magistrats der Stadt Wien, dass der Beschwerdeführer gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991 jeweils einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen hat, tritt keine Änderung ein. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens iHv 2 x 12 € ist zusammen mit der Geldstrafe von 2 x 60 € und dem Betrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von 2 x 10 € binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt somit 164,00 €. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1) Zahl MA67/Zahl1/2022: Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 21. Jänner 2022 wurde die Firma Fa, AdrFa, als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. Für Wien Nr. 9/2006, idgF, aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug überlassen worden sei, sodass es am 2. November 2021 um 14:07 Uhr in 1100 Wien, Leebgasse gegenüber 100, abgestellt gewesen sei. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. eine unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist und dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen ist, wenn die Zulassungsbesitzerin der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben. Die Firma Fa beantwortete das vorgenannte Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 21. Jänner 2022 nicht. Mit Strafverfügung vom 9. März 2022 lastete die Magistratsabteilung 67 dem Beschwerdeführer (in Folge kurz Bf. genannt) als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (Fa) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) an, er habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 21. Jänner 2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt überlassen gehabt habe, sodass dieses an einer näher genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen. Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 8. Februar 2022 am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Am 17. März 2022 erhob der Bf. einen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 9. März 2022 und führte Folgendes aus: "anbei bitte ich Sie um Änderung der Strafverfügungen. Diese drei Strafen [Anmerkung BFG: gegenständlich sind die zwei Strafen 1) und 2)] kommen nicht von mir, sondern von Herrn Lenker. Seine Adresse ist AdrFa. Heute hab ich auch mit dem Herrn Lenker geschprochen, ihm auch mitgeteilt dass ich das bei MA67 bekannt geben werde, dass er mit dem TAXI AUTO 123 zu genannten Zeitpunken gelenkt hat. (Bei allen drei Strafen). Er wartet auf diese drei Strafen um die auch zu bezahlen." Mit Straferkenntnis vom 8. April 2022, Zahl MA67/Zahl1/2022, lastete der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. als Beschuldigten die bereits näher angeführte Verwaltungsübertretung an und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag auf € 70,00 erhöhte. Die Firma Fa hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn ***Bf1***, verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 zur ungeteilten Hand. Begründend wurde ausgeführt: "Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Lenkererhebung vom 21.01.2022 am 24.01.2022 zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am 24.01.2022 und endete am 07.02.2022. Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt. Nach Erhalt der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung wurde mittels E-Mail vom 17.03.2022 insofern Einspruch eingebracht, als angegeben wurde, dass Herr Lenker der Lenker des Fahrzeuges zum maßgeblichen Zeitpunkt gewesen wäre. Dazu wird festgehalten, dass auch durch eine nachträgliche ,Lenkerauskunft' im Einspruch die Strafbarkeit der Bestimmungen des § 2 Parkometergesetz nicht aufgehoben werden kann. Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände rasch festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können. Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar. Da innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen somit kein Lenker bekannt gegeben wurde, haben Sie Ihren Verpflichtungen gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. Im Sinne der oben zitierten Bestimmung des § 9 Abs. 1 VStG 1991 ist anzumerken, dass es Sache der juristischen Person ist, ihre innerbetriebliche Organisation so einzurichten, dass Lenkeranfragen richtig beantwortet werden bzw. dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Wie dies die juristische Person organisiert bzw. strukturiert, ist ihre Sache, jedenfalls haben Sie in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen bei Fehlleistungen zu tragen. Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann. Sie brachten keine Gründe vor, um Ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Gemäß § 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen. § 19 Abs. 1 VStG zufolge sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war. Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." Der Bf. erhob mit Anbringen vom 12. April 2022 Beschwerde gegen das Straferkenntnis und wiederholte (wortgleich) die in seinem Einspruch vom 17. März 2022 gegen die Strafverfügung vom 9. März 2022 getroffenen Ausführungen. Einleitend brachte er vor: "Ich habe leider keine Lenkererhebung bekommen. Somit konnte ich Ihnen keine Auskunft mitteilen". 2) Zahl MA67/Zahl2/2022: Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 28. Jänner 2022 wurde die Firma Fa als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. Für Wien Nr. 9/2006, idgF, aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug überlassen worden sei, sodass es am 10. November 2021 um 10:07 Uhr in 1100 Wien, Migerkastraße gegenüber 4, abgestellt gewesen sei. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. eine unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist und dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen ist, wenn die Zulassungsbesitzerin der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben. Die Firma Fa beantwortete das Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 28. Jänner 2022 nicht. Mit Strafverfügung vom 14. März 2022 lastete die Magistratsabteilung 67 dem Bf. als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (Fa) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) an, er habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 28. Jänner 2022, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt überlassen gehabt habe, sodass dieses an einer näher genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen. Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 15. Februar 2022 am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Am 17. März 2022 erhob der Bf. einen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 14. März 2022 und brachte wortgleich wie im oben angeführten Verfahren 1) vor. Mit Straferkenntnis vom 8. April 2022, Zahl MA67/Zahl2/2022, lastete der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. als Beschuldigten die bereits näher angeführte Verwaltungsübertretung an und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag auf € 70,00 erhöhte. Die Firma Fa hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn ***Bf1***, verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 zur ungeteilten Hand. Begründend führte der Magistrat der Stadt Wien wortgleich wie im oben angeführten Verfahren 1) aus, der zeitliche Ablauf wurde dem Verfahren 2) wie folgt angepasst: "Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Lenkererhebung vom 28.01.2022 am 31.01.2022 zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am 31.01.2022 und endete am 14.02.2022. Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt. Nach Erhalt der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung wurde mittels E-Mail vom 17.03.2022 insofern Einspruch eingebracht, als angegeben wurde, dass Herr Lenker der Lenker des Fahrzeuges zum maßgeblichen Zeitpunkt gewesen wäre." Der Bf. erhob mit Anbringen vom 12. April 2022 Beschwerde gegen das Straferkenntnis (wortgleich wie im Verfahren 1). Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 26. April 2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das genannte Fahrzeug wurde am 1) 2. November 2021 um 14:07 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Leebgasse gegenüber 100, ohne gültigen Parkschein abgestellt; 2) 10. November 2021 um 10:07 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Migerkastraße gegenüber 4, ohne gültigen Parkschein abgestellt. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die Firma Fa, AdrFa, mit Schreiben vom 1) 21. Jänner 2022 und 2) 28. Jänner 2022 (jeweils) zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf (Auskunftsersuchen). Die zwei Lenkererhebungen enthielten den Hinweis, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten muss und das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Zustellung der zwei Lenkererhebungen erfolgte im elektronischen Weg am 1) 22. Jänner 2022 (erste elektronische Verständigung) und am 24. Jänner 2022 (zweite elektronische Verständigung); 2) 29. Jänner 2022 (erste elektronische Verständigung) und am 31. Jänner 2022 (zweite elektronische Verständigung). Beide Lenkererhebungen wurden gemäß aktenkundiger Formularabfertigung nicht behoben. Der Bf. brachte in seiner Beschwerde auch vor, er habe keine Lenkererhebungen erhalten, daher habe er keine Lenkerauskunft erteilen können. Rechtslage und Würdigung: In § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist angeordnet: "(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. (2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen." Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs. 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist. Die Lenkererhebungen 1) vom 21. Jänner 2022 bzw. 2) vom 28. Jänner 2022 ergingen an die Fa. § 105 UGB lautet (auszugsweise): Eine offene Gesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die offene Gesellschaft ist rechtsfähig… Die Zustellung der Lenkererhebung an die Fa als Zulassungsbesitzerin des fraglichen Kraftfahrzeuges und im Firmenbuch (***2***) eingetragene und somit rechtsfähige Gesellschaft erfolgte somit zu Recht. In § 9 Abs. 1 VStG ist angeordnet: "Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist." Nach § 125 (1) UGB ist zur Vertretung der Gesellschaft jeder Gesellschafter befugt (Einzelvertretung), wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag davon ausgeschlossen ist. Der Ausschluss eines Gesellschafters von der Vertretung ist gemäß Abs. 4 leg.cit. im Firmenbuch anzumelden. Da keine entsprechende Firmenbucheintragung vorliegt, war der Bf. als eine zur Vertretung nach außen Berufene Person der Firma Fa für die Einhaltung der parkometerrechtlichen Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. VwGH 14.12.1998, 97/17/0190). Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft darf dabei weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. VwGH 25.04.2005, 2005/17/0036). Das objektive Tatbild nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/02/0292). Die Zustellung an die Fa erfolgte auf elektronischem Weg. § 1 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung, lautet: "Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden." Gemäß § 28b Abs. 1 ZustG haben die Anmeldung zum und die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis sowie die Änderung der Teilnehmerdaten über das Anzeigemodul gemäß § 37b oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form. Für die Entgegennahme von Zustellungen mit Zustellnachweis oder nachweislichen Zusendungen hat die Anmeldung unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) zu erfolgen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat der Teilnehmer über das Anzeigemodul Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben. Darüber hinaus kann er dem Teilnehmerverzeichnis mitteilen, dass die Zustellung oder Zusendung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll. Soweit die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann gemäß Abs. 6 leg.cit. eine vollständige oder teilweise Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis unter Verwendung der Authentifizierungsmethoden gemäß Abs. 1 oder durch eine vom Teilnehmer unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Eine "elektronische Zustelladresse" ist gemäß § 2 Z 5 ZustG eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse. Der Bf. hat sich zur Zustellung des Zustelldienstes (§ 2 Z 7 ZustG) ,Brief-Butler' (Hpc DUAL Österreich GmbH) bedient, einem lt. Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Bescheid vom 19. Februar 2017 zugelassenen Zustelldienst. Gemäß § 34 ZustG (Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments) hat die zustellende Behörde oder in ihrem Auftrag ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 bis 4 durch elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der Empfänger 1. beim Teilnehmerverzeichnis angemeldet ist und 2. die Zustellung nicht gemäß § 28b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschlossen hat. Steht der Behörde ein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung, so hat sie das zuzustellende Dokument in diesem Format dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln. § 35 ZustG ,Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst' lautet (auszugsweise): "(1) Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erster Satz die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: 1. Absender, 2. Datum der Versendung, 3. Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt, 4. Ende der Abholfrist, 5. Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und 6. Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird. Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die elektronischen Verständigungsformulare zu erlassen. (2) Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (3) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis. … (6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam. (7) Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger 1. Von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder 2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte. … Die elektronische Zustellung von behördlichen Schriftstücken erfolgte unter Zuhilfenahme eines "Elektronischen Zustelldienstes" und ist nur möglich, wenn der Adressat einen Vertrag mit einem "Elektronischen Zustelldienst" abgeschlossen hat. Elektronische Zustelladressen müssen vom Empfänger gegenüber einem elektronischen Zustelldienst oder in einem konkreten Verfahren gegenüber der Behörde selbst benannt worden sein. Damit kommt die Freiwilligkeit der elektronischen Zustellung zum Ausdruck. An der Inanspruchnahme der elektronischen Zustellung durch die Firma Fa bestehen angesichts des Erfordernisses der eindeutigen Identifikation und Authentifikation keine Zweifel. Dem Einwand des Bf., er habe keine Lenkererhebungen erhalten, ist entgegen zu halten, dass jedem Empfänger, der einen elektronischen Zustelldienst freiwillig in Anspruch nimmt, auch die dauernde Obliegenheit trifft, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, wenn er mögliche nachteilige Rechtsfolgen vermeiden will. Nach § 28b Abs. 2 ZustG wird dem Empfänger zudem die Möglichkeit gegeben, die elektronische Zustellung durch Erklärung über die Unerreichbarkeit zeitweise auszuschließen. Das an die Fa gerichtete Schreiben wurde am ersten Werktag nach der ersten elektronischen Verständigung an die für diese Gesellschaft nach Außen zuständigen Vertretungsorgane, darunter den Bf., zugestellt. Ist die Sendung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt, geht ein Hinderungsgrund für die tatsächliche Kenntnisnahme zu Lasten des Empfängers (Frauenberger-Pfeiler in Fraenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 § 89d GOG Rz. 1). Nach der Judikatur des VwGH ist es nicht ausreichend, wenn jemand behauptet, dass ein Zustellmangel vorliegt; vielmehr ist diese Behauptung entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 1. April 2008, 2006/06/0246, VwGH 27. April 2011, 2011/08/0019, VwGH 20.2.2014, 2013/07/0237). Der Bf. hätte darzulegen gehabt, dass für die tatsächliche Kenntnisnahme der gegenständlichen Schreiben nicht nur bei ihm, sondern bei jedem des zur Empfangnahme berechtigten Personenkreises der Fa (d.h. jedem von der Geschäftsführung nicht ausgeschlossenen Gesellschafter) ein Hinderungsgrund vorlag, was nicht erfolgte. Die verfahrensgegenständlichen Lenkererhebungen vom 1) 21. Jänner 2022 und 2) 28. Jänner 2022 sind entsprechend der vorliegenden Bestätigungen des elektronischen Zustelldienstes BriefButler in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf. gelangt (Beginn der Abholfrist: 1) 22. Jänner 2022; 2) 29. Jänner 2022). Die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung zur Abholung der Lenkererhebung 1) erfolgte nachweislich am 22. Jänner 2022, die zweite elektronische Verständigung nachweislich am 24. Jänner 2022. Die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung zur Abholung der Lenkererhebung 2) erfolgte nachweislich am 29. Jänner 2022, die zweite elektronische Verständigung nachweislich am 31. Jänner 2022. Kraft gesetzlicher Anordnung gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, für 1) Montag, 24. Jänner 2022. Mit diesem Tag begann auch die gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz zweiwöchige Auskunftspflicht zu laufen und endete folglich mit Ablauf des 7. Februar 2022. Kraft gesetzlicher Anordnung gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, für 2) Montag, 31. Jänner 2022. Mit diesem Tag begann auch die gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz zweiwöchige Auskunftspflicht zu laufen und endete folglich mit Ablauf des 14. Februar 2022. Da die Zustellung am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung als bewirkt gilt und der Bf. jeweils keine fristgerechte Auskunft erteilt hatte, setzte der Bf. (jeweils) ein strafrechtliches Verhalten und lastete die belangte Behörde dem Bf. dieses somit zu Recht an. Zur Vorschreibung der Geldstrafe an den Bf. ist anzuführen: § 9 Abs. 7 VStG lautet: Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Es liegt im Ermessen der Behörde, die Forderung gegen den Verantwortlichen oder den Haftungsbeteiligten geltend zu machen (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren 429). Es waren somit die objektiven und die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Strafbemessung: § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen." § 19 VStG normiert: (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031). Die der (jeweiligen) Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer fahrlässigen Abgabenverkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, da der Bf. binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist jeweils keine Lenkerauskunft erteilt hat. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit nicht unbedeutend. Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf., soweit diese der Behörde bekannt waren und auf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz hat die Behörde Bedacht genommen. Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheint daher die von der belangten Behörde mit jeweils 60 € verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit jeweils 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von je € 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, weil das Erkenntnis angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die beurteilten Tatfragen und die Strafbemessung können nicht Thema einer ordentlichen Revision sein. Für den Bf. hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor, welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist. Wien, am 7. Juli 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500185/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500185.2022
Stammnummer
137993
Gültig
07.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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