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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102608/2020

Familienbonus Plus für den in Österreich arbeitenden Vater eines in einem anderen Mitgliedstaat lebenden Kindes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102608/2020vom 08.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Juni 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 18. Mai 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.) ist tschechischer Staatsangehöriger und erzielt in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Kind lebt in Tschechien. Der Bf. bezieht für das am xxx geborene Kind die Familienbeihilfe. Der Bf. beantragte in seiner elektronisch am 12.5.2020 beim Finanzamt eingelangten Einkommensteuererklärung (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 den ganzen Familienbonus Plus. Mit Einkommensteuerbescheid vom 18. Mai 2020 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2019 mit einer Gutschrift iHv -1.923,00 € fest, wobei der Familienbonus Plus mit einem indexierten Betrag iHv 876,98 € berücksichtigt wurden. In der am 5.6.2020 elektronisch eingebrachten Beschwerde beantragt der Bf. die Berücksichtigung des Familienbonus Plus in voller Höhe. Die Beschwerde wurde folgendermaßen begründet: "Gegen den gegenständlichen Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist diese Beschwerde. Die Entscheidung Ihres Finanzamtes ist aus meiner Sicht insofern unrichtig, als ich mich durch die Indexierung der steuerlichen Begünstigungen (Absetzbeträge, Freibeträge) in meinen gesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere dann den unmittelbar und vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten und den Grundrechten, verletzt fühle. Die bei der von Ihnen ausgeübten Entscheidungsgewalt gesetzte Art der Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierender Kriterien führt eindeutig zur direkten Diskriminierung. In meinem konkreten Fall wurde der Familienbonus Plus nicht in voller Höhe berücksichtigt, in welcher die Steuerbegünstigung einem österreichischen Staatsbürger mit einem in Österreich lebenden Kind ihrer Basis nach zusteht. Ich beantrage daher die Anpassung des Familienbonus Plus für mein Kind an den jeweiligen vollen Grundbetrag, d.h. den Betrag ohne die sogenannte Indexierung. Auf das Zitieren der Gesetzesstellen wurde hier aus pragmatischen Gründen verzichtet." Das Finanzamt erließ eine abweisende, mit 5.6.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, welche folgendermaßen begründet wurde: "Sie haben mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 vom 12.05.2020 unter anderem den Familienbonus Plus für das Kind, geb. xxx, gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 beantragt. Mit dem Einkommensteuerbescheid 2019 vom 18.05.2020 wurde Ihnen der Familienbonus Plus, da Ihr Kind in Tschechien lebt, indexiert in Höhe von 876,98 € zuerkannt. Dagegen erhoben Sie mit Eingabe vom 05.06.2020 Beschwerde. Darin beantragten Sie die Gewährung des Familienbonus Plus in voller nicht indexierter Höhe und führten dazu begründend aus, dass Sie sich in den vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten sowie in den Grundrechten verletzt fühlen würden. Die Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierter Kriterien führe zu einer direkten Diskriminierung da der Familienbonus Plus nicht in selber Höhe zuerkannt worden sei in welcher er einem österreichischen Staatsbürger mit in Österreich lebenden Kindern gewährt werde. Nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des § 33 Abs. 3a Z 2 EStG ist der Betrag des Familienbonus Plus bei Steuerpflichtigen deren Kinder, sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, an das Preisniveau des Wohnortstaates anzupassen. Die Beträge Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs 3a Z 2 des EStG 1988 wurden mit der Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung vom 27.09.2018 (BGBl.II 257/2018) kundgemacht und gelten ab 1.1.2019. Da sich Ihr Kind ständig in Tschechien aufhält besteht nur ein Anspruch auf den nach § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 (=indexierte Beträge). Ihre Beschwerde war daher aus den oben genannten Gründen abzuweisen." Gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes brachte der Bf. am 15.6.2020 einen Vorlageantrag ein und führte darin aus: "Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes ist aus meiner Sicht mangelhaft. Zu den einzelnen Themen meiner Beschwerde wurde keine Stellung genommen. Es wurde lediglich die gesetzliche Lage noch einmal dargestellt, welche aus meiner Sicht eindeutig zu einer materiellen Diskriminierung aufgrund sowohl nationaler als auch supranationaler Rechtsquellen führt. Es kann doch nicht generell rechtmäßig sein, dass zwei faktisch vergleichbare Steuersubjekte in demselben System steuerlich gleich belastet jedoch nicht begünstigt werden, außerdem aufgrund von Kriterien, welche eine materielle Ungleichbehandlung überhaupt nicht rechtfertigen. Es wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Erwähnt an dieser Stelle sei der Gleichheitssatz, das Grundrecht des Eigentums, die Grundrechte in der Charta der EU etc. In Anknüpfung an die Begründung Ihres Finanzamtes wird nur ergänzt, dass ich von der vorrangigen Anwendung des Europarechtes ausgehe. Ferner bitte ich Sie aufgrund Ihrer Empfehlung um die Einleitung des entsprechenden Verfahrens im Instanzenzug." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: § 33 EStG 1988 idF BGBl I 2018/62 lautet auszugsweise: (3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro, b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro. 2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen: a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen. 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. ……. 4. Abweichend von Z 1 bis 3 bestimmt sich die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach Abs. 3a Z 2... " Unstrittig ist, dass im Beschwerdezeitraum die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a EStG 1988) dem Grunde nach vorliegen. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren ausschließlich, ob der Familienbonus Plus in voller oder indexierter Höhe zustehen. Der EuGH hat in seinem Urteil EuGH 16. 06. 2022, C-328/20 eindeutig ausgesprochen, dass Art. 67 VO 883/2004 dahin auszulegen ist, dass die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat (Vertragsstaat) Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat (Vertragsstaat) wohnen, exakt jenen entsprechen müssen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat (Vertragsstaat) wohnen. Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten (Vertragsstaaten) rechtfertigen im Hinblick auf diese Bestimmung nicht, dass ein Mitgliedstaat (Vertragsstaat) dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe (Rn. 47). Im Hinblick auf die Wohnsitzfiktion des Art. 67 VO 883/2004 und der Beiträge von Wanderarbeitnehmern zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats dürfen die Mitgliedstaaten (Vertragsstaaten) gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten anpassen (Rn. 51). Eine Indexierung von Sozialleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat (Vertragsstaat) wohnen als der Arbeitnehmer, an Hand der Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten (Vertragsstaaten) wäre, selbst wenn dies das Sekundärrecht zuließe, was nicht der Fall ist, nach dem Primärrecht der Union (Art. 45 AEUV) ungültig (Rn. 57 unter Hinweis auf EuGH 15. 1. 1986, 41/84, Pinna, EU:C:1986:1). Mit dem BGBl. I Nr. 135/2022 sind zur Bereinigung der Indexierungsbestimmungen u.a. die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 3a Z 2 und 33 Abs. 4 Z 4 entfallen. Gem. § 124b Z 410 a) sind § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019. Für den Beschwerdefall bedeutet das, dass der Familienbonus Plus in voller Höhe abzugsfähig ist. Wie vorne ausgeführt gebührt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro und nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro. Das Kind wurde am xxx geboren und hat somit am yyyy das 18. Lebensjahr vollendet. Es gebührt somit für 11 Monate 125,00 € und für Dezember 2019 41,68 €. Das ergibt einen zu berücksichtigenden Familienonus Plus in Höhe von (125*11+41,68) 1.416,68,00 €. Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes aus den durch Art. 2 Z 4 und 6 iVm Z 11 BGBl. I Nr. 135/2022 geänderten Bestimmungen des EStG 1988 ergibt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen. Wien, am 8. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102608/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102608.2020
Stammnummer
137900
Gültig
08.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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