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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101365/2022

Zurückweisung eines Vorlageantrages wegen Verspätung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101365/2022vom 03.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, betreffend Beschwerde vom 26. März 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BfStNr*** beschlossen: Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin reichte am 23.01.2020 die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2019 ein. Mit dem Einkommensteuerbescheid 2019 vom 12.3.2020 erfolgte die Veranlagung. Die Beschwerdeführerin brachte gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 12.3.2020 auf elektronischem Weg via FinanzOnline am 26.03.2021 eine Beschwerde ein. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.4.2021 als verspätet zurück. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte elektronisch in die Databox von FinanzOnline. Am 3.1.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt elektronisch über FinanzOnline einen Vorlageantrag. Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor. Im Vorlagebericht wird beantragt, den Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nichtfristgerecht eingebracht wurde. Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht. Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. § 97 Abs. 3 BAO normiert: An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, ist eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs. 3 zweiter Satz BAO. Nach § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Die FinanzOnline-Verordnung 2006 bestimmt außerdem in § 5b Abs. 2, dass jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 (2021) § 98 Rz 3 ff). Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (BFG 20.11.2015, RV/2100371/2015). Das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung eines Bescheides ist ebenso irrelevant. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 der Beschwerdeführerin am 9.4.2021 in die Databox ihres FinanzOnline-Kontos zugestellt. Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages endete daher am 10.5.2021 (einem Montag, da der 10.5.2021 ein Sonntag war). Der gegenständliche Vorlageantrag wurde von der Beschwerdeführerin erst am 3.1.2022 eingebracht und war somit verspätet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da hinsichtlich verspätet eingebrachter Rechtsmittel gemäß § 260 Abs. 1 BAO eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und mit diesem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes von dieser Rechtsprechung nicht abgegangen wird, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Linz, am 3. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101365/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101365.2022
Stammnummer
137955
Gültig
03.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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