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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100342/2016

Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines verheirateten Arbeitnehmers als Werbungskosten, dessen Ehegattin keine Einkünfte am Familienwohnsitz erzielt und auf deren Wunsch die Verlegung des Familienwohnsitzes weg vom Arbeitsplatz des Ehegatten erfolgte

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100342/2016vom 30.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Stb, Völkendorfer Straße 43, 9500 Villach,Adr1, über die Beschwerden a) vom 02.01.2016 gegen den Einkommensteuerbescheid vom 03.12.2015 für 2013 (RV/4100342/2016) b) vom 05.01.2016, 05.06.2017 und 10.11.2017 gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016 vom 04.12.2015, 23.05.2017 und vom 24.10.2017 für 2014 bis 2016 (RV/4100448/2018) c) vom 16.08.2019 gegen den Einkommensteuerbescheid vom 07.06.2019 für 2017 (RV/4100041/2020) zu Recht erkannt: I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den am Ende der Entscheidungsgründe angeführten Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden diese einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Die Beschwerden richten sich in sämtlichen Jahren gegen die Nichtanerkennung der begehrten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten als Werbungskosten sowie gegen die (teilweise) Nichtberücksichtigung von weiteren Werbungskosten, von Kinderfreibeträgen, des Pauschbetrages nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastung wegen Behinderung eines Kindes, sowie von unregelmäßigen Ausgaben für Heilbehandlungen für den Sohn ***1***. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz Bf.) bezog in den Streitjahren Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als HTL-Profossor. 2. Für die Streitjahre beantragte er in seinen Einkommensteuererklärungen neben der Berücksichtigung von diversen Ausgaben als Werbungskosten (z.B. Arbeitsmittel, Lagerraum, etc..) u.a. die Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten. In den bekämpften Einkommensteuerbescheiden wurden grundsätzlich die diesbezüglich begehrten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten generell nicht berücksichtigt. 3. Fristgerecht erhob der Bf. gegen die o.a. Einkommensteuerbescheide Beschwerde und beantragte infolge von die genannten Aufwendungen nicht berücksichtigenden Beschwerdevorentscheidungen die Vorlage seiner Beschwerden an das Bundesfinanzgericht. Mit weiteren ergänzenden Schriftsatz vom 11.08.2016 ersuchte er des Weiteren um Berücksichtigung des Kinderfreibetrages , der Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastung wegen Behinderung eines Kindes in den Jahren 2012 und 2013 sowie von unregelmäßige Ausgaben für Heilbehandlung betreffend den Sohn ***1*** in den Jahren 2014 und 2015 (iAv EUR 193,65 und 548,48). 4. In der berichtigten Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2017 für das Jahr 2015 fanden die angesprochenen Beschwerdepunkte - bis auf die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten - bereits Berücksichtigung. Auch im Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 24.10.2017 sind bis auf die strittigen Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten die angesprochenen Freibeträge sowie unregelmäßige ausgaben bereits berücksichtigt. 5. In den Vorlageberichten, insbesondere 2014 - 2017 betreffend, beantragte das Finanzamt die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten abzuweisen, der Beschwerde aber teilweise (u.a. unter Berücksichtigung eines anteiligen Pendlerpauschales) zu entsprechen. 6. Im Zuges des abgehaltenen Erörterungstermins verwiesen der Bf. sowie der steuerliche Vertreter auf die bisherigen Vorbringen, insbesondere auf die bereits angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Des Weiteren verwies der Bf. auf die besonderen familiären Umstände, dass im November 2011 das dritte Kind zur Welt kam, dass die Gattin vor der Geburt des dritten Kindes zuvor ein Kind verloren hatte, weshalb sie sich in einer sehr schwierigen psychischen Verfassung befand. Insbesondere weil die Gattin nach der Geburt des dritten Kindes mit der Betreuung der drei kleinen Kinder, geboren im Jahr 2006, 2008 und 2011 mehr als ausgelastet bzw. überfordert war, wollte sie an ihren Geburtsort in Villach zurückkehren, wo ihre Eltern leben und von welchen sie sich entsprechende Unterstützung erhoffte. Deswegen zog die Gattin mit ihren drei kleinen Kindern, den sechs- bzw. vierjährigen Kindern sowie dem im November geborenen Baby, vorerst zu ihren Eltern. Im Mai 2012 erfolgte der Bezug einer eigenen Wohnung in Villach. Über Befrage erklärte der Bf. weiters, dass er sehr wohl PKW-Fahrten das ganze Jahr unternommen habe, insbesondere auch in den Ferien zwecks der Betreuung der Projekte die von ihm initiiert wurden, im Zuge von Diplomarbeiten, die im Jahr vor Ablegung der Reifeprüfung starten. Des Weiteren hat er auch immer wieder Fahrten mit dem PKW unternommen, da einerseits eine unzureichende Zugverbindung bestand bzw. andererseits größere Gepäcksstücke zu transportieren waren. Die Finanzamtsvertreterin beantragt in den Jahren 2014 - 2016 von den begehrten Internetkosten einen Privatanteil von 40% auszuscheiden und die begehrten Kosten der doppelten Haushaltsführung als nicht beruflich veranlasst nicht zu gewähren. 7. Im Schriftsatz vom 21.06.2022 legte der steuerliche Vertreter ergänzend dar, dass der unvertretene Bf. bei Erstellung der Steuererklärungen nicht bedachte, dass er in den Streitjahren mit dem PKW zwischen Salzburg und Villach pendelte. Die Notwendigkeit, dass sich der Bf. so oft als möglich am Familienwohnsitz aufhielt, hatte sich ergeben, weil der 2011 geborene Sohn an Asthma und chronischen Hautausschlägen litt, was die so oft als mögliche Anwesenheit des Vaters erforderte. Der Bf. habe deshalb an mindestens zweimal pro Woche den Familienwohnsitz mit dem PKW - ohne auf den Fahrplan gebunden sein zu müssen, aufgesucht. Selbst in den Ferien sei dies erforderlich gewesen, da der Bf. komplexe Projekte zu betreuen hatte, welche einen intensiven Material- und Zeitaufwand erforderten. 8. Das Finanzamt gab hierzu keine Stellungnahme ab. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Der im Jahr 1960 geborene Bf. bekleidet nach der Aktenlage seit etwa 2003 in der Stadt Salzburg eine Stellung als Lehrer für Elektrotechnik an der HTBL UVA. Mit seiner (damaligen) Lebensgefährtin (inzwischen Ehegattin) und den beiden Kindern bewohnte er bis 2011 in Salzburg eine ca. 100 m² große Wohnung. Der Familienwohnsitz lag in der Stadt Salzburg. Im November 2011 kam das dritte Kind zur Welt. Die Ehegattin hatte vor der Geburt des dritten Kindes ein Kind verloren, weshalb sie sich in einer sehr schwierigen psychischen Verfassung befand. Weil die Gattin nach der Geburt des dritten Kindes mit der Betreuung der drei kleinen Kinder, geboren im Jahr 2006, 2008 und 2011 mehr als ausgelastet bzw. überfordert war, wollte sie an ihren Geburtsort in Villach zurückkehren, wo ihre Eltern leben und von welchen sie sich entsprechende Unterstützung erhoffte. Die Gattin zog mit ihren drei kleinen Kindern, den sechs- bzw. vierjährigen Kindern sowie dem im November geborenen Baby, vorerst zu ihren Eltern (Ende 2011/Anfang 2012, der genaue Zeitpunkt wurde nicht festgestellt). Feststeht, dass ab Mai 2012 eine Wohnung für die Familie in Villach angemietet und bezogen wurde und sich der Familienwohnsitz ab Mai 2012 in Villach befindet. Die bisherige Familienwohnung in Salzburg wurde daraufhin vom Bf. per 31.08.2012 gekündigt und bezog er eine Studentenwohnung. Im Feber 2019 zog er aus dem Studentenheim aus, mietete sich bis November 2019 kurzfristig "privat" ein und mietete ab November 2019 eine ca. 30m² umfassende Garconniere. Die einfache Fahrtstrecke zwischen Villach Hauptbahnhof und Salzburg Hauptbahnhof beträgt laut Google Maps rund 188 km, mit dem Auto wird hierfür eine Fahrtzeit von zwei Stunden und zehn Minuten und bei Benützung der Eisenbahn eine Fahrtzeit von zwei Stunden und 32 Minuten benötigt. Die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz ist daher nicht zumutbar. Aus dem einliegenden Mailverkehr ist ersichtlich, dass der Bf. beginnend mit Jänner 2012 bis Juni 2013 wiederholt Versuche unternahm einen Job in Kärnten zu bekommen. In Kärnten kamen für die Jobsuche des Bf. lediglich zwei Einrichtungen in Frage, nämlich HTL 1 und 2 in Klagenfurt, mit welchen Instituten auch der Mailverkehr stattfand. Trotz intensiver Bemühungen und nach abgeführten Bewerbungsgesprächen anfänglich positiven Aussichten erhielt der Bf. keine Dienststelle in Kärnten. Da die Suche eines adäquaten Jobs in Kärnten erfolglos blieb, wurde auch kurzfristig überlegt, den Familienwohnsitz wieder nach Salzburg zu verlegen, doch waren die Kinder inzwischen in Villach so verwurzelt, dass man sich nicht aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen wollte. Die im Zuge der Erklärungen vorgelegten Reiseaufzeichnungen enthalten die vom Bf. getätigten Zugsfahrten (zumeist viermal pro Monat). Für weitere Fahrten zwischen Familienwohnsitz in Villach und Arbeitsort in Salzburg unter der Woche benutzte der Bf. auch seinen PKW um unter der Woche rund zweimal zum Familienwohnsitz zurückzukehren. Die Notwendigkeit, dass sich der Bf. so oft als möglich am Familienwohnsitz aufhielt, hatte sich ergeben, weil der 2011 geborene Sohn an Asthma und chronischen Hautausschlägen litt, was die so oft als mögliche Anwesenheit des Vaters erforderte und die Anwesenheit des Vaters für diesen naturgemäß gesundheitsfördernd war und der Bf. in dieser schwierigen Zeit seiner Familie besonders beistehen musste. Fahrten unter der Woche mit dem PKW erfolgten auch wenn größere Gepäcksstücke zu transportieren waren. Selbst während der Sommerferien suchte der Bf. seinen Tätigkeitsort auf, da der Bf. komplexe Projekte bzw. begonnene Projekte der Schüler in Vorbereitung auf die Reifeprüfung zu betreuen hatte, welche einen intensiven Material- und Zeitaufwand erforderten. Der Bf. hat zu Schulzeiten die Strecke zwischen Familienwohnsitz und Tätigkeitsort an zumindest 11 Tagen im Monat zurückgelegt, während des "Urlaubs" (Sommerferien) fielen etwas reduziertere Fahrten an. Den vorliegenden Unterlagen zufolge wurde für den Sohn ***1*** von November 2012 bis Feber 2017 aufgrund der festgestellten Krankheitsbilder erhöhte Familienbeihilfe und für weitere zwei 2006 und 2008 geborene Kinder Familienbeihilfe bezogen. Laut einliegender Aufenthaltsbestätigung des LKH Villach befand sich der Sohn ***1*** vom 17.09.2018 bis 19.09.2018 wegen Asthma bronchiale und akuter Infektion der oberen Atemwege in stationärer Behandlung. Erst mit Schriftsatz vom 11.08.2016 begehrte der Bf. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 2014 beim Finanzamt die Berücksichtigung von ihm zustehenden Kinderfreibeträgen, der Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastung wegen Behinderung eines Kindes bzw. unregelmäßig anfallende Kosten für Heilbehandlungen für seinen 2011 geborenen Sohn auch ab dem Jahr 2012. Dass die genannten Positionen steuerlich zu berücksichtigen sind, war dem im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen bzw. Beschwerdeeinbringungen unvertretenen Steuerpflichtigen nicht bekannt gewesen. Die Finanzamtsvertreterin beantragte in den Jahren 2014 - 2016 von den begehrten Internetkosten einen Privatanteil von 40% auszuscheiden. Die (nunmehrige) Ehegattin des Bf. erzielte in den Streitjahren keine Einkünfte. Beweiswürdigung Der dargestellte Sachverhalt fußt auf den vom Finanzamt vorgelegten Akten sowie den vom Bf. übermittelten Unterlagen und den im Zuge des Erörterungstermins vorgetragenen Einwendungen. Demnach ist die Tatsache unstrittig, dass der Arbeitsort des Bf. in der Stadt Salzburg gelegen ist, wo er als HTL-Lehrer Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bezieht und sich der Familienwohnsitz seit Mai 2012 in Villach befindet. Die geltend gemachten unregelmäßigen Ausgaben für den Sohn ***1*** wurden belegmäßig nachgewiesen. Die im Rahmen der Erklärungen vorgelegten Reiseaufzeichnungen enthalten die vom Bf. getätigten Zugsfahrten (mindestens viermal pro Monat). Dass der Bf. für weitere Fahrten zwischen Familienwohnsitz in Villach und Arbeitsort in Salzburg unter der Woche auch seinen PKW benutzte, weil er unter der Woche rund zweimal zum Familienwohnsitz heimkehrte und auch wenn er größeres Gepäck oder größere Güter zu transportieren hatte, wurde im Zuge des Erörterungstermins sowie im nachgereichten Schriftsatz vorgebracht. Die Notwendigkeit dieser Fahrten, wurde damit begründet, dass der 2011 geborene Sohn an Asthma und chronischen Hautausschlägen litt, was die so oft als mögliche Anwesenheit des Vaters erforderte, weil sich die Anwesenheit des Vaters für dessen Gesundheitszustand naturgemäß positiv auswirkte, und der Bf. in dieser schwierigen Zeit seiner Familie besonders beistehen wollte und musste. Dass der Bf. diesen Umstand auch als Erklärung für den (erst) im Zuge des Rechtsmittelverfahrens vorgetragenen Einwand anführt, nämlich dass er auch den PKW für Fahrten benutzt habe und dies bei Erstellung der Einkommensteuererklärungen nicht bedacht habe, ist angesichts der aufgezeigten schwierigen Zeit durchaus nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Bf die Beschwerden selbst verfasste, also der steuerlich nicht vertretene Bf. in Unkenntnis der Rechtslage ihm zustehender Kinderfreibeträge bzw. Pauschbeträge bzw. Ausgaben für Heilmittel in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen ebenfalls nicht begehrte, sondern erst in einem nachgereichten Schriftsatz. Für dieses Vorbringen spricht zudem und ist dieses nicht von der Hand zu weisen, denn die Benutzung des PKWs während der Woche lässt im Hinblick auf die für die Heim- und Rückfahrt benötigte Zeitspanne zeitlich gesehen wesentlich effizientere Gestaltungsmöglichkeiten zu als bei Benutzung der Eisenbahn, außerdem fallen nicht nur die Anfahrtszeiten zum Bahnhof weg. Unabhängig vom vorgegebenen Fahrplan ist es bei Benutzung des PKWs vor allem zeitlich effizienter möglich am nächsten Tag rechtzeitig zu Arbeitsbeginn wieder vor Ort zu sein. Daher ist diesem im Zuge des Erörterungstermins vom Bf. glaubhaft und glaubwürdig vorgetragenen Einwand - auch angesichts der bereits langen Verfahrensdauer - nichts entgegen zu halten, zumal das Finanzamt zu diesem Vorbringen keine Stellungnahme abgab. Das Gesagte trifft ebenfalls auf die Darstellung des Bf. zu, dass Fahrten selbst in den Ferien erforderlich gewesen waren um komplexe Projekte zu betreuen, welche einen intensiven Material- und Zeitaufwand erforderten und welche im Hinblick auf begonnene Projekte der Schüler in Vorbereitung auf die Reifeprüfung notwendig waren. Das Bundesfinanzgericht gelangt daher im Rahmen dieser Überlegungen, vor allem basierend auf dem glaubwürdigen Vorbringen des Bf. im Zuge des Erörterungstermins und den Ausführungen im ergänzenden Schriftsatz zu dem Schluss, dass der Bf. in den Streitjahren im Monat zumindest 11 Mal die Strecke vom Familienwohnsitz zum Tätigkeitsort zurücklegte (außer wenn urlaubsbedingt in den Sommermonaten weniger Fahrten erfolgten). Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Rechtliche Grundlagen Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 105/2014, sind Werbungskosten Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. (…..) d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c: Bei mindestens 2 km bis 20 km: 372 Euro jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km: 1 476 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km: 2 568 Euro jährlich, bei mehr als 60 km: 3 672 Euro jährlich. e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes: Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. ( ….) h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet. (….) § 33 Abs. 5 EStG normiert: "Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu: (…) 4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend. Erwägungen 1. Von einer doppelten Haushaltführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). 2. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Beibehaltung eines (Familien)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (vgl. VwGH 28.09.2004, 2001/14/0178). Die Unzumutbarkeit der Verlegung des ständigen Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung kann die verschiedensten Ursachen haben und sich auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben (vgl. etwa VwGH 24.11.2011, 2008/15/0296); solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 15.11.2005, 2005/14/0039). Der Freundeskreis am bisherigen Wohnort und die dort gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte sind jedenfalls keine beachtenswerten Gründe (VwGH 18.12.1997, 96/15/0259). Nach einer gewissen Zeit ist es dem Steuerpflichtigen in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz (wieder) in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (VwGH 22.04.1986, 84/14/0198), wobei dieser Zeitraum vom Familienstand abhängt. Die Unzumutbarkeit ist aus Sicht der jeweiligen Streitjahre zu beurteilen (VwGH 19.12.2013, 2010/15/0124). 3. Es ist zu prüfen, ob dem Bf. jeweils in den Streitjahren die Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar bzw. nicht zumutbar gewesen ist. Streitgegenständlich ergibt sich nun aus dem dargelegten Verwaltungsgeschehen, dass auf Bestreben der Ehegattin der am Tätigkeitsort des Ehegatten gelegene gemeinsame Familienwohnsitz im Ende des Jahres 2011 oder Anfang 2012 wegverlegt wurde und im Mai 2012 ein Familienwohnsitz in Villach begründet wurde. Sowohl dessen Begründung als auch dessen Beibehaltung in den ersten Jahren werden damit begründet, dass die Ehegattin mit der Erziehung bzw. Betreuung der Kinder überfordert und auf die Hilfe der Eltern angewiesen war. Solcherart ist sowohl die Begründung und als auch die Beibehaltung des Familienwohnsitzes am Wohnort der Eltern in diesen Streitjahren (2013, 2014) als aus privat motivierten Gründen zu beurteilen. Insoweit sodann die (Rück-)Verlegung des Familienwohnsitzes (2015 - 2017) nach Salzburg mit dem Argument die in Kindergarten bzw. Schule eingewöhnten Kinder nicht entwurzeln zu wollen, begründet wurde, ist in dieser ebenfalls eine privat veranlasste Motivation für diese Entscheidung zu erblicken. Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Tätigkeitsort ua dann unzumutbar, wenn der Partner am Ort des Familienwohnsitzes berufstätig ist (vgl. VwGH 06.03.1974, 1513/73; VwGH 09.10.1991, 88/13/0121), wobei jedoch Voraussetzung ist, dass die Einkünfte des Partners im Vergleich zum Bf. nicht vernachlässigbar sind (vgl. VwGH 20.04.2004, 2003/13/0154). Dass in den Streitjahren die seinerzeitige Lebensgefährtin und nunmehrige Ehegattin keine Einkünfte bezog, spricht ebenfalls dafür, dass nach der Rspr des Verwaltungsgerichtshofes die Verlegung des Familienwohnsitzes als zumutbar erachtet wird. Wird die Verlegung des Familienwohnsitzes als zumutbar erachtet und beruht wie dargelegt die Beibehaltung des Familienwohnsitzes auf privat motivierten Gründen, stellt sich die Frage der Abzugsfähigkeit von Kosten einer doppelten Haushaltsführung und für Familienheimfahrten in den hier zu beurteilenden Streitjahren nicht weiter. Darüber, ob die dargelegte Beurteilung auch für die den Streitjahren nachfolgenden Jahren als zutreffend zu erachten ist, ist streitgegenständlich nicht zu befinden. 4. Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro abgegolten. Bei Bestehen mehrerer Wohnsitze ist nach § 16 Abs 1 Z 6 lit f leg. cit. entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs 1 Z 2 lit e) für die Berechnung des Pendlerpauschales maßgeblich. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Wegstrecke auch tatsächlich zurückgelegt wird. Da die einfache Wegstrecke zwischen Familienwohnsitz und Tätigkeitsort mehr als 60 Kilometer beträgt und festgestellter maßen mindestens 11 Mal im Monat Fahrten zwischen Familienwohnsitz und Tätigkeitsort erfolgten, steht das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit d iAv EUR 3.672,00 zu (insbesondere auch in jenen Monaten in welchen urlaubsbedingt weniger Fahrten erfolgten). 5. Den Beschwerden wird teilweise entsprochen: - das Begehren auf Berücksichtigung von Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrt wird abgewiesen, - das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG 1988 für eine einfache Fahrtstrecke von mehr als 60 Km wird berücksichtigt, ebenfalls der Pendlereuro gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 leg.cit.; - von den ausgewiesenen Internetkosten wird ein Privatanteil iHv 40% ausgeschieden, ansonsten werden die begehrten Aufwendungen für Arbeitsmittel im Umfang der jeweiligen Beschwerdevorentscheidungen zum Ansatz gebracht; - die beantragten Kinderfreibeträge, die Pauschbeträge nach der VO über außergewöhnliche Belastung wegen Behinderung eines Kindes sowie die unregelmäßigen Ausgaben für Heilbehandlungen für den Sohn ***1*** (ohne Ansatz von Ausgaben für Borretschöl und Kinderelexier) werden berücksichtigt. 6. Auf Basis dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. 7. Die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer für die Streitjahre ergibt sich aus den nachfolgenden dargestellten Berechnungen, die einen Spruchbestandteil bilden. Es wird darauf hingewiesen, dass sich auf diesen aus EDV-technischen Gründen der Schriftzug "Entwurf" befindet.   7. Einkommensteuer 2013: [Grafik]   [Grafik]     8. Einkommensteuer 2014: [Grafik]   [Grafik]     9. Einkommensteuer 2015: [Grafik]   [Grafik]     10. Einkommensteuer 2016: [Grafik]   [Grafik]   11. Einkommensteuer 2017: [Grafik]   [Grafik]   Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da streitgegenständlich auf sachverhaltsbezogen im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären war, ob der Bf. zumindest 11 Mal im Monat die Strecke vom Familienwohnsitz zum Tätigkeitsort zurücklegte, war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären. Klagenfurt am Wörthersee, am 30. Juni 2022

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Normen und Schlagworte

Familienheimfahrtendoppelte HaushaltsführungUnzumutbarkeit der Verlegung des FamilienwohnsitzesVerlegung Familienwohnsitz

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100342/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100342.2016
Stammnummer
137908
Gültig
30.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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