RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101276/2022

Kein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe mangels Erfüllens der Anspruchsvoraussetzung eines GdB von mindestens 50% ab Beginn des beantragten Zeitraums für die erhöhte Familienbeihilfe.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101276/2022vom 29.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch ***1*** in der Beschwerdesache ***2***, ***3***, SVNR ***4***, über die Beschwerde vom 16.1.2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 14. Dezember 2020 über die Abweisung des Antrages vom 31.8.2020 auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum 04.2015-01.2020 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Bisheriger Verfahrensgang Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt: "Zu Kind der Beschwerdeführerin (Bf.) geb. ***15***: Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung)." In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde (16.1.2021) führte die Beschwerdeführerin (Bf.) folgendermaßen aus: "Wie auch aus dem Gutachten des Bundessozialamtes hervorgeht, bestehen die klinischen Symptome meines Sohnes seit seiner Geburt. So prägen seit jeher Schreiattacken, Meltdowns, Schlafstörungen, Essstörungen (Probleme mit Konsistenzen; sagt nicht, wenn er hungrig oder durstig ist), ein gestörtes Spiel-und Sozialverhalten, Unruhezustände, leichte Erregbarkeit, Erschöpfungszustände, schnelle Überforderung und eine gestörte Körperwahrnehmung (Probleme mit Berührungen, Schaukeln, Klettern, Rutschen, Fahren im Kinderwagen etc.) und eine gestörte Interaktion(Unzugänglichkeit, Stimmung) sowie Tics meinen Alltag mit meinem Sohn. Aufgrund der Tatsache, dass er in großen Menschenansammlungen in enormen Stress gerät, besucht er keinen Kindergarten (bisher war er nicht integrierbar) und wird von mir zuhause betreut. Aus diesen Gründen erlitt ich in den letzten Jahren enorme finanzielle Einbußen. Ich habe aufgrund des großen Leidensdruckes schon kurz nach seinerGeburt Hilfe gesucht. So habe ich Frau Dr. Unger über die Probleme mit dem Sohn informiert (9.7.2015; Bestätigung wird nachgereicht). Aufgrund der vielen Probleme (Unruhe, Schlaf-und Fütterstörungen, fehlende Mimik und Gestik) habe ich die Frühen Hilfen (Sommer bis Winter 2015) in Anspruch genommen (Bestätigung wurde vorgelegt). Außerdem habe ich Hilfe gesucht bei Frau ***13***, Osteopathin, (Zeitraum 30.6.2015 bis 29.2.2016; Bestätigung wurde vorgelegt). Im Alter des Kindes von 2,5 Jahren habe ich einen weiteren Kinderarzt zu Rate gezogen(***16***) ,der eine Überweisung zur Ergotherapie für das Kind ausstellte. Wir starteten die Ergotherapie Frau ***9***(März 2018 bis September 2018). Sie stellte rasch die Diagnose Sl-Störung(Sensorische Integrationsstörung, Wahrnehmungsstörungen) und äußerste erstmals den Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung. Auch diesen ergotherapeutischen Kurzbericht habe ich vorgelegt, allerdings geht aus diesem leider nicht deutlich hervor, was Frau ***9*** mir gegenüber damals bestätigt hat. Ich werde einen vollständigen Bericht von Frau ***9*** erbringen, aus dem klar ersichtlich ist, was sie damals festgestellt hat (Bericht wird nachgereicht). Im Februar 2020 erfolgte dann die Diagnostik bei Frau ***12*** (Befund wurde vorgelegt). Im Laufe der Jahre habe ich mit dem Kind außerdem einige andere Ärzte konsultiert, unter anderen ***10*** (Befund wurde vorgelegt). Zahlreiche Fachleute waren demzufolge im Laufe der Jahre über die Symptome meines Sohnes informiert. Die oben genannten Auffälligkeiten in seinem Verhalten wurden von diesen beobachtet und in kurzen Gutachten bestätigt. Uns wurde von allen Fachleuten geraten, mit einer Diagnostik abzuwarten. Eine diagnostische Abklärung sei in so jungen Jahren nicht empfohlen. Aus diesem Grund haben wir mit der Diagnostik bis zum Vorschulalter gewartet. Insofern wurden im Verfahren vorgebrachte und relevante Beweise nicht ausreichend berücksichtigt. Aus all diesen genannten Gründen und der Tatsache, dass die Autismus-Spektrum-Störung meines Sohnes angeboren ist, fordere ich die erhöhte Familienbeihilfe fünf Jahre rückwirkend ab Antragstellung. Ich richte demzufolge an das zuständige Finanzamt 4/5/10 den Antrag, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen." Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE)vom 24.8.2021 wurde begründet wie folgt: "Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht, wenn: • Der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt • Die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sondern mehr als 3 Jahre andauert Diese Punkte treffen nicht zu (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Im neuerlichen Gutachten des Sozialministeriumservice vom 22.06.2021 wurde der Grad der Behinderung wie beim Erstgutachten mit 50 % ab 02/2020 festgestellt. Die bestätigten Symptome lassen sich vor diesem Zeitpunkt nicht in einem Ausmaß der Behinderung von 50 % einstufen. Für die Vorzeit fehlen daher die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe." Die Bf. stellte am 25.10.2021 einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) wie folgt: "1. Sachverhalt: Mit Antrag vom 31. August 2020 habe ich die rückwirkende Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für meinen Sohn für den Zeitraum April 2015 bis Jänner 2020 beantragt. Die klinischen Symptome meines Sohnes bestehen seit seiner Geburt: Der Alltag meines Sohnes ist seit seiner Geburt geprägt von Schreiattacken, Meltdowns, Schlafstörungen, Essstörungen, einem gestörten Spiel- und Sozialverhalten, Unruhezuständen, leichter Erregbarkeit, Erschöpfungszuständen, schneller Überforderung, einer gestörten Körperwahrnehmung und einer gestörten Interaktion sowie Tics. Mein Sohn besucht zurzeit auch keinen Kindergarten, weil er in großen Menschenansammlungen in enormen Stress gerät. Aus diesem Grund wird er auch von mir zu Hause betreut. Bereits kurz nach der Geburt habe ich Hilfe gesucht und habe verschiedene Ärzte konsultiert. Schon am 9. Juli 2015 habe ich Frau ***8*** (Ärztin für Allgemeinmedizin) über die Probleme mit meinem Sohn informiert. Im Vordergrund der Untersuchung standen die Anpassungsstörungen meines Sohnes. Ebenso wurden die Unruhezustände und Einschlaf- sowie Durchschlafschwierigkeiten besprochen (siehe Bestätigung vom 1. Februar 2021). 2017 wurden diese und andere Probleme auch mit ***10*** (Arzt für Allgemeinmedizin, Psychotherapeut) besprochen (siehe Bestätigung vom 26. August 2020). Neben der medizinischen Hilfe habe ich auch die Hilfe einer Osteopathin in Anspruch genommen (siehe Behandlungsbestätigung vom 9. Juli 2020). Als das Kind zweieinhalb Jahre alt war, habe ich einen Kinderarzt zu Rate gezogen, der für meinen Sohn eine Überweisung zur Ergotherapie ausgestellt hat. Im Rahmen der Ergotherapie wurden von der Therapeutin eine Sensorische Integrationsstörung und eine Wahrnehmungsstörung diagnostiziert. Die Therapeutin äußerte den Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung (siehe Bericht ***11***). Im Februar 2020 wurde dann von Frau ***12*** die Diagnose gestellt, dass bei meinem Sohn Hinweise auf eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne einer Asperger Symptomatik bestehen (siehe Psychologischer Befund, Juni 2020). Im Laufe dieser Zeit waren demnach zahlreiche Fachpersonen mit der Symptomatik der Autismus-Spektrum-Störung meines Sohnes befasst und haben diese Störung auch bestätigt. 2. Beschwerdegründe: Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) vermittelt gemäß § 2 einen Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) für alle minderjährigen sowie bestimmte volljährige Kinder. Für ein Kind, das eine erhebliche Behinderung aufweist, erhöht sich dieser Betrag (Erhöhungsbetrag). Der Erhöhungsbetrag zielt auf die teilweise Abgeltung jener Mehrkosten ab, die aus einer erheblichen Behinderung erwachsen. Als erheblich behindert gilt nach § 8 Abs 5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades sind § 14 Abs 3 Behinderteneinstellungsgesetz und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzverordnung) anzuwenden. Gemäß § 8 Abs 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Ein erstes Gutachten wurde hinsichtlich der Behinderung meines Sohnes nach Untersuchung am 16. November 2020 am 8. Dezember 2020 erstellt. Im Gutachten wird ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung (GdB) 50% betrage und dieser Grad der Behinderung seit Februar 2020 vorliege. In einem neuerlichen Gutachten vom 22. Juni 2021 wurde diese Einschätzung bestätigt. Dieses Gutachten wurde mir erst nach mehrmaliger Urgenz zugestellt. Die belangte Behörde hat dieses Gutachten dem Abweisungsbescheid vom 14. Dezember 2020 und der Beschwerdevorentscheidung vom 24. August 2021 zugrunde gelegt und darin ausgeführt, dass in dem neuerlichen Gutachten vom 22. Juni 2021 wie beim Erstgutachten vom 8. Dezember 2020 die Behinderung mit 50% ab dem Februar 2020 festgestellt wurde. Für eine rückwirkende Auszahlung der Familienbeihilfe vor dem Februar 2020 seien die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die vorgelegten Gutachten sind unschlüssig. So wird im Erstgutachten vom 8. Dezember 2020 ausgeführt, dass bei den dem Gutachter vorgelegten Unterlagen (s.o.) bereits erste klinische Symptome erkennbar waren, aber diese würden keinen Grad der Behinderung von zumindest 50% dokumentieren. Diese Schlussfolgerung wird im Gutachten nicht weiter begründet und als bloße Behauptung aufgestellt. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Befunden hat zu dieser Frage nicht stattgefunden. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund der vorgelegten Unterlagen und in Zusammenhang mit meinen Ausführungen zum Gesundheitszustand meines Sohnes zu begründen gewesen. Dasselbe kann für das neuerliche Gutachten vom 22. Juni 2021 gesagt werden: In diesem Gutachten wird ausgeführt, dass es sich dem Erstgutachten anschließe und dass sich die bestätigten Symptome (Anpassungsstörung, sensorische Integrationsstörung sowie beschriebene Verhaltensauffälligkeiten) nicht im Ausmaß einer Behinderung von 50% einstufen lassen würden. Gemeint wird wohl damit, dass eine Behinderung im Ausmaß von 50% nicht vor dem Februar 2020 festgestellt werden konnte. Auch im Gutachten vom 22. Juni 2021 wird nicht schlüssig begründet, weshalb eine Behinderung im Ausmaß von 50% nicht vor dem Februar 2020 vorgelegen hat. Im Rahmen der Untersuchung habe ich erneut umfassende Unterlagen vorgelegt, in welchen die Symptome meines Sohnes aufgezeigt wurden. Zudem habe ich im Gespräch auch die von mir wahrgenommenen Auffälligkeiten im Verhalten meines Sohnes dargestellt. Diese wären - neben der mir vorgelegten fachärztlichen Unterlagen - einer gutachterlichen Würdigung zuzuführen gewesen. Im Gutachten fehlt eine schlüssige Begründung, weshalb vor dem Hintergrund der vorgelegten Unterlagen und meiner Schilderung des Verhaltens meines Sohnes nicht vor dem Zeitpunkt des Februar 2020 eine Behinderung im Ausmaß von 50% vorlag. Aus diesem Grund wird beantragt, hinsichtlich der rückwirkenden Zuerkennung der Familienbeihilfe vor Februar 2020 ein ergänzendes Gutachten einzuholen. 3. Beschwerdeanträge: Aus diesem Grund richte ich an das Bundesfinanzgericht die Anträge 1. ein ergänzendes Gutachten hinsichtlich des Vorliegens einer Behinderung von 50% vor dem Februar 2020 einzuholen, und 2. meinem Antrag auf rückwirkende Zuerkennung der Familienbeihilfe stattzugeben. Urkundenvorlage: Ich lege dem Bundesfinanzgericht nachfolgende Urkunden in Kopie vor: Bestätigung vom 11. Februar 2021; Bestätigung vom 26. August 2020; Bestätigung vom 9. Juli 2020; Bericht ***11***; Psychologischer Befund, Juni 2020. " Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 3.5.2022 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt: "§ 8 (5) f FLAG 1967; Sachverhalt: Die Bf. beantragt die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8(5) FLAG 1967 bereits ab der Geburt des Kindes 04/2015. Der Erhöhungsbetrag wurde erst ab 02/2020 gem. dem Gutachten des Sozialministeriumservice gewährt. Die bestätigten Symptome lassen sich vor diesem Zeitpunkt nicht in einem Ausmaß der Behinderung von 50 % einstufen. Eine rückwirkende Anerkennung ab 04/2015 ist nicht möglich, da die Entwicklungsproblematik und das Sozialverhalten erst mit zunehmendem Alter und Anforderungen ein Ausmaß von zumindest 50 % Gesamtgrad der Behinderung (GdB) erreicht. Diese Begründung wurde bereits im ersten Gutachten vom 8.12.2020 festgestellt. Beweismittel: Gutachten des SMS Stellungnahme: Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe vor dem gewährten Zeitraum. Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gem. § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen." Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt Zwei Sachverständigengutachten (SVGA) des Bundesamtes für soziales und Behindertenwesen (BASB) Landesstelle Wien sind aktenkundig: SVGA des BASB vom 8.12.2020: Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 50 v. H. wurde bescheinigt. Weiters wurde ausdrücklich festgestellt, dass der Grad der Behinderung seit 02/2020 vorliegt. SVGA des BASB vom 22.6.2021: Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 50 v. H. wurde bescheinigt. Weiters wurde ausdrücklich festgestellt, dass der Grad der Behinderung seit 02/2020 vorliegt. Beide SVGA wurden nach Untersuchung bzw. Begutachtung des Kindes der Bf. durch die/den zuständige/n sachverständige/n Ärztin/Arzt erstellt. Im Wesentlichen begehrt die Bf. den Grad der Behinderung von 50% rückwirkend ab Geburt des Kindes anzuerkennen bzw. diesen Zeitpunkt in einem neuerlichen SVGA des BASB feststellen zu lassen. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. § 8 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF) (4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ... ... (5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. (6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das beschwerdegegenständlich relevante, zuletzt erstellte aktenkundige SVGA des BASB vom 22.6.2021 iVm dem Erstgutachten (Vorgutachten [VGA] ) SVGA des BASB vom 8.12.2020 stellt einen Gesamtgrad der Behinderung (GdB) iHv 50% rückwirkend seit 02/2020 fest (gleich wie bereits im angeführten VGA) und stellt die beschwerdegegenständlich relevanten Punkte im Wesentlichen wie folgt dar: Im SVGA des BASB vom 22.6.2021 wird von folgender in diesem SVGA auch detaillierten dokumentierten Anamnese ausgegangen: Im Erstgutachten 11/2020 Zuerkennung des GdB 50% bei der Diagnose Autismus Spektrumstörung, motorische Entwicklungsverzögerung. Nun wird Berufung gegen das Datum der rückwirkenden Anerkennung eingebracht: Im Erstgutachten 02/2020, begründet auf das Diagnosedatum ( ***5***, Asperger Autismus, kognitiv durchschnittliche Begabung). Beantragt wird neuerlich das Datum der Geburt - geschildert wird ab diesem Zeitpunkt: Schreien, Geräuschempfindlichkeit, später Überreizung, Vermeidungsverhalten am Spielplatz. Derzeitige Beschwerden: Autismusspektrumstörung, schnelle Überforderung, Impulsdurchbrüche, auff Körperwahrnehmung, Tics, gestörtes Essverhalten, "Stimming". Weiters wird im SVGA des BASB vom 22.6.2021 die Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe) dargestellt: Bestätigung der Ergotherapie 04/2018 bis 11/2018 (kein Ausstellungsdatum auf Bestätigung), zugewiesen vom FA für Kinderheilkunde wegen Koordinations-und Wahrnehmungsproblemen. Mutter vermutet Autismusspektrum. Überreizung im ersten Lebensjahr. Kein Kindergartenbesuch. Verarbeitungsstörung der Körperwahrnehmung. Beratung, Autismusstörung am ***14*** abklären zu lassen. 2021- 2-11 Dr Unger: Bestätigung der Kontrollen ab 05/2015 bis 05/2016 bei Anpassungsstörungen. Folgende relevante Untersuchungsbefunde wurden (darüber hinaus) im SVGA des BASB vom 22.6.2021 dargestellt: "Schwierige Hand/Augenkoordination, Verzögerung der motorischen Entwicklung und der Koordination. Interner Status unauffällig und Gehör und Visus unkorrigiert oB. Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig sowie guter Allgemeinzustand/Ernährungszustand o.B. . Psycho(patho)logischer Status: auch in Untersuchungssituation Tics (Räuspern, Husten), Unruhe. Partielle Dyslalie (S/SCH) bei ansonsten guter sprachlicher Begabung." Im SVGA des BASB vom 22.6.2021 wird - wie bereits im VGA -festgestellt, dass der GdB iHv 50% seit 02/2020 vorliegt: Begründung - GdB 50% liegt rückwirkend vor seit 02/2020 wie im Erstgutachten bzw. Vorgutachten: Die Zuerkennung des Datums der rückwirkenden Anerkennung schließt sich der Erstbegutachtung an: Die bestätigten Symptome Anpassungsstörung, sensorische Integrationsstörung, sowie beschriebene Verhaltensauffälligkeiten lassen sich nicht im Ausmaß einer Behinderung von 50% einstufen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (BASB) hat im beschwerdegegenständlich relevanten letzten aktenkundigen Sachverständigengutachten vom 22.6.2021 wie ebenso bereits im Vorgutachten bzw. Erstgutachten vom 8.12.2020 das Vorliegen des Grades der Behinderung iHv 50% ausdrücklich seit 02/2020 festgestellt bzw. bescheinigt. Darüber hinaus wird auf die ausführlichen Begründungen des Finanzamtes in der o.a. BVE sowie im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Begründungen sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts. Das BFG ist zur Erkenntnis gelangt, dass wie im SVGA vom 22.6.2021 beschrieben, die Symptome wie Einschlaf- sowie Durchschlafstörungen, Anpassungsschwierigkeiten, Unruhe usw., die bereits vor 02/2020 aufgetreten sind, nach allgemeinem menschlichen Erfahrungsgut nicht als Behinderung in einem Ausmaß eines GdB von 50% eingestuft werden können (SVGA des BASB vom 22.6.2021). In diesem Zusammenhang ist das BFG weiters zur Erkenntnis gelangt, dass die Begründung im SVGA vom 22.6.2021 zur rückwirkenden Anerkennung des GdB, nämlich "Erstmalige Diagnosestellung der Autismus-Spektrum-Störung im Februar 2020. Eine rückwirkende Anerkennung ab 04/2015 ist nicht möglich, da die Entwicklungsproblematik und Probleme im Sozialverhalten erst mit zunehmendem Alter und Anforderungen ein Ausmaß von zumindest 50 % GdB erreichen. Auch wenn aus fachärztlicher Sicht bestätigt werden kann, dass bei o.g. Diagnose erste klinische Symptome in der Regel in der frühen Kindheit erkennbar werden, dokumentieren die vorgelegten Befunde keinen Grad der Behinderung von zumindest 50 % vor 02/2020 (vgl. SVGA des BASB vom 22.6.2021 sowie im VGA)" unter Einbeziehung des kompletten Akteninhalts und den Erfahrungen des Lebens schlüssig ist. Das Bundesfinanzgericht ist zur Ansicht gelangt, dass die im Zuge des Vorlageantrages von der Bf. vorelegten Unterlagen (drei Bestätigungen aus den Jahren 2020 und 2021, psychologischer Befund von Juni 2020 sowie Bericht ***9*** - ohne Ausstellungsdatum) nicht geeignet sind, ein früheres Eintrittsdatum des GdB von 50% nachzuweisen bzw. allenfalls glaubhaft zu machen. Bspw wird in der Bestätigung von ***8*** über die ersten fünf Mutter-Kind-Pass - Untersuchungen (Anmerkung: es wurden jedoch nur 4 anstatt 5 Termine angeführt, und zwar drei Termine im Jahr 2015 und ein Termin im Jahr 2016) bestätigt, dass in den Gesprächen Anpassungsstörungen, Unruhezustände sowie Einschlaf- und Durchschlafschwierigkeiten des Kindes der Bf. Themen waren. Diese Schwierigkeiten, die grundsätzlich sehr viele Kinder betreffen, sind nach allgemeinem menschlichen Erfahrungsgut nicht als Nachweis für eine 50%ige Behinderung bereits vor 02/2020 geeignet. Dies gilt ebenfalls für eine Bestätigung Dr. ***6*** vom 26.8.2020 über einen einmaligen Termin am 16.1.2017. Die Eltern hätten über Überreiztheit, Ausbrüche, Unruhe, Getriebenheit, ungeregelten Schlafrhythmus, Ängstlichkeit sowie Zurückgezogenheit des Kindes geklagt. Auch die thematisierten Probleme des Kindes bei diesem Arzttermin können keine 50%ige Behinderung bereits vor 02/2020 nachweisen. Im Psychologischen Befund von ***7*** vom Juni 2020 über vier Untersuchungstermine im Jahr 2020 wurde festgestellt, dass der Sohn der Bf durchschnittlich begabt mit spezieller sehr guter Begabung im sprachlichen Bereich sei, deutliche Schwächen zeigten sich bei visuomotorischen sowie grob- und feinmotorischen Fähigkeiten. Es gab Hinweise auf eine Autismus Spektrum Störung, wobei eine nochmalige psychologische Diagnostik von Autismusspezialisten im darauffolgenden Jahr (2021) später empfohlen wurde. Im SVGA des BASB vom 22.6.2021 wird betreffend den Zeitpunkt des Eintritts des GdB von 50% unter Bezugnahme auf die in diesem SVGA (iVm dem VGA) dokumentierte Anamnese auszugsweise wie folgt dargestellt: "Der Grad der Behinderung wird wie beim Erstgutachten mit 50 % ab 02/2020 festgestellt. Die bestätigten Symptome lassen sich vor diesem Zeitpunkt nicht in einem Ausmaß der Behinderung von 50 % einstufen. Begründung - Gesamtgrad der Behinderung (GdB) liegt rückwirkend vor: Die Zuerkennung des Datums der rückwirkenden Anerkennung schließt sich der Erstbegutachtung an: Die bestätigten Symptome Anpassungsstörung, sensorische Integrationsstörung, sowie beschriebene Verhaltensauffälligkeiten lassen sich nicht im Ausmaß einer Behinderung von 50% einstufen." Den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen der Bf. ist zu entgegnen, dass nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) in den vorliegenden Gutachten insbesondere im letzten nunmehr relevanten SVGA vom 22.6.2021 im Zusammenhang mit dem kompletten Akteninhalt gesehen, die Art und das Ausmaß des Leidens und auch die konkreten Auswirkungen auf den Grad der Behinderung sowie auf den Zeitpunkt, ab dem der festgestellte GdB rückwirkend anzuerkennen ist, in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargestellt worden sind (vgl. Einstufung des GdB und Zeitpunkt der rückwirkenden Anerkennung des GdB im SVGA vom 22.6.2021). Erwähnt sei auch, dass die Ärztin beim Untersuchungsgespräch zum letzten SVGA vom 22.6.2021 der Bf. ausdrücklich empfohlen hat, die Autismusstörung ihres Sohnes im darauffolgenden Jahr im ***14*** abklären zu lassen, was im SVGA auch dokumentiert wurde. Angemerkt wird, dass die Bf. im Beschwerdeverfahren keine substantiierten Vorbringen zwecks bzw. zur Feststellung des Eintrittszeitpunkts des GdB von 50% vor 02/2020 eingebracht hat. Sämtliche relevante Bescheinigungen, Belege, Befunde udgl., die von der Bf. im Verfahren vorgelegt wurden, haben bereits im SVGA vom 22.6.2021 Berücksichtigung gefunden bzw. waren bereits aktenkundig. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das Gericht wie auch die Verwaltungsbehörden aufgrund des Legalitätsprinzips zwingend an die geltenden Gesetze bzw. Rechtsnormen gebunden sind. Das Bundesfinanzgericht ist zur Erkenntnis gelangt, dass die nunmehr von der Bf. im Zuge des Vorlageantrages vorgebrachten relevanten gesundheitlichen Probleme des Kindes der Bf. (mit den im Zuge des Vorlageantrages vorgelegten Unterlagen) bereits im SVGA vom 22.6.2021 berücksichtigt und in diesem schlüssig gewürdigt wurden. Von der sachverständigen Ärztin wurde im SVGA vom 22.6.2021 schlüssig angeführt und aufgeschlüsselt, welche gesundheitliche Probleme des Kindes der Bf. letztendlich zur Einstufung des GdB mit 50% führten, sowie auch welche gesundheitlichen Problem nicht ausreichten um einen GdB mit 50% (bereits vor 2/2020) festzustellen. Insgesamt ist das BFG zur Erkenntnis gelangt, dass sich wie bei vielen Erkrankungen auch bei den gesundheitliche Problemen des Sohnes der Bf. bereits früh erste Symptome bemerkbar machen, die jedoch wie bei vielen anderen Erkrankungen auch, vorerst nicht in einem solchen Ausmaß aufgetreten sind, welches bereits zu einer rückwirkenden Einstufung des Grades der Behinderung bzw. GdB iHv 50% vor 02/2020 führen hätte können. Darüber hinaus führen grundsätzlich nicht alle gesundheitlichen Probleme (wie bspw. Anpassungsstörungen eines Kindes) von vornherein zu einem festzustellenden GdB bzw zu einer allfälligen Erhöhung eines Behinderungsgrades. In diesem Zusammenhang wird weiters auf die o.a. Begründungen in der o.a. BVE und im o.a. Vorlagbericht des Finanzamtes hingewiesen, die auch ausdrücklich Teil der Begründung dieses Erkenntnisses des BFG sind. Wie im SVGA des BASB vom 22.6.2021 ausgeführt wurde, begründen die in diesem SVGA detailliert angeführten frühen bzw ersten Symptome (Anmerkung: einschließlich genauer Angabe der diesbezüglichen Bestätigungen bzw. Befunde im SVGA) keine Einstufung des GdB iHv 50% bereits ab Geburt des Kindes der Bf., bzw. auch nicht vor dem im SVGA vom 22.6.2021 nach Erkenntnis des BFG schlüssig festgestellten Zeitpunkt des Eintritts des festgestellten GdB. Das dieser Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zugrunde zu legende letzte aktenkundige SVGA des BASB vom 22.6.2021 (Begutachtung des Kindes der Bf. von einer sachverständigen Ärztin des BASB der zuständigen Landesstelle durchgeführt am 22.6.2021) ist iVm dem gesamten Aktenmaterial einschließlich des aktenkundigen Vorgutachtens schlüssig und vom Bundesfinanzgericht daher nicht zu widerlegen. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass das Bundesfinanzgericht (wie grundsätzlich auch die Behörden) aufgrund des Legalitätsprinzips im Sinne des § 8 Abs 6 FLAG 1967 idgF an das schlüssige nicht zu widerlegende Sachverständigengutachten vom 22.6.2021 gebunden ist, und demgemäß vom BFG kein weiteres SVGA iSd § 8 Abs 6 FLAG 1967 idgF beim BASB zu beauftragen ist. Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor. Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 29. Juni 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101276/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101276.2022
Stammnummer
137911
Gültig
29.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF