RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100777/2020

Operationskosten in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100777/2020vom 22.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. September 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 24. August 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Im Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 wurden von der Abgabepflichtigen u.a. Krankheitskosten in Höhe von 9.110,28 € als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Mit einem Ersuchen um Ergänzung vom 10. Juni 2020 wurde die Abgabepflichtige von der Abgabenbehörde ersucht, eine Aufstellung der Kosten sowie die bezughabenden Belege vorzulegen. Mit Vorhaltsbeantwortung wurden dazu zwei Rechnungen einer Privatklinik über insgesamt 8.853,94 € sowie mehrere Rechnungen von Apotheken vorgelegt. Mit einem weiteren Ersuchen um Ergänzung vom 5. August 2020 wurde die Abgabepflichtige ersucht, die entsprechenden Zahlungsnachweise beizubringen sowie die Höhe der Ersätze/Vergütungen (der Krankenkasse, Versicherung, Fonds usw.) mittels entsprechenden Unterlagen bekannt zu geben. Dazu wurde mit Vorhaltsbeantwortung sodann ein Zahlungsnachweis über den Betrag von 8.853,94 € vorgelegt und dazu mitgeteilt, dass von der Krankenkasse keine Ersätze geleistet worden seien, weil der Kassenanteil von der Privatklinik dirket mit der Krankenkasse verrechnet worden sei. Mit Ausfertigungsdatum 24. September 2020 erließ die Abgabenbehörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid betreffend Einkommensteuerbescheid 2019, in welchem die geltend gemachten Krankheitskosten nur in Höhe von 159,35 € berücksichtigt wurden. In der Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zwangsläufigkeit bei Krankheitskosten, welche die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, nur dann gegeben sei, wenn sie aus triftigen medizinischen Gründen erfolgen würden. Die triftigen medizinischen Gründe müssten in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden. Nur bei eindeutiger medizinischer Indizierung, die eine Behandlung in dieser Privatklinik notwendig macht, ist eine Absetzung in Ausnahmefällen möglich. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die Operation laut beiliegenden Arztbrief dringend notwendig gewesen und es nicht möglich gewesen sei, im öffentlichen Krankenhaus einen Termin zu bekommen. Da die Aufwendungen sohin medizinisch indiziert gewesen seien, werde die Berücksichtigung der Gesamtaufwendungen in Höhe von 9.177,40 € als außergewöhnliche Belastung beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidung 2019 vom 27. Oktober 2020 wurde die Beschwerde aufgrund des fehlenden Nachweises der triftigen medizinischen Gründe als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 9. November 2020 wurde fristgerecht der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt und darin die Notwendigkeit der Operation durch einen Wahlarzt in dem Privatklinikum damit begründet, dass der Beschwerdeführerin mit ca. 12 Jahren eine hochgradige Skoliose der Wirbelsäule mit einer zusätzlichen Verdrehung der einzelnen Wirbel in Sich mit einem enormen engen Spinalkanäl diagnostiziert worden sei und sie über den restlichen Zeitraum der Wachstumsphase ein Kunststoffkorsett tragen habe müssen. Mit den Jahren seien die Beschwerden, nicht zuletzt auch wegen der beruflichen Belastung, immer schlimmer geworden, weshalb sie bereits über Jahrzehnte Schmerztabletten einnehme, welche bereits organische Nebenwirkungen mit sich bringen würden (Magenbeschwerden, Darmbeschwerden. Nierenfunktionsschwächen usw.). Am 18. Juli 2019 sei plötzlich "das linke Bein nicht mehr funktionsfähig" gewesen, weil die Nerven, welche die Bewegungen bewirken sollten, nicht mehr funktioniert hätten. Sie habe das Bein nicht mehr heben, strecken oder sonstige gewünschte Bewegungen durchführen können. Es sei daher der Hausarzt aufgesucht worden, welcher sie aus mehreren Gründen in das Privatklinikum überwiesen habe. Es sei nämlich das öffentliche Krankenhaus zum gegeben Zeitpunkt restlos ausgelastet gewesen und eine sofortige Operation, welche erforderlich gewesen sei, nicht möglich gewesen. Die Operation sei aufgrund der enormen Dringlichkeit auch bereits am nächsten Tag im Privatklinikum durchgeführt worden. Zudem sei eine Operation dieser Art im öffentlichen Krankenhaus gar nicht durchführbar gewesen, da der Wahlarzt, der die Operation durchgeführt hat, auf seinem Gebiet als Koryphäe bekannt sei. Zu berücksichtigen sei auch die persönliche Situation. Man müsse in kürzester Zeit eine Entscheidung treffen, welche weitreichende Auswirkungen für die Zukunft hätte. Wenn bekannt gewesen wäre, dass eine Bestätigung benötigt werde, dass eine Operation im öffentlichen Krankenhaus wegen gänzlicher Auslastung nicht möglich gewesen sei, wäre diese eingefordert worden. Im Nachhinein sei dieser Beweis nicht mehr zu erbringen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Belastung beeinträchtigt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Eine Belastung gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur dann als zwangsläufig erwachsen, wenn sich der Steuerpflichtige ihr nicht entziehen kann. Dies ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen (vgl. VwGH 20.11.2019, Ro 2018/15/0024, mwN, und VwGH 11.2.2016, 2013/13/0064, mwN). Maßgeblich sind dabei objektive Kriterien. Bloße Wünsche, Befürchtungen oder Standesrücksichten der Betroffenen reichen nicht, um die Zwangsläufigkeit zu begründen (vgl. VwGH 11.2.2016, 2013/13/0064). Ebenso ist die Zwangsläufigkeit zu verneinen, wenn die Aufwendungen Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. VwGH 20.11.2019, Ro 2018/15/0024). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können tatsächliche Gründe, die eine Zwangsläufigkeit zu begründen vermögen, insbesondere in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen gelegen sein (vgl. VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0159, und VwGH 11.2.2016, 2013/13/0064, mwN). Erforderlich ist dabei, dass derartige Gesundheitsmaßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit (oder sonstigen körperlichen Beeinträchtigung) nachweislich notwendig sind (vgl. VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0159, mwN, und VwGH 11.2.2016, 2013/13/0064, mwN).Auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, können dabei dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, wenn sie aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind (vgl. VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0159, und VwGH 11.2.2016, 2013/13/0064, mwN). Die triftigen medizinischen Gründe müssen in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden (vgl. VwGH 13.5.1986, 85/14/0181). In diesem Sinne können grundsätzlich auch Aufwendungen für eine Operation in einer Privatklinik zwangsläufig erwachsen und sohin eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Die Beweislast für die Zwangsläufigkeit trägt dabei die oder der Steuerpflichtige und sind alle Umstände darzulegen hat, auf welche die Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gestützt werden kann (vgl. VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0159, mwN, und VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116). Die Beschwerdeführerin hat die triftigen medizinischen Gründe für die Operation in der Privatklinik einerseits damit begründet, dass das öffentliche Krankenhaus zum gegebenen Zeitpunkt restlos ausgelastet gewesen sei und eine sofortige Operation, welche in ihrem Fall erforderlich gewesen sei, nicht möglich gewesen wäre und weiters damit, dass eine Operation dieser Art im öffentlichen Krankenhaus gar nicht durchführbar gewesen sei, da der Arzt, der die Operation durchgeführt hat, weltweit auf seinem Gebiet als Koryphäe bekannt sei und nach den Aussagen des Arztes aufgrund der hochgradigen Skoliose der Wirbelsäule mit der zusätzlichen Verdrehung der einzelnen Wirbel in Sich, sowie dem enorm engen Spinalkanal kein anderer Arzt diese Operation so durchführen hätte können. Die Beschwerdeführerin beantragt eine abgabenrechtliche Begünstigung. Wie bereits ausgeführt, sind die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommenen Operationskosten nur aus triftigen medizinischen Gründen steuerlich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die Beweislast dafür, trifft den Steuerpflichtigen (vgl. Renner in: BFGjournal 172/2015). Es lag sohin an der Beschwerdeführerein, die Umstände, die für die Begünstigung sprechen zweifelsfrei darzutun. Dazu räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass ein Nachweis, dass die medizinisch indizierte Operation im öffentlichen Krankenhaus zu diesem Zeitpunkt nicht durchführbar gewesen wäre, nicht (mehr) erbracht werden könne. Mangels Vorlage entsprechender Nachweise für dieses Vorbringen (Vorlage einer Bestätigung, dass eine Operation im öffentlichen Krankenhaus aufgrund der Vollbelegung nicht möglich gewesen sei und diese Operation ebendort gar nicht durchgeführt werden hätte können, sondern nur vom operierenden Arzt) war für das Bundesfinanzgericht das auf der Behauptungsebene verbliebene Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht überprüfbar. Für den Entschluss der Beschwerdeführerin, den Eingriff von dem von ihr selbst gewählten Arzt in einer Privatklinik durchführen zu lassen, waren daher keine triftigen medizinischen Gründe erkennbar, weshalb nicht von einer Zwangsläufigkeit auszugehen ist und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ordentliche Revision ist im Streitfall nicht zulässig, weil die Frage, ob triftige medizinische Gründe für die Anerkennung der Krankheitskosten vorliegen oder ob die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung glaubhaft gemacht worden seien, eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage ist, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führe. Im übrigen liegt im streitgegenständichlen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur). Innsbruck, am 22. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100777/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100777.2020
Stammnummer
137948
Gültig
22.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/3100777/2020 — Operationskosten in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung · RIS AI