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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101648/2022

Keine Indexierung bei Kindermehrbetrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101648/2022vom 29.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Juli 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Juni 2021 betreffend Einkommensteuer 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2020 wird mit € -744,00 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem beigefügten Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang 1. Aus einer am 28.04.2021 beim Finanzamt Österreich eingelangten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 samt Beilagen gehen im Wesentlichen folgende Angaben der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) hervor: Die Bf. sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ganzjährig verheiratet gewesen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde beantragt. Familienbeihilfe für mindestens sieben Monate sei von der Bf. bzw. deren Partner für ein Kind bezogen worden. Der Punkt 4.4 "Für einen allfälligen Kindermehrbetrag erkläre ich, dass ich im Veranlagungsjahr Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung gar nicht oder für einen Zeitraum von weniger als 330 Tagen bezogen habe" wurde angekreuzt. In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für Kleinbetriebe (Formular E1aK) wurden unter Pkt. 2. "Einkünfteermittlung durch Kleinunternehmerpauschalierung (§ 17 Abs. 3a EStG)" Betriebseinnahmen in Höhe von € 15.201,49 und Betriebsausgaben in Höhe von € 3.794,52 angeführt. Laut Beilage L1k habe die Bf. ein Kind mit Wohnsitz in der Slowakei, für welches sie Familienbeihilfe beziehe, und beantragt sie den ganzen Familienbonus Plus. Zusätzlich wurden eine Schulbesuchsbestätigung für den Sohn der Bf. und betreffend ihren Gatten eine Bescheinigung EU/EWR, wonach dieser in der Slowakei ansässig sei und im Jahr 2020 keine der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat unterliegende Einkünfte bezogen habe, sowie eine Bestätigung der slowakischen Sozialversicherungsanstalt über eine im Jahr 2020 bezogene Invalidenrente von insgesamt € 4.004,25 übermittelt. 2. In dem am 08.06.2021 erlassenen Einkommensteuerbescheid 2020, wurde das Einkommen - ohne Berücksichtigung von pauschalen Betriebsausgaben - mit € 9.864,07 festgestellt und eine Einkommensteuergutschrift in Höhe von € 317,00 festgesetzt. Die Gutschrift resultierte aus dem aliquotierten Alleinverdienerabsetzbetrag. 3. Gegen diesen Bescheid wurde am 02.07.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Berücksichtigung des Familienbonus Plus sowie des Betriebsausgabenpauschales in Höhe von 12 % des Umsatzes beantragt. Zusätzlich zu diversen bereits im Zuge der Einkommensteuererklärung vorgelegten Unterlagen wurde eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe bis Juni 2021 beigelegt. 4. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2021 abgewiesen. Diese wurde damit begründet, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag als Negativsteuer berücksichtigt worden sei, weshalb kein Familienbonus Plus mehr abgesetzt werden könne und bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb tatsächliche Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien und eine gleichzeitige Geltendmachung von tatsächlichen und pauschalen Betriebsausgaben nicht zulässig sei. 5. Am 22.08.2021 brachte die Bf. einen Antrag gem. § 299 Abs. 1 BAO auf Aufhebung des Bescheids vom 8.6.2021 und der Beschwerdevorentscheidung vom 22.7.2021 sowie eine als Vorlageantrag zu wertende "Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 22.7.2021" via FinanzOnline ein und brachte im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei gewerbliche Personenbetreuerin. Ihre Betriebseinahmen seien immer unter € 35.000 und deswegen habe sie die Kleinunternehmerpauschalierung (§ 17 Abs. 3a) in Anspruch genommen (Formular E1aK-PDF-2020). Die Summe ihrer Bruttoeinahmen im Jahr 2020 betrage € 15.201,49, ihre im Jahr 2020 bezahlten Sozialversicherungsbeiträge € 3.794,52, was sie auch richtig im Formular E1aK ausgefüllt und den Saldo in Höhe von € 11.406,97 ins Formular E1 übertragen habe. Sie habe den Alleinerzieherabsetzbetrag und Kindermehrbetrag angekreuzt und habe Anspruch auf beide für ein Kind. Das Finanzamt habe weder die 20% Kleinunternehmerpauschale (€ 3.040,30) noch den 13%-igen Grundfreibetrag (€ 1.087,67) in richtiger Höhe berücksichtigt. Sie beantrage die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung (20%) und die Berücksichtigung des Grundfreibetrages, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Kindermehrbetrag. Sie habe nie eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 beantragt. Sie sei Alleinverdienerin und habe Anspruch auf die Familienbeihilfe und auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 für mehr als sechs Monate im Jahr 2020 gehabt. Das Finanzamt habe nur den Alleinverdienerabsetzbetrag in der Höhe von € 317, aber aus unbekanntem Grund nicht den Kindermehrbetrag anerkannt. 6. Mit Bescheid vom 08.09.2021 wurde der Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 08.06.2021 abgewiesen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag bereits im höchstmöglichen Ausmaß als Negativsteuer berücksichtigt worden sei und es daher keinen Unterschied mache, ob noch zusätzliche Betriebsausgaben oder ein Grundfreibetrag die Einkünfte aus Gewerbebetrieb verringern würden. 7. Gegen den Abweisungsbescheid wurde am 25.9.2021 via FinanzOnline Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Die Bf. habe den Alleinverdienerabsetzbetrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Alle Alleinverdienerinnen, die so wenig verdienen würden, dass sie kaum bzw. gar keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen würden, würden statt des Familienbonus Plus eine steuerliche Entlastung in Form des Kindermehrbetrages von € 250 pro Kind pro Jahr erhalten. Der Kindermehrbetrag könne nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, was sie auch beantragt habe. Sie sei Alleinverdienerin. Ihr Einkommen im Jahr 2020 sei € 9.864,07, sodass sie keine Einkommensteuer zahle. Sie habe ein Kind. Ihr stehe der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 494 und der Kindermehrbetrag in Höhe von € 250 zu. Mit Indexierung hinsichtlich des Wohnsitzstaates des Kindes (Slowakei: 0,641) seien es € 317 + € 160, zusammen € 477, sie habe jedoch nur € 317 bekommen. Der Beschwerde wurde u.a. eine Bescheinigung EU/EWR betreffend die Bf. beigelegt. 8. Am 07.01.2022 wurde die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Der Familienbonus Plus könne maximal bis zum Betrag der tarifmäßigen Steuer in Ansatz gebracht werden. Das Einkommen 2020 der Bf. liege unter € 11.000, sodass sie keine Einkommensteuer zahle. Durch den Familienbonus Plus könne somit keine höhere Gutschrift zustande kommen. Die Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrags hänge vom ständigen Aufenthalt des Kindes ab und werde aufgrund des Anpassungsfaktors nach § 2 Abs. 2 Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung wie folgt bestimmt: Der Anpassungsfaktor der Slowakei für die Veranlagung 2020 betrage 0,641. Der indexierte Betrag für ein Kind in der Slowakei betrage € 316,65. Da die Bf. diesen Betrag erhalten habe, sei die Abweisung des Antrages auf Aufhebung gemäß § 299 BAO zu Recht erfolgt. 9. Am 11.01.2022 brachte die Bf. via FinanzOnline ein sonstiges Anbringen ein, in welchem sie erklärte, dass sie reklamiert habe, dass ihr der (indexierte) Kindermehrbetrag nicht zuerkannt worden sei, worauf sie in der Bescheidbegründung keine Antwort gefunden habe. Weiters ersuchte sie um Erklärung, weshalb sie das Kleinunternehmerpauschale nicht anwenden dürfe, obwohl sie Anspruch darauf habe. 10. Am 01.06.2022 legte das Finanzamt Österreich dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom 02.07.2021 wegen des noch offenen Vorlageantrags vom 22.08.2021 zur Entscheidung vor und beantragte der Beschwerde stattzugeben, da die Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag vorlägen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die in der Slowakei ansässige Beschwerdeführerin war u.a. im Jahr 2020 als Personenbetreuerin in Österreich gewerblich tätig. Die Betriebseinnahmen 2020 beliefen sich auf € 15.201,49, die Sozialversicherungsbeiträge auf € 3.794,52. Die Kleinunternehmerpauschalierung (20 %) wurde beantragt. Die Bf. hat nie von der pauschalen Gewinnermittlung freiwillig auf eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 umgestellt und hat nicht auf den Gewinnfreibetrag verzichtet. Im Ansässigkeitsstaat, Slowakei, erzielte die Bf. im Jahr 2020 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 42,62 (s. Bescheinigung EU/EWR betreffend die Bf.). Die Bf. war im Jahr 2020 ganzjährig verheiratet und bezog Familienbeihilfe für ein in der Slowakei aufhältiges Kind. Ihr Ehegatte bezog nur eine (in der Slowakei steuerfreie) Invaliditätsrente in Höhe von € 4.004,25. Mit der Einkommensteuererklärung 2020 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Familienbonus Plus für ein Kind geltend gemacht und angekreuzt, dass die Voraussetzungen für einen allfälligen Kindermehrbetrag zustünden. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) § 17 Abs. 3a EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 96/2020) lautet auszugsweise: Im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann der Gewinn nach Maßgabe der Z 1 bis Z 9 pauschal ermittelt werden. Die pauschale Gewinnermittlung betrifft Einkünfte gemäß § 22 oder § 23 mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit eines Gesellschafters gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich, als Aufsichtsratsmitglied oder als Stiftungsvorstand. Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn die im Veranlagungsjahr insgesamt erzielten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die zu Einkünften im Sinne der Z 1 führen, nicht mehr als 35.000 Euro betragen. In diese Grenze sind auch Umsätze einzubeziehen, die im Ausland ausgeführte Lieferungen und Leistungen betreffen. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Werden Umsätze von nicht mehr als 40.000 Euro erzielt, kann die Pauschalierung angewendet werden, wenn im Vorjahr Umsätze im Sinne des ersten Satzes von nicht mehr als 35.000 Euro erzielt wurden. Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus Umsätzen gemäß Z 2 und den gemäß Z 4 pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 EStG [Sozialversicherungsbeiträge] zu berücksichtigen. Weitere Betriebsausgaben sind nicht zu berücksichtigen. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3. Abweichend davon betragen die pauschalen Betriebsausgaben bei einem Dienstleistungsbetrieb 20% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3. Wird von der Ermittlung des Gewinnes gemäß Z 1 bis Z 8 freiwillig auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes gemäß Z 1 bis Z 8 frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig. Gemäß § 10 Abs. 1 EStG 1988 kann bei natürlichen Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30.000 Euro ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag) in Höhe von 13% gewinnmindernd geltend gemacht werden. Der Grundfreibetrag steht auch im Fall der Gewinnermittlung nach § 17 EStG 1988 zu (§ 10 Abs. 1 Z 6 EStG 1988). Gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 96/2020) sind von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen: 1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt. 2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6. Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält. Dieser beträgt bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) jährlich € 494,00. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu. § 33 Abs. 7 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 96/2020) lautet: Ergibt sich nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 250 Euro und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes: Die Differenz zwischen 250 Euro und der Steuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten. Hält sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, tritt an die Stelle des Betrages von 250 Euro der Betrag, der sich bei Anwendung des Abs. 3a Z 2 ergibt. Ein Kindermehrbetrag steht nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, lit. c oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 250 Euro oder den an seine Stelle tretenden Betrag. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Anpassung des Familienbonus Plus, des Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Kindermehrbetrages in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten (Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 257/2018) lautet auszugsweise: § 1. Diese Verordnung bestimmt die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3a und Abs. 4 EStG 1988 sowie den Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988 in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten. § 2. (1) Zur Bestimmung der Beträge nach § 1 wird ein Anpassungsfaktor festgelegt, […] § 3 (3) Der Alleinverdiener- und der Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und Z 2 EStG 1988 werden aufgrund des Anpassungsfaktors nach § 2 Abs. 2 wie folgt bestimmt: Slowakei: € 316,65 § 3 (5) Der Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988 wird aufgrund des Anpassungsfaktors nach § 2 Abs. 2 wie folgt bestimmt: Slowakei: € 160,25 Die Bf. war im Jahr 2020 als Personenbetreuerin tätig und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 23 EStG. Ihre Umsätze beliefen sich auf € 15.201,49. An Betriebsausgaben machte sie ausschließlich Sozialversicherungsbeiträge (€ 3.794,52) geltend. Die Bf. hat in den Vorjahren nicht von der pauschalen Gewinnermittlung auf eine andere Form der Gewinnermittlung gewechselt. Die beantragten pauschalen Betriebsausgaben in Höhe von 20% der Betriebseinnahmen nach § 17 Abs. 3a EStG 1988 (€ 3.040,30) stehen somit zu. Die Einkünfte vor Abzug des Gewinnfreibetrags betragen daher € 8.366,67 und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb - unter Berücksichtigung des Grundfreibetrags (€ 1.087,67) - € 7.279,00. Abzüglich des Sonderausgabenpauschales von € 60,00 ergibt sich folglich ein Einkommen von € 7.219,00 und eine Tarifsteuer von € 0,00. Die Bf. hat ein Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988, welches sich ständig in der Slowakei aufhält. Sie lebte im Jahr 2020 mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in aufrechter Ehe. Die Einkünfte ihres Ehegatten betrugen weniger als € 6.000,00 im Jahr. Der Alleinverdienerabsetzbetrag stand somit zu. Die Bf. bezog keine steuerfreien Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, lit. c oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung. Es sind somit auch die Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag erfüllt. Zwar sieht § 33 Abs. 7 Z. 2 EStG 1988 iVm § 33 Abs. 3a Z. 2 EStG 1988 und der darauf basierenden Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung eine Anpassung der Familienleistungen an das Preisniveau des jeweiligen EU-Mitgliedstaats, in dem sich das Kind ständig aufhält vor, in diesem Zusammenhang ist aber das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. 6. 2022, C-328/20 zu beachten. Der Tenor des Urteils EuGH 16. 6. 2022, C-328/20, Kommission gg. Österreich, ECLI:EU:C:2022:468, lautet (auszugsweise): 1. Die Republik Österreich hat durch die […] Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verstoßen. 2. Die Republik Österreich hat durch die […] Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen. Mit dem Urteil EuGH 16. 6. 2022, C-328/20, EU:C:2022:468, hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 258 AEUV auch die Auslegung der Verträge im Sinne von Art. 267 AEUV klargestellt. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung seine frühere Rechtsprechung zum Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts bestätigt, der alle mitgliedstaatlichen Stellen verpflichtet, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (vgl. EuGH 21.12.2021, C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, Euro Box Promotion u. a., EU:C:2021:1034, Rn. 250 und die dort angeführte Rechtsprechung; EuGH 22.2.2022, C-430/21, RS, EU:C:2022:99, Rn. 50). Gemäß dieser Rechtsprechung kann nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass sich ein Mitgliedstaat auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruft. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Wirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich, ohne dass dem insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen, auch wenn sie - was hier nicht der Fall ist - Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (vgl. EuGH 17.12.1970, 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, EU:C:1970:114, Rn. 3; EuGH 21.12.2021, C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, Euro Box Promotion u. a., EU:C:2021:1034, Rn 251; EuGH 22.2.2022, C-430/21, RS, EU:C:2022:99, Rn. 50). Die Entscheidungen des EuGH binden alle Gerichte der Mitgliedstaaten; sie schaffen objektives Recht (vgl. OGH 29.2.1996, 8 ObA 211/96 u. v. a.). Eine Aussetzung der Verdrängungswirkung des Unionsrechts wurde im Urteil EuGH 16.6.2022, C-328/20 nicht verfügt, sodass die vom Gerichtshof der Europäischen Union im o.a. Urteil getroffene Auslegung auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu beachten ist. Dem Urteil des Gerichtshofs zufolge ist Art. 67 VO 883/2004 dahin auszulegen, dass die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnen, exakt jenen entsprechen müssen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen im Hinblick auf diese Bestimmung nicht, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe (Rn. 47). Die Mitgliedstaaten dürfen gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten anpassen (Rn. 51 a. E.). Eine Indexierung von Sozialleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als der Arbeitnehmer, wäre, selbst wenn dies das Sekundärrecht zuließe, nach dem Primärrecht der Union (Art. 45 AEUV) ungültig (Rn. 57 unter Hinweis auf EuGH 15.1.1986, 41/84, Pinna, EU:C:1986:1). Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind somit § 33 Abs. 3a Z. 2, Abs. 4 Z. 4 und Abs. 7 Z. 2 EStG 1988 und die Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung nicht anwendbar, weshalb sowohl der Alleinverdienerabsetzbetrag als auch der Kindermehrbetrag in voller Höhe zustehen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerpauschalierung und des Kindermehrbetrags unmittelbar aus den oben zitierten Gesetzesbestimmungen ableitet. Über die Unzulässigkeit der Indexierung der Familienleistungen wurde bereits vom EuGH mit Urteil vom 16. 6. 2022, C-328/20 entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Linz, am 29. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101648/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101648.2022
Stammnummer
137953
Gültig
29.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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