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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100750/2020

Keine Indexierung des Familienbonus Plus und des Alleinverdienerabsetzbetrages nach dem BGBl I 135/2022 für ein in Tschechien lebendes Kind

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100750/2020vom 03.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. März 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 6. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang 1. Am 27.01.2020 gab der in Tschechien wohnende Beschwerdeführer seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 elektronisch beim Finanzamt ab. Darin optierte er zur unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich und beantragte den Alleinverdienerabsetzbetrag und für seine Tochter ***T*** den ganzen Familienbonus Plus. 2. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2019 vom 06.03.2020 den Alleinverdienerabsetzbetrag i.H.v. € 305,79 und den Familienbonus Plus i.H.v. € 928,56. 3. In der Beschwerde vom 29.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Familienbonus Plus in voller Höhe, durch die Indexierung der steuerlichen Begünstigungen fühle er in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in den unmittelbaren vorrangig anwendbar europäischen Rechten und den Grundrechten, verletzt. Die Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierender Kriterien führe eindeutig zur direkten Diskriminierung. 4. In der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2020 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und begründete, dass für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie des Alleinverdienerabsetzbetrages auf Basis des vom statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaates der EU, jede Vertragspartei des europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich bestimmt sei: Die Höhe des Familienbonus Plus und des Alleinverdienerabsetzbetrages sei ab 01.01.2019 auf Basis der zum Stichtag 01.06.2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe sei in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Da sich das Kind des Beschwerdeführers ständig in der Tschechischen Republik aufhalte, bestehe nur Anspruch auf den Familienbonus Plus und den Alleinverdienerabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. 5. Im Vorlageantrag vom 06.05.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, er fühle sich durch die gesetzliche Lage diskriminiert, es könne nicht rechtmäßig sein, dass zwei faktisch vergleichbare Steuersubjekte im selben System steuerlich gleich belastet, jedoch nicht begünstigt würden. Zudem gehe der Beschwerdeführer von einer vorrangigen Anwendung des Europarechts aus, insbesondere die Grundrechte in der Charta der EU. 6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom 29.04.2021 wurde der gegenständliche Akt dem bisher zuständig gewesenen Richter gemäß § 9 Abs 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung ***1*** zugewiesen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer hatte das gesamte Jahr 2019 seinen Wohnsitz in Tschechien (siehe Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 vom 27.01.2020) und war in Österreich bei der Firma ***AG*** nichtselbständig beschäftigt (siehe übermittelter Lohnzettel). 2. Der Beschwerdeführer hat das gesamte Jahr 2019 Familienleistungen (Differenzzahlungen bis 04/2019 und Familienbeihilfe ab 05/2019) für seine in Tschechien wohnende, im Jahr 2017 geborene Tochter ***T*** bezogen (siehe Ausdruck aus dem Familienbeihilfenakt vom 01.08.2022). 3. Die (Ehe)Partnerin des Beschwerdeführers bezog im Jahr 2019 keine Einkünfte (siehe Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 vom 27.01.2020). Sie hat im Jahr 2019 mehr als 6 Monate in einer Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer gelebt (siehe Abfrage der Grunddaten von Frau ***B***). Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der in Klammer angeführten Unterlagen und ist unstrittig. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) 1. Strittig ist im vorliegenden Fall einzig die Indexierung des Familienbonus Plus und des Alleinverdienerabsetzbetrages. Dass sowohl der Familienbonus Plus als auch der Alleinverdienerabsetzbetrag dem Grunde nach zustehen, ist nicht strittig. 2. § 33 Abs. 3a EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum anzuwendenden Fassung: "(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro, … 2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis des vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen: a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen. 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: … b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder …" 2. § 33 Abs. 4 EStG 1988 bestimmt hinsichtlich des Alleinverdienerabsetzbetrages: "(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält: 1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, … Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu. … 4. Abweichend von Z 1 bis 3 bestimmt sich die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach Abs. 3a Z 2. …" 3. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Anpassung des FamilienbonusPlus, des Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Kindermehrbetrages in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten (Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung), BGBl II 257/2018, bestimmt für die Tschechische Republik einen Familienbonus Plus i.H.v. € 77,38 pro Monat (§ 3 Abs. 2) und einen Alleinverdienerabsetzbetrag i.H.v. € 305,79 jährlich (§ 3 Abs. 3). 4. Mit dem Jahressteuergesetz 2018, BGBl. I 62/2018, ausgegeben am 14. August 2018, wurden u.a. der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 eingeführt und der Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 (entsprechend dem Familienbonus Plus) indexiert, d.h. auf das Preisniveau am Wohnort des Kindes außerhalb Österreichs und innerhalb EU/EWR/Schweiz angepasst - jeweils ab der Veranlagung 2019 (§ 124b Z 335 EStG 1988). 5. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 16. Juni 2022 in der Rechtssache C-328/20 über eine Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission nach Art. 258 AEUV gegen die Republik Österreich in Ziffer 2 seines Urteilstenores bezughabend ausgesprochen: "Die Republik Österreich hat durch die - auf die Änderung von … und von § 33 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen vom 7. Juli 1988 in der durch das Jahressteuergesetz 2018 vom 14. August 2018 und das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung zurückgehende - Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag … für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen." 6. Dieses Urteil hat dazu geführt, dass gemäß BGBl. I 135/2022 die § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 und § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 entfallen. Nach § 124b Z 410 EStG 1988 sind § 33 Abs. 3a, Abs. 4 … in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 für Kinder, die sich ständig in … Tschechien … aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019. 7. Da die Anpassung an das Preisniveau in Tschechien ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 entfällt, ist bei der Ermittlung der Einkommensteuer 2019 daher der Familienbonus Plus i.H.v. € 1.500,00 (12 Monate mal € 125,00) und der Alleinverdienerabsetzbetrag i.H.v. € 494,00 zu berücksichtigen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch das Gesetz ausreichend beantwortet sind. Linz, am 3. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100750/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100750.2020
Stammnummer
137957
Gültig
03.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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