Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102383/2020
Indexierung steuerlicher Begünstigungen als gegen das EU-Recht verstoßend
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102383/2020vom 06.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde der O**** U****, [Adresse], Tschechische Republik, StNr **-***/****, vom 29.3.2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 6.3.2020 betreffend Einkommensteuer 2019 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
In ihrer über FinanzOnline eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 beantragte die Beschwerdeführerin den Familienbonus Plus für ihren im Jahr 2010 geborenen, in der Tschechischen Republik wohnhaften Sohn sowie den Alleinerzieherabsetzbetrag.
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid ergab sich bei einem Einkommen von € 6.066,73 eine Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge von € 0,00. Das Finanzamt berücksichtigte einen Familienbonus Plus von € 0,00 und brachte den Alleinerzieherabsetzbetrag nur in reduzierter Höhe von € 305,79 zum Ansatz (Indexierung). Den Kindermehrbetrag berücksichtigte das Finanzamt gleichfalls in nur reduzierter Höhe von € 154,75.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Indexierung der steuerlichen Begünstigungen als gegen das EU-Recht verstoßend rügt.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in welcher es auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Indexierung verwies.
Der Beschwerdeführerin brachte einen Vorlageantrag ein, in welchem sie sich gegen die weiterhin vorgenommene Indexierung wendet und die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages in voller Höhe von € 494 begehrt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin, eine tschechische Staatsangehörige, hatte im Streitjahr 2019 einen im Jahr 2010 geborenen, in der Tschechischen Republik wohnhaften Sohn. Für diesen Sohn bezog sie im Jahr 2019 Differenzzahlungen zur Familienbeihilfe gemäß § 4 FLAG. Die Beschwerdeführerin beantragte den gesamten Familienbonus Plus und den Alleinerzieherabsetzbetrag.
Die Beschwerdeführerin verfügte im Jahr 2019 über keinen inländischen Wohnsitz, sie beantragte, gemäß § 1 Abs 4 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden. Sie lebte im Jahr 2019 gemeinsam mit ihrem Sohn in der Tschechischen Republik und arbeitete als Küchenhilfskraft in Österreich. Sie befand sich 2019 in keiner Lebensgemeinschaft und hatte Anspruch auf das Pendlerpauschale.
Diese Feststellungen gründen sich auf die vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen sowie auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind unstrittig.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 33 Abs 4 Z 2 EStG steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (106 Abs 1 EStG) 494 Euro.
Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1 EStG) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
Gemäß § 33 Abs 3a EStG in der Fassung BGBl I Nr 83/2018 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
Gemäß § 33 Abs 3a Z 2 EStG in der Fassung BGBl I Nr 83/2018 war abweichend von Z 1 für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhielten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs 4 EStG auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs 4 EStG war ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe war in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hatte die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit a kundzumachen.
Ergab sich nach § 33 Abs 1 EStG in der Fassung BGBl I Nr 83/2018 eine Einkommensteuer unter 250 Euro und stand der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, galt gemäß § 33 Abs 7 in der Fassung BGBl I Nr 83/2018 bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs 1 EStG) Folgendes:
1. Die Differenz zwischen 250 Euro und der Steuer nach § 33 Abs 1 EStG war als Kindermehrbetrag zu erstatten.
2. Hielt sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, trat an die Stelle des Betrages von 250 Euro der Betrag, der sich bei Anwendung des § 33 Abs 3a Z 2 EStG in der Fassung BGBl I Nr 83/2018 ergab.
Dieser Betrag erhöhte sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs 1 EStG) um den Betrag von 250 Euro oder den an seine Stelle tretenden Betrag.
Ergibt sich nach § 33 Abs 1 oder 2 EStG eine Einkommensteuer unter null, ist nach § 33 Abs 8 Z 1 EStG insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach § 33 Abs 1 und 2 EStG eine Einkommensteuer unter null, sind gemäß § 33 Abs 8 Z 2 EStG in der Fassung BGBl I Nr 83/2018 50% der Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 3 lit a EStG (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs 1 Z 4 und 5 EStG, höchstens aber 400 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG haben, sind höchstens 500 Euro rückzuerstatten.
Von dem sich nach § 33 Abs 1 EStG ergebenden (Steuer)Betrag sind gemäß § 33 Abs 2 EStG Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1. Der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs 3a EStG; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß § 33 Abs 1 EStG zu versteuernde Einkommen entfällt.
2. Die Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 bis 6 EStG.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 16.6.2022, C-328/20, Kommission gegen Österreich, ECLI:EU:C:2022:468, betreffend Indexierung der Familienbeihilfe sowie bestimmter familienbezogener Steuerbegünstigungen auf Grund einer Klage der Europäischen Kommission entschieden, dass der Anpassungsmechanismus, nach dem das für die Höhe der Familienleistungen sowie der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen maßgebliche Kriterium der Auslandswohnsitz der Kinder ist, Wanderarbeitnehmer stärker als österreichische Staatsbürger betrifft. Er stellte daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit fest, die nur zulässig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist, was jedoch im Fall der Regelung der § 33 Abs 3a Z 2 und Abs 7 Z 2 EStG nicht der Fall ist.
Die Umsetzung des Urteiles des EuGH vom 16.6.2022, C-328/20 erfolgte mit dem Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden, BGBl I Nr 135/2022, dessen Artikel 2
- Z 4 zufolge § 33 Abs 3a Z 2 und Z 5 EStG entfallen und
- Z 6 zufolge in § 33 Abs 7 EStG die Z 2 sowie die Nummerierung "1." und im letzten Satz die Wortfolge "oder den an seine Stelle tretenden Betrag."
entfallen.
Gemäß § 124b Z 410 lit a TS 1 EStG sind § 33 Abs 3a, Abs 4 und Abs 7 EStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 135/2022 für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019.
Daher stehen der Beschwerdeführerin ein Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe des in § 33 Abs 4 Z 2 EStG in der Fassung BGBl I Nr 135/2022 festgelegten Betrages von € 494 und ein Kindermehrbetrag in der gemäß § 33 Abs 7 EStG in der Fassung BGBl I Nr 135/2022 festgelegten Höhe von € 250 (= € 250,00 abzüglich Steuer gemäß § 33 Abs 1 EStG in Höhe von € 0,00) zu.
Gemäß § 33 Abs 1 EStG ergibt sich für die Beschwerdeführerin eine Steuer vor Abzug der Absetzbeträge von € 0,00. Der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs 3a EStG ist daher zur Gänze nicht abzuziehen, da er zur Gänze jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß § 33 Abs 1 EStG zu versteuernde Einkommen entfällt.
Der Beschwerde erweist sich damit als berechtigt.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sich die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes bereits aus den durch Art 2 Z 4 und 6 iVm Z 11 BGBl I Nr 135/2022 geänderten Bestimmungen des EStG ergibt. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO Folge zu geben und der angefochtene Bescheid abzuändern.
Wien, am 6. September 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102383/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102383.2020
- Stammnummer
- 137901
- Gültig
- 06.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF