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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104489/2020

Indexierte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104489/2020vom 30.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 24. Juni 2020, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 27. Mai 2020, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ohne Vornahme der Indexierung gemäß § 8a Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) für zwei Kinder (***2*** und ***3***) zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (Bf.) ist tschechischer Staatsbürger und bezog auf Grund seiner Berufstätigkeit in Österreich für die Kinder A., geb. 2014, und B., geb. 2012, für den Zeitraum April bis einschließlich Dezember 2019 sowie und April bis September 2020 die indexierte Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) und Kinderabsetzbeträge. Am 05. Mai 2020 richtete der Bf. folgendes Schreiben an das Finanzamt: "wie ich auf meinen Kontoauszügen feststellen konnte, ergibt sich bei der Auszahlung der Familienbeihilfe bei mir eine Kürzung durch die Indexierung der Ausgleichzahlung. Da ich damit nicht einverstanden bin, stelle ich hiermit den Antrag auf Gewährung der Differenz und bitte Sie um einen entsprechenden Bescheid." Das Schreiben wurde vom Finanzamt als Antrag auf Auszahlung der vollen (nicht indexierten), Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) und der Kinderabsetzbeträge gewertet und der Antrag mit Bescheid vom 27. Mai 2020 unter Hinweis auf die Bestimmungen der § 8a FLAG 1967und § 33 Abs. 3 Z. 2 EStG für den Zeitraum ab Jänner 2019 mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Kinder des Bf. ständig in Tschechien aufhalten, weshalb nur ein Anspruch auf die Familienbeihilfe nach den angeführten Bestimmungen bestehe. Der Bf. brachte dagegen am 24. Juni 2020 die Beschwerde vom 23. Juni 2020 ein: "Die vorgenommene Kürzung ist rechtswidrig da sie in eklatanter Weise gegen geltendes EU-Recht verstößt. Eine Indexierung von Familienleistungen sieht das EU-Recht nicht vor. Ich verweise hierzu auf nachfolgende Verordnungen/Rechtsprechungen: (EG) Nr. 883/2004, Art. 48 AEUV, VO (EU) 492/2011, Art. 67 der VO 883/2004, Art. 4 der VO 883/2004 und Art. 45 AEUV wie auch die Rechtssache "Pinna 41/84" - Urteil des EuGH vom 15:01.1986, ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1986:1, Verbot von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit - Generalklausel in Art. 12 EGV, die aussagen, dass alle EU-Bürger in gleicher Weise zu behandeln sind. Vergl. hierzu "Österreichische Gesellschaft für Europapolitik - Prof. Dr. Franz Leidenmühler" und die Stellungnahme der Volksanwaltschaft - MR Dr. Heidi Pacher vom 15.01.2018 an Frau Mag. Dr. Juliane Bogner Strauß. Durch die Indexierung werde ich zweifelsfrei gegenüber Ihren Landsleuten diskriminiert und zwar nur deshalb, dass meine Kinder im Ausland wohnen. Anmerkung: Die Grundlage für das Gesetz zur Indexierung von Familienleistungen basiert auf einem "Rechtsgutachten zur Neugestaltung der Familienbeihilfe für Kinder, die im EU-Ausland leben für das BM für Finanzen, erstattet von Univ.-Prof, Dr. Wolfgang Mazal Wien, den 20. Februar 2017". Weitere Gutachten wurden hier nicht zu Rate gezogen. Dieses Gutachten vernachlässigt die Tatsache, dass für eine Indexierung der Familienleistungen zuerst die EU-Verordnung 883/2004 zu ändern ist. Hierzu wäre eine 2/3 Mehrheit der noch verbliebenen EU-Staaten erforderlich. Eine derartige Abstimmung im EU-Parlament diesbezüglich ist derzeit weder geplant, noch absehbar. Entsprechende Mehrheiten werden kaum zu erreichen sein. Daher gilt folgendes festzustellen: Die Abgaben entrichte ich in der gleichen Höhe wie ein österreichischer Staatsbürger. Der EuGH bereitet zwischenzeitlich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich vor. Die zuständige EU-Sozialkommissarin Marianne Thyssen hatte Österreichs Pläne in der Vergangenheit wiederholt kritisch beurteilt und vor einer Diskriminierung gewarnt. So hatte Frau Thyssen in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage daran erinnert, dass der EU-Vertrag jegliche Diskriminierung - direkt oder indirekt - von Arbeitnehmern auf Grundlage der Nationalität verbiete. Nach geltendem EU-Recht haben mobile Arbeiter denselben Anspruch auf Familienleistungen wie lokale Arbeitnehmer, "unabhängig vom Wohnort der betroffenen Kinder". Für dieselben gezahlten Beiträge in einem Arbeitskontext haben dieselben Leistungen anzufallen und zu gelten. Das EU-Parlament hat sich gegen eine Indexierung ausgesprochen. Insofern meine Beschwerde abgelehnt wird, werde ich entsprechende Rechtsmittel einlegen, eine Staatshaftungsklage gegen die Österreichische Republik vor dem EuGH veranlassen, sowie eine Rückforderung der mir ergangenen Verluste nebst Zinsen erwirken." Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Juli 2020 unter erneutem Hinweis auf die ab 1. Jänner 2019 geltenden Bestimmungen des § 8a FLAG 1967 und § 33 Abs 3 Z 2 EStG 1988 mit der Begründung ab, dass sich die Kinder des Bf. ständig in Tschechien aufhielten, weshalb nur ein Anspruch auf die indexierte Auszahlung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (Ausgleichszahlung) bestünde. Seinen am 03. August 2020 eingebrachten Vorlageantrag vom 28. Juli 2020 begründete der Bf unter Verweis auf § 249 Abs. 1 iVm § 264 Abs. 4 BAO, wonach ein Vorlageantrag, der innerhalb der Frist gemäß § 264 Abs. 1 BAO beim Bundesfinanzgericht eingebracht würde, als rechtzeitig eingebracht gelte. Der Vorlageantrag sei unverzüglich an das Bundesfinanzgericht weiterzuleiten (vgl. beigelegte Ablichtung der Beschwerde vom 23. Juli 2020, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 28. Juli 2020). Eine Ausfertigung wurde am 28. Juli 2020 an das Bundesfinanzgericht direkt übermittelt. Mit Schreiben vom 03. September 2020 teilte der Bf. dem Finanzamt mit, dass sein Arbeitsvertrag mit der Firma X., zum 28. August 2020 beendet worden sei. Er sende in der Anlage das Formular E 411 um die Familienbeihilfe in Tschechien (CZ) nachzuprüfen und die Differenz bis August 2020 nachzuzahlen. Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde am 26. November 2020 an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtsgrundlagen: Nationales Recht: § 8a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idF BGBl I 2018/83 lautet: (1) Die Beträge an Familienbeihilfe (§ 8 ) für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, sind auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen. (2) Die Beträge an Familienbeihilfe nach Abs. 1 gelten erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte nach Abs. 1. Die Beträge sind in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. (3) Das Bundesministerium für Frauen, Familie und Jugend oder der Bundesminister für Frauen, Familie und Jugend hat gemeinsam mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die Berechnungsgrundlagen und die Beträge nach Abs. 1 und 2 sowie die Beträge nach § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 mit Verordnung kundzumachen. § 33 Abs.3 ESTG idF BGBl. I 83/2018 lautet: Steuerpflichtigen, denen aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Abweichend davon gilt: 1. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union , eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. 2. Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, ist die Höhe des Kinderabsetzbetrages auf Basis des vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen: a) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. b) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist gemäß § 8a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 kundzumachen. Unionsrecht: Artikel 67 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004: Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Artikel 68 VO (EG) Nr. 883/2004: (1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt; ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder. (2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrages ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. (3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes: a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag; b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist. Artikel 4 VO (EG) Nr. 883/2004: Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Artikel 7 VO (EG) Nr. 883/2004: Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Art. 7 VO (EU) Nr. 492/2011 über die Ausübung der Beschäftigung und Gleichbehandlung von Arbeitnehmern: (1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf die Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer. (2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Festgestellter Sachverhalt: Der Bf., seine Ehegattin und die zwei mj. Kinder sind tschechische Staatsbürger und wohnen im Tschechien im gemeinsamen Haushalt (Bestätigung der Behörde im Wohnsitzstaat, E 401). Der Bf. war im Zeitraum vom 18. März 2019 bis 13. Dezember 2019 und vom 01. April 2020 bis 28. August 2020 bei der Fa. X. (AJ-WEB Auskunftsverfahren) beschäftigt (vgl. Sozialversicherungsdaten und Schreiben des Bf vom 03. September 2020 wie oben). Die Gattin des Bf war lt. Angaben der tschechischen Behörde (E 411 übermittelt am 28. Februar 2020) seit 01. Juli 2011 bis laufend in Tschechien berufstätig. In der Zeit vom 01. Juli 2019 bis laufend hatte sie keinen Anspruch auf Familienleistungen im Wohnsitzstaat. Mit Formular E 411 vom 13. Juli 2020 (eingelangt am 15. Juli 2020) wurden aufgrund einer in Tschechien ausgeübten Erwerbstätigkeit für den davor liegenden Zeitraum vom April bis Juni 2020 tschechische Familienleistungen in Höhe von TK 800,00 monatlich (Kind: ***2***) und TK 910,00 monatlich (für Kind: ***3***) bestätigt (lt. AIS-DB7 DZ ab 4/20 v.22.5.20 + E 401 und E 411 v.15.7.20, Leistungsanspruch in CZ iHv 1.710,00 CZK mtl). Ein Antrag der Kindesmutter auf Auszahlung (indexierter) Differenzbeträge liegt nicht auf und hat sie nach den vorliegenden Unterlagen auch keine österreichischen Leistungen bezogen (vgl. Auszahlungen lt AIS-DB7 an den Bf). In Österreich wurden dem Bf Differenzzahlungen (FB, KG) -zunächst für den Zeitraum ab April bis Dezember 2019 und ab April bis einschließlich September 2020 in indexierter Höhe ausbezahlt (vgl. Leistungsübersicht lt. AIS-DB7). Der Bf hat in seinem Schreiben vom 03. September 2020 (vgl. oben) um Überprüfung und Nachzahlung der Differenz bis August 2020 gebeten (vgl. auch die vorliegende Bestätigung des Österreichischen Sozialversicherungsträgers über die Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Kündigung durch den Dienstgeber: ***1*** mit 28. August 2020). Die indexierten Zahlungen wurden für den Zeitraum ab September 2020 bis einschließlich März 2021 weitergewährt (Covid-Weitergewährung gem. § 15; keine Rückforderung für 09/2020 lt. AIS-DB7-Auszug). Auf die Zeiträume Jänner bis einschließlich März 2019 und Jänner bis einschließlich März 2020 bezogene Anträge sind nicht evident und beziehen sich auch die Ausführungen des Bf nicht eigens auf diese Zeiträume (vgl. Antrag vom 05. Mai 2020; Beschwerde und Vorlageantrag wie oben; AIS-DB7-Daten). Mit am 06. Mai 2020 bei der Abgabenbehörde eingelangtem Schriftsatz vom 05. Mai 2020 wurde der Antrag auf Weitergewährung der Differenz auf die volle Familienbeihilfe ohne Vornahme einer Indexierung (§ 8a FLAG 1967) gestellt, der von der Abgabenbehörde auch als Antrag auf Gewährung der nicht indexierten Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EStG) gewertet wurde. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Mit Wirksamkeit ab 01. Jänner 2019 wurden die mit Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnungen, BGBl II Nr. 318/2018 ab 01.01.2019 sowie BGBl. Nr. 482/2020 ab 17.11.2020, gemäß § 8a Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. 318/2018 kundgemachten Beträge an Familienbeihilfe nach § 8 Abs. Abs. 2 Z 3 lit. b FLAG 1967 und des Kinderabsetzbetrages nach § 33 Abs. 3 Z 2 EStG an das Preisniveau des Mitgliedstaates, in dem das Kind/die Kinder wohnen, angepasst. Mit Urteil des EuGH vom 16. Juni 2022, C-328/20, Kommission gegen Österreich, ECLI:EU:C:2022:468, wurde ausgesprochen (hier nach dem Tenor wiedergegeben): "Die Republik Österreich hat durch die - auf die Änderung von § 8a des Bundesgesetzes betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen vom 24. Oktober 1967 in der durch das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 04. Dezember 2018 geänderten Fassung und von § 33 des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen vom 07. Juli 1988 in der durch das Jahressteuergesetz 2018 vom 14. August 2018 und das Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden, vom 4. Dezember 2018 geänderten Fassung zurückgehende - Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verstoßen." Nationales Recht, das im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, ist verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Nationales Recht bleibt insoweit unangewendet, als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht gegeben ist. Die Verdrängung darf also bloß jenes Ausmaß umfassen, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH vom 15.10.2019, Ra 2019/11/0033). Die Indexierungsbestimmungen des § 8a FLAG und des § 33 Abs. 3 Z 2 EStG widersprechen den unionsrechtlichen Bestimmungen. Zur Herstellung des unionsrechtskonformen Zustandes sind diese Bestimmungen auf die vorliegend strittigen Ansprüche (Differenz auf die bisher nicht voll ausbezahlten Beträge FB, KG) nicht anzuwenden. Ein Bescheid nach § 13 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat durch das Finanzamt nur dann zu ergehen, wenn einem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Die Gewährung der Familienleistungen erfolgt durch Auszahlung. Die Beträge an Familienleistungen (indexiert angepasste Differenzzahlung und Kinderabsetzbetrag) wurden nach den vorliegenden Unterlagen für die Zeiträume vom April bis Dezember 2019 und April bis einschließlich September 2020 ausbezahlt (lt. AIS-DB7 erfolgte die Einstellung der Auszahlungen mit Ende März 2021 nach Covid-Weitergewährung § 15). Die Ansprüche auf die für die Auszahlungszeiträume April bis einschließlich Dezember 2019 und April, Mai 2020 beantragten Indexbeträge standen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 FLAG und des § 33 Abs. 3 EStG zu und sind - unter Berücksichtigung der in Tschechien tatsächlich ausbezahlten Leistungen (vgl. Formulare E 411) - nachzuzahlen. Die im Spruch angeordnete Rechtsfolge gilt bis zur Änderung der Sach- und Rechtslage, jedenfalls hinsichtlich der oben angeführten Zeiträume (angefochtener Bescheid vom 27. Mai 2020). Zur Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gründe für eine Revision sind vorliegend nicht gegeben. Wien, am 30. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104489/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104489.2020
Stammnummer
137917
Gültig
30.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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