Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100035/2020
Nachweis einer Körperbehinderung, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug notwendig macht, nur durch eine der in § 3 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen genannten Bescheinigungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100035/2020vom 29.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Juni 2019 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 des ***FA*** vom 18. Juni 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Der an die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf) adressierte Einkommensteuerbescheid 2018 erging am 18.6.2019 und führte zu einer Nachforderung von 27,00 €.
Das Finanzamt berücksichtigte zwar den Freibetrag für einen Grad der Behinderung von 40 %, nicht jedoch den ebenfalls beantragten Freibetrag von 190,00 € monatlich für körperbehinderte Personen, die infolge ihrer Behinderung ein öffentliches Massenbeförderungsmittel nicht benützen können und für Privatfahrten ein eigenes Fahrzeug benötigen.
Eine diesbezügliche Begründung enthält der Bescheid nicht.
In der gegen diesen Bescheid am 19.6.2019 erhobenen Beschwerde wandte die Bf ein, dass ihre Vorberechnung ein Guthaben von 789,00 € ergeben habe.
Mit Schreiben vom 15.10.2019 ersuchte das Finanzamt die Bf um Vorlage ihres § 29b StVO-Ausweises.
Die Bf teilte dazu am 16.10.2019 (elektronisch) mit, dass ihr Behinderungsgrad lediglich 40 % und nicht 50 % sei, weshalb ihr die Vorlage dieses Ausweises unmöglich sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Da die Bf keinen § 29b StVO-Ausweis besitze, stehe ihr der pauschale Freibetrag für das behindertengerechte KFZ nicht zu. Die Bf habe diesen Freibetrag in ihrer Vorberechnung berücksichtigt, wodurch sich die Differenz zum Einkommensteuerbescheid ergeben habe.
Die Bf reichte am 24.10.2019 (elektronisch) eine als Vorlageantrag zu qualifizierende Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 ein.
Sie sei zu 40 % gehbehindert, weshalb ihr eigenes KFZ maßgeblich sei.
In seinem Vorlagebericht vom 7.1.2020, der auch der Bf zugestellt wurde, verwies der Finanzamtsvertreter darauf, dass laut den im elektronischen Akt aufliegenden Daten des Sozialministeriumservice der Grad der Behinderung 40 % betrage, aber keine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestehe und auch kein Ausweis gemäß § 29b StVO ausgestellt worden sei. Dennoch habe die Bf seit 2016 wiederholt den Freibetrag für ein Behinderten-KFZ als außergewöhnliche Belastung beantragt. Wie in den Vorjahren sei dieser Freibetrag - vorerst ohne Begründung - nicht berücksichtigt worden.
Da keiner der in § 3 Abs. 1 der VO zu §§ 34 und 35, BGBl. 1996/303 idgF, genannten Nachweise vorgelegt worden sei, stehe der Freibetrag nicht zu.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte und unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen sowie dem Vorbringen der Bf.
Rechtslage:
Nach § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und der keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
Nach § 35 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung).
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente;
- die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern;
- in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Sozialministeriumservice).
Nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 in der für das Beschwerdejahr geltenden Fassung steht bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 % bis 44 % ein jährlicher Freibetrag von 99,00 € zu.
Nach § 35 Abs. 7 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.
§ 3 Abs. 1 der aufgrund der §§ 34 und 35 EStG 1988 vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 430/2010 (in der Folge kurz: VO über außergewöhnliche Belastungen) lautet:
"Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel aufgrund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190,00 € monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen."
Die Anführung der Stellen, die zur Feststellung der Behinderung und des Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grades der Behinderung berufen sind, und ferner die Anordnung, dass der Anspruch auf einen Freibetrag an die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung dieser Stellen geknüpft ist, lassen erkennen, dass der Gesetzgeber bindende Beweisregeln geschaffen und damit insbesondere die Regel des § 166 BAO, wonach als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, durchbrochen hat. Der von der Partei vorzulegenden amtlichen Bescheinigung kommt somit feststellende, die Abgabenbehörden bindende Wirkung zu (Althuber/Schimmer in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, § 35 Tz 4, 62. Lfg., Dezember 2016).
Die Feststellung, ob, ab wann und in welchem Ausmaß eine Person behindert ist, ist daher bindend von den in § 35 Abs. 2 EStG 1988 bzw. in § 3 Abs. 1 der VO über außergewöhnliche Belastungen genannten Stellen und nicht von der Abgabenbehörde oder dem Bundesfinanzgericht zu treffen.
Erwägungen:
Strittig ist, ob der Bf nach der VO über außergewöhnliche Belastungen der Freibetrag für ein Kraftfahrzeug zusteht.
Aus § 3 Abs. 1 dieser VO ergibt sich, dass der Nachweis, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund einer Behinderung nicht benützt werden kann, nur durch eine der dort angeführten Bescheinigungen erbracht werden kann. Diese Bescheinigungen sind für die Abgabenbehörden bindend. Andere Beweismittel sind nicht zulässig.
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Bf keine Bescheinigung gemäß § 29b StVO 1960 vorlegen.
Mit Übermittlung des Vorlageberichts, in welchem der Wortlaut des § 3 Abs. 1 der VO über außergewöhnliche Belastungen anführt ist, wurde der Bf zur Kenntnis gebracht, dass der Nachweis einer Körperbehinderung, die einen Anspruch auf einen Freibetrag für ein Kraftfahrzeug vermittelt, nicht nur durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, sondern auch durch einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 erbracht werden kann.
Da die Bf keinen dieser möglichen Nachweise vorlegte, war die Berücksichtigung des Freibetrages für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, nicht möglich war.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die getroffene Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus § 3 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Linz, am 29. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100035/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100035.2020
- Stammnummer
- 137956
- Gültig
- 29.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF