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BFG RV/3100034/2022
Keine Herabsetzung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO mangels Vorliegens der Voraussetzungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100034/2022vom 12.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. November 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Oktober 2021 betreffend Abweisung eines Antrages auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 9. September 2021 setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 300,90 fest, weil die Einkommensteuer für den Zeitraum 07-09/21 nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt 16. August 2021 entrichtet worden ist.
Mit Eingabe vom 27. September 2021 beantragte die Beschwerdeführerin über FinanzOnline von der Festsetzung eines Säumniszuschlages abzusehen, weil aufgrund der Coronakrise ein Hauptmieter seine Zahlungen eingestellt habe oder nur mehr wesentlich verminderte Zahlungen leiste.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 4. Oktober 2021 ab. Die Vorschreibung der Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2021 sei aufgrund des Bescheides vom 17. April 2021 erfolgt. Da weder eine Zahlung erfolgt, noch ein Antrag auf Zahlungserleichterungen gestellt worden sei, sei der Säumniszuschlag zu Recht vorgeschrieben worden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. November 2021 Beschwerde und beantragte den Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 7 BAO im Hinblick auf die steuerlichen Sonderregelungen betreffend Coronavirus nicht festzusetzen. Die Beschwerdeführerin verwies wieder darauf, dass der Hauptmieter die Mietzahlungen eingestellt bzw. herabgesetzt habe und führte ergänzend aus, dass sie mittlerweile feststellen habe müssen, dass sie auch für Oktober und November 2021 keine Mieteingänge verbuchen könne. Das würde in ihrer Cash-Flow-Rechnung erhebliche Probleme verursachen, weshalb sie auch die Vorauszahlung nicht fristgerecht leisten habe können und auch schon um die bereits bewilligte Ratenzahlung gemäß § 212 Abs. 1 BAO angesucht habe. Aufgrund dieser Entwicklung und Fehlbeträge gehe sie davon aus, dass ihre endgültige Einkommensteuer für 2021 bedeutend geringer ausfallen werde, der Säumniszuschlag also auch aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt sei und sie dazu auch noch einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen einbringen werde. Zudem habe sie am 02. Juli 2021 eine Vorauszahlung für die Einkommenssteuer 2019 in Höhe von € 10.000,00 geleistet, die sie besser für die Vorauszahlung 2021 eingesetzt hätte. Sie ersuche auch dieses Versehen zu ihren Gunsten zu werten und von der Festsetzung des Säumniszuschlages abzusehen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. November 2021 gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt und setzte den Säumniszuschlag im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 2021 mit € 58,62 fest.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 brachte die Beschwerdeführerin dagegen den Vorlageantrag ein. Begründend führte sie aus, dass das Finanzamt zwar auf ihren Antrag hin den Säumniszuschlag basierend auf der neuen Vorauszahlung herabgesetzt, aber den Antrag auf Nichtfestsetzung abgewiesen habe, weil sie nicht hinreichend dargetan habe, dass sie an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe (§ 217 Abs. 7 BAO). Gemäß der BMF Info - Steuerliche Sonderregelungen betreffend Coronavirus, Punkt 2.3. Säumniszuschläge -, könne der Steuerpflichtige beantragen, einen bereits verhängten Säumniszuschlag herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, wenn eine konkrete Betroffenheit glaubhaft gemacht werde. Das Finanzamt habe, wenn eine konkrete Betroffenheit glaubhaft gemacht werde, davon auszugehen, dass kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliege.
Sie habe bereits in ihrem Antrag vom 27. September 2021 und dann in der Beschwerde vom 05. November 2021 ihre konkrete Betroffenheit dargetan; per Ende September 2021 (Zeitpunkt des Antrages um Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages) hätten in ihrer Liquiditätsrechnung ca. € 31.500,00 in etwa doppelt so viel wie die fällige Einkommenssteuervorauszahlung gefehlt. Die konkrete Betroffenheit sei bei dem ebenfalls am 27. September 2021 mit derselben Begründung eingereichten und positiv erledigten Ratenzahlungsbegehren (§ 212 Abs. 1 BAO) vom Finanzamt als erwiesen angesehen worden. Sie ersuche daher, dies im Fall des Säumniszuschlages ebenso so zu handhaben und den Säumniszuschlag zur Gänze nicht festzusetzen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Zu Spruchpunkt I.
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug ge-führt haben sind grundsätzlich unbeachtlich (Ritz/Koran, BAO7, § 217 Rz 2f mwN).
Das Vorliegen eines Zahlungsverzuges ist im Beschwerdefall unbestritten. Die Beschwerdeführerin begehrt im gegenständlichen Fall jedoch eine Aufhebung der Festsetzung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO.
Voraussetzung für die Herabsetzung bzw. die Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO ist, dass auf Seiten der Beschwerdeführerin bei der nicht fristgerechten Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung 07-09/21 kein grobes Verschulden vorliegt.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Eine (lediglich) leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 217 Rz 43f mwN).
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. VwGH 15.5.1997, 96/15/0101).
§ 217 Abs. 7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand, welcher vom Antragsprinzip beherrscht wird. Dies bedeutet, der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl. VwGH 18.11.2003, 98/14/0008; VwGH 17.12.2003, 99/13/0070; VwGH 25.2.2004, 2003/13/0117). Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Die Fälligkeitstermine für die Einkommensteuervorauszahlungen ergeben sich nicht nur aus dem Gesetz (§ 45 EStG 1988), sondern wurden der Beschwerdeführerin auch in dem für das Jahr 2021 maßgeblichen Vorauszahlungsbescheid vom 15. April 2021 mitgeteilt. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, entweder den Vorauszahlungsbetrag bei Fälligkeit zu entrichten oder rechtzeitig einen Antrag auf Gewährung einer Zahlungserleichterung nach § 212 BAO zu stellen.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Punkt 2.3. einer BMF-Info zu den steuerlichen Sonderregelungen betreffend Coronavirus beruft und sich damit auf den Erlass vom 24. März 2020, BMF-IV/6-2020-0.190.277, bezieht, mit dem die Finanzämter angewiesen worden sind, einen bereits festgesetzten Säumniszuschlag bei Vorliegen einer konkreten Betroffenheit gemäß § 217 Abs. 7 BAO zu stornieren (nicht festzusetzen), übersieht sie, dass dieser Erlass nur bis zum 30. November 2020 gültig war. Damit kann das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens nicht dargetan werden.
Aber auch die gesetzliche Sonderregelung aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 im § 323c der Bundesabgabenordnung vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach § 323c BAO waren nur für Abgaben mit Fälligkeit zwischen 15. März 2020 und 30. Juni 2021 abweichend von € 217 Abs. 2 und 3 BAO keine Säumniszuschläge zu entrichten. Die Fälligkeit der Einkommensteuervorauszahlung 07-09/21 mit 16. August 2021 lag jedoch außerhalb dieses Zeitraumes.
Im Beschwerdefall ist daher vom Vorliegen eines über den minderen Grad des Versehens hin-ausgehenden Verschulden auszugehen. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO liegen deshalb nicht vor.
Die Frage der Neuberechnung des Säumniszuschlages aufgrund der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld nach § 217 Abs. 8 BAO ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO vom 27. September 2021. Das Finanzamt hat mit seinem Bescheid vom 4. Oktober 2021 auch nur darüber abgesprochen, wodurch auch die Sache des Beschwerdeverfahrens (§ 279 Abs. 1 BAO) darauf beschränkt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die (ordentliche) Revision war als unzulässig zu erklären, weil keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Innsbruck, am 12. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100034/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100034.2022
- Stammnummer
- 137979
- Gültig
- 12.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF