Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100406/2022
Werbungskosten eines Gemeinderates
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100406/2022vom 10.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 6.5.2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 28.4.2022 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2020 und 2021 zu Recht erkannt:
I.
Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem dem Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 28.4.2022 wurde kein Alleinverdienerabsetzbetrag, kein Familienbonus Plus und der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132,00 € berücksichtigt.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 vom 28.4.2022 wurde kein Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt. Zudem wurden Werbungskosten in Höhe von 709,92 € festgesetzt, was den Einkünften Stadtgemeinde entspricht.
Begründet wurde wie folgt: Der Alleinverdienerabsetzbetrag wäre nicht berücksichtigt worden. Der Grund: Die steuerpflichtigen Einkünfte und ein allfälliges Wochengeld der Partnerin seien höher als 6.000,00 €.
Mit Schreiben vom 6.5.2022 wurde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 Beschwerde erhoben wie folgt:
Es werde um Berücksichtigung des Familienbonus Plus für zwei Kinder ersucht sowie um Berücksichtigung der pauschalen Werbungskosten Gemeinderat.
Mit Schreiben vom 6.5.2022 wurde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 Beschwerde erhoben wie folgt:
Es werde die Berücksichtigung von pauschalen Werbungskosten beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.5.2022 wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 insoweit geändert, als Werbungskosten in Höhe von 438,00 € sowie ein Familienbonus Plus in Höhe von 3.000,00 € berücksichtigt wurden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.5.2022 wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 insoweit geändert, als Werbungskosten in Höhe von 438,00 € berücksichtigt wurden.
Mit Schreiben vom 23.5.2022 wurde im Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid 2020 der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt mit der Begründung, dass der Arbeitgeber irrtümlich den Alleinverdiener weitergeleitet hätte.
Mit Schreiben vom 23.5.2022 wurde im Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid 2021 der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt mit der Begründung, dass der Arbeitgeber irrtümlich den Alleinverdiener weitergeleitet hätte. Zudem wurde eingebracht, dass die Bruttobezüge (Sitzungsgelder) zur Gänze an die Partei (Fraktion ***2***) abgeführt werden würden.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 18.7.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, für das Jahr 2021 den Nachweis zu erbringen, dass die Sitzungsgelder an die Partei abgeführt worden wären.
Mit Schreiben vom 19.7.2022 wurde eine Bestätigung der ***2*** eingereicht, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2021 eine Parteiabgabe in Höhe von 709,92 € geleistet hätte.
Mit Vorlagebericht vom 27.7.2022 wurden die obigen Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt:
Der Abgabepflichtige gebe bekannt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag für 2020 und 2021 irrtümlich vom Arbeitgeber berücksichtigt worden wäre.
In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 seien die pauschalen Werbungskosten für Politiker für die Einkünfte der Stadtgemeinde beantragt und vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt worden. Im Vorlageantrag werde anstelle der pauschalen Werbungskosten für Politiker die Berücksichtigung von tatsächlichen Werbungskosten in Höhe von 709,92 € beantragt.
Stellungnahme:
Betreffend Alleinverdienerabsetzbetrag werde für 2020 und 2021 um Abweisung ersucht, da dieser jeweils bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden wäre und die Einkünfte der Ehegattin für 2020 und 2021 den Grenzbetrag von 6.000,00 € übersteigen würden.
Um Berücksichtigung der Parteiabgabe in Höhe von 709,92 € werde ersucht.
Dem Erkenntnis zugrunde liegender Sachverhalt
Im Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 sind unstrittig der Familienbonus Plus für zwei Kinder sowie Werbungskosten in Höhe von 438,00 € anzusetzen. Ein Alleinverdienerabsetzbetrag steht unstrittig nicht zu und wurde auch in den Bescheiden nicht berücksichtigt.
Im Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 ist unstrittig ein Werbungskostenbetrag vom 709,92 € anzusetzen.
Ein Alleinverdienerabsetzbetrag steht unstrittig nicht zu und wurde auch in den Bescheiden nicht berücksichtigt.
Rechtliche Begründung
Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages im Rahmen der Lohnverrechnung des Arbeitgebers gehen dahingehend ins Leere, als in den gegenständlichen Bescheiden ein solcher nicht berücksichtigt worden ist.
Nach § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Die geltende gemachten Beträge sind unter diesen Begriff zu subsumieren und waren unstrittig anzuerkennen.
Den Beschwerden war daher Folge zu geben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob Werbungskosten tatsächlich angefallen sind ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führt.
Linz, am 10. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100406/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100406.2022
- Stammnummer
- 137992
- Gültig
- 10.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF