Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200023/2022
Bescheidbeschwerde mittels E-Mail stellt keine rechtswirksame Bescheidbeschwerde dar; Missachtung des Instanzenzuges bei Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in Angelegenheiten, die noch nicht Gegenstand des Abgabenverfahrens gewesen waren.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200023/2022vom 23.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kristina Venturini, Raiffeisenplatz 1/3, 2020 Hollabrunn, über die Beschwerde vom 27.10.2021 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 20.9.2021 (GZ ***3***) betreffend Nachforderung von Eingangsabgaben zu Recht erkannt:
Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.3.2022, GZ ***4*** wird gem § 279 Abs 1 BAO infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Zollanmeldung MRN ***1*** vom 27.3.2020 meldete die **Spedition**GmbH als direkte Vertreterin der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf), der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** "Schutzmasken" zur Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an.
Im Zuge einer Nachkontrolle stellte das Zollamt Österreich eine unrichtige Angabe des Zollwertes fest. Dies führte zur Erlassung eines Nachforderungsbescheides vom 20.9.2021 unter GZ ***3***. Die Neuberechnung ergab einen verbleibenden Differenzbetrag iHv EUR 17.910,74 zuzüglich Verzugszinsen iHv EUR 381,10, somit einen Nachforderungsbetrag iHv EUR 18.291,84.
Am 27.10.2021 verfasste die Antragstellerin ein E-Mail an das Zollamt Österreich in welchem sie den Bescheid vom 20.9.2021 "beeinspruchte". Am 8.11.2021 teilte das Zollamt Österreich der Bf mittels E-Mail mit, dass eine Eingabe per E-Mail unzulässig sei.
Mit Schreiben vom 18.1.2022 (nachweislich eingegangen am 20.1.2022) brachte die steuerliche Vertretung im Namen und Auftrag der ***Bf1*** einen schriftlichen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Entscheidung beim Zollamt Österreich ein und wiederholte dabei die Begründung der mittels E-Mail eingereichten Eingabe vom 27.10.2021.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.3.2022, GZ ***4***, wies das Zollamt Österreich den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet ab. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte nachweislich mittels Rsb am 28.3.2022.
Mit Eingabe vom 22.4.2022 stellte die Bf einen Vorlageantrag.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Die Bf verfasste am 27.10.2021 eine E-Mail an das Zollamt Österreich, in welchem sie den Bescheid des Zollamts Österreich vom 20.9.2021 (GZ ***3***) "beeinspruchte". Mit Schreiben vom 18.1.2022 brachte die steuerliche Vertretung im Namen und Auftrag der Bf einen schriftlichen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Entscheidung beim Zollamt Österreich ein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.3.2022 (GZ ***4***) wies die belangte Behörde den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet ab.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I
Gem § 264 Abs 4 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gem § 262 Abs 1 BAO iVm § 45 ZollR-DG ist im Zollrecht über Bescheidbeschwerden zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Eine Bescheidbeschwerde ist somit unabdingbare Voraussetzung für die Erlassung einer Beschwerdevorenscheidung.
Gem § 85 Abs 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten (insbesondere Rechtsmittel) schriftlich einzureichen. Gem § 86a Abs 1 BAO können Anträge, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.
Nach ständiger Rsp des VwGH löst ein mittels E-Mail eingebrachtes Anbringen weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus noch berechtigt es die Behörde eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist. (vgl VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082). Eine ausschließlich durch E-Mail übermittelte Bescheidbeschwerde gilt daher als nicht eingebracht.
Die Antragstellerin hat die "Bescheidbeschwerde" mittels E-Mail an das Zollamt Österreich übermittelt. Es liegt demnach keine rechtswirksame Bescheidbeschwerde vor.
In Angelegenheiten, die überhaupt noch nicht (oder zumindest nicht in der von der Rechtsmittelbehörde in Aussicht genommenen rechtlichen Art) Gegenstand des Abgabenverfahren gewesen waren, ist es der Abgabenbehörde verwehrt mittels Beschwerdevorentscheidung einen Sachbescheid im Ergebnis erstmals zu erlassen, da ein derartiges Vorgehen eine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges bedeuten würde.
Die Erlassung der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung vom 21.3.2022 stellt sich somit aus zwei Gründen als rechtswidrig dar:
Zum einen fehlt es an einer rechtswirksamen Beschwerde und zum anderen hat das Zollamt Österreich als Rechtsmittelbehörde mit der Beschwerdevorentscheidung erstmals über einen bislang unbehandelten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgesprochen und somit den Instanzenzug missachtet.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.3.2022, GZ ***4***, war daher spruchgerecht ersatzlos aufzuheben.
Zu Spruchpunkt II
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision nicht zulässig, da die ersatzlose Aufhebung nach § 279 Abs 1 BAO bei Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde und in jenen Fällen, in denen keine weitere Entscheidung in Betracht kommt, der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht und die Tatfrage ob eine Beschwerde erhoben wurde, der Revision nicht zugänglich ist.
Wien, am 23. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200023/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7200023.2022
- Stammnummer
- 137891
- Gültig
- 23.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF