Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104155/2020
Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21.Lebensjahr durch schlüssiges Gutachten festgestellt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104155/2020vom 22.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. Mai 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 10. April 2018 betreffend Familienbeihilfe 12.2017-04.2018, Sozialversicherungsnummer 1835270185, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 10.4.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom 4.12.2017 auf Gewährung von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe ab Dezember 2017 abgewiesen. Zur Begründung wurde auf § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 verwiesen, wonach Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder bestehe, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Zur näheren Begründung dieser Voraussetzungen wurde auf ein Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 6.4.2018, verwiesen.
In diesem Gutachten, das dem Bundesfinanzgericht vorliegt, wurde im Zuge einer Untersuchung des Bf. am 21.2.2018 beim Bundessozialamt eine paranoide Schizophrenie und ein Grad der Behinderung mit 50%, vorliegend ab 2/2018, diagnostiziert.
Dieser Zeitpunkt wurde damit begründet, dass keine Befunde vorgelegen seien.
Weiters wurde festgestellt, dass der Bf. voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich den Lebensunterhalt zu verschaffen. Wörtlich wurde festgestellt:
"Die Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht gegeben (ab dem
Untersuchungsdatum 2/2018), da höhergradige psychische und kognitive Beeinträchtigungen
vorhanden sind welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht
möglich machen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 9.5.2018, in dem die damalige Sachwalterin auf ein psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 27.7.2015 (Dr. ***1***) und ein weiteres vom 13.7.2017, im Zuge des Sachwalterschaftsverfahrens erstelltes (ebenfalls Dr. ***1***) verwies. Weiters sei es auf Grund der Krankheit des Bf. bei diversen Arbeitsversuchen geblieben und habe er den Präsenzdienst aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig beenden müssen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.4.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass von der belangten Behörde ein neuerliches Sachverständigengutachten beim Sozialministeriumservice angefordert wurde zu der Frage, ob der Bf. auf Grund einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich den Lebensunterhalt zu verschaffen. Zu der Untersuchung sei der Bf. nicht erschienen.
Im Vorlageantrag vom 14.5.2019 führte die Sachwalterin aus, dass ihrer Meinung nach die dauernde Erwerbsunfähigkeit schon vor dem 18. Lebensjahr eingetreten sei und begründete dies wie folgt:
"Aus den vorgelegten Unterlagen (Sozialversicherungsdatenauszug) ist zusammenfassend zu
entnehmen, dass Herr ***2*** nicht in der Lage war, sich eine berufliche Existenz aufzubauen. Am Arbeitsmarkt ist es für Personen ohne Schulabschluss bzw. ohne abgeschlossene
Lehre am schwierigsten, eine Stelle zu finden. Personen, die längere Zeit arbeitslos sind bzw.
waren, fällt es schwer, wieder einen Rhythmus zu finden. Eine hohe Frustrationstoleranz und
Eigenmotivation sowie Beharrlichkeit bei der Stellensuche sind in einem solchen Fall unabdingbar. Im Hinblick auf die bisherigen beruflichen und privaten Erfahrungen des Beschwerdeführers und dessen mangelnde psychische Stabilität ist aufgrund des beobachteten Verhaltens zu vermuten, dass Absagen im Fall von Bewerbungen als persönliche Kränkungen
verstanden werden und eine psychische Instabilität mit entsprechendem sozialen Rückzug
ausgelöst haben. Diese Reaktion des Beschwerdeführers ist eine Folge seiner festgestellten
Behinderung. Der Beschwerdeführer ist offenbar seit längerem nicht einmal in der Lage, Termine, die für seine finanziellen und gesundheitlichen Versorgung wichtig sind, alleine wahrzunehmen.
Nach dem Gutachten ist eine höhergradige psychische und kognitive Beeinträchtigung vorhanden, welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig unmöglich
macht. Eine Begründung, weshalb der Beginn der Erkrankung mit 02/2018 anzusetzen ist,
fehlt. Sollte die Fähigkeit des Beschwerdeführers vor dem 02/2018 als gegeben angesehen
werden, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und die Behinderung nach Ansicht der Gutachter nicht als erheblich zu betrachten sein, so wäre dies zu begründen, in diesem Punkt ist das Gutachten unvollständig.
In der Beilage werden nunmehr der aufliegende Gesundheitsakt des Militärkommandos Wien
und die Krankengeschichte über den stationären Aufenthalt vom 12. Mai 2015 bis 26. Mai
2015 übersendet. Aus dem Gesundheitsakt ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer bei
der Ableistung des Präsenzdienstes eine psychische Verhaltensstörung durch Cannabismissbrauch festgestellt wurde. Bei der Musterung wurde vom Psychologen eine hochgradige Unreife festgestellt. Es ist davon auszugehen, dass die höhergradige psychische und kognitive Beeinträchtigung bereits damals vorlag."
Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ist zu ersehen, dass der Bf. auch zu einer weiteren Untersuchung am 13.10.2020 nicht erschienen ist.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 21.10.2020 wurde die belangte Behörde aufgefordert, ein neuerliches Gutachten anzufordern und gleichzeitig sämtliche bisher im Zuge der Beschwerde und des Vorlageantrages übermittelten Gutachten und Befunde an das Sozialministeriumservice weiterzuleiten.
Dieser Beschluss wurde auch dem mittlerweile unvertretenen Bf. zugestellt und darauf hingewiesen, dass zu dem zu erwartenden Untersuchungstermin allfällig vorhandene weitere Unterlagen, die auf einen Beginn der Erkrankung vor dem 21. Lebensjahr hindeuten würden, mitzunehmen seien.
Am 27.10.2020 wurde ein Gutachten angefordert, wobei die belangte Behörde am 12.3.2021 verständigt wurde, dass der Bf. zweimal nicht zur Untersuchung erschienen sei.
Dieser Vorgang wurde dem Bundesfinanzgericht nicht mitgeteilt, sodass es nach Rücksprache mit der belangten Behörde im September 2021 zu einer neuerlichen Gutachtenanforderung kam.
Per E-Mail vom 21.6.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass der Bf. lt. Übermittlung der entsprechenden Daten durch das Sozialministeriumservice zu einer für den 15.2.2022 angesetzten Untersuchung nicht erschienen ist.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. wurde am ****1985 geboren.
Im Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 6.4.2018 wurde ein Behinderungsgrad von 50% auf Grund von Schizophrenie festgestellt, sowie, dass dieser seit Februar 2018 vorliege, weiters dass der Bf. voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen.
Zu drei weiteren Untersuchungen beim Bundessozialamt nach Stellung des Vorlageantrages, zuletzt geladen für den 15.2.2022, ist der Bf. nicht erschienen.
Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch das weitere Ermittlungsverfahren.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Eigenanspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für Vollwaisen oder diesen nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 gleichgestellte volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. (bis 30.06.2011: 27.) Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im Gutachten vom 6.4.2018 wird der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit Februar 2018 datiert, also bezügl. des Geburtsdatums des Bf. ****1985, nach dessen 21. Geburtstag (****2006).
Entgegen dem Vorbringen der Sachwalterin im Vorlageantrag wurde dieser Zeitpunkt damit begründet, dass mangels anderslautender Befunde frühestens das Untersuchungsdatum (21.2.2018), somit im Hinblick auf die monatsweise Betrachtung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe der Monat Februar als Beginn des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit festgestellt werden könne.
Vermutungen der ehemaligen Sachwalterin in der Beschwerde und im Vorlageantrag, dass die Erkrankung schon vor dem 21. Lebensjahr vorgelegen haben müsse, können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (sh. zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, und VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen, wonach auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen.
Dem Bundesozialamt (Sozialministeriumservice) sind bei Gutachtenerstellung am 6.4.2018 bzw. zum Untersuchungszeitpunkt am 21.2.2018 keine Befunde vorgelegen, die den Eintritt einer dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr ermöglicht hätten.
Immer dann, wenn eine Bescheinigung, wonach eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, nicht vorgelegt werden kann und daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht festgestellt werden kann, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Bescheinigt das Sozialministeriumservice den Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl. BFG vom 27.09.2017, RV/7102586/2017).
Der Bf. hat infolge mehrfacher Vorladungen zu fachärztlichen Untersuchungen beim Sozialministeriumservice ausreichend Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt dadurch zu stützen, indem vom Bundesozialamt ein weiteres Gutachten nach einer Untersuchung unter Einbeziehung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gutachten Dr. ***1*** und des Berichtes des Militärkommandos Wien erstellt hätte werden können bzw. allenfalls auch weitere Informationen, die für eine Rückdatierung des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit herangezogen werden hätten werden können (siehe die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass durch die Vorlage von Privatgutachten oder weiterer Befunde die Schlüssigkeit der vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten widerlegt werden könnte, z.B. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; 22.12.2011, 2009/16/0307).
Die vom Bf. behauptete Unvollständigkeit des Gutachtens, die Zweifel an dessen Schlüssigkeit aufkommen hätte lassen können, liegt, wie bereits ausgeführt, nicht vor.
Aus dem Akt der belangten Behörde ist jedoch ersichtlich, dass der Bf. mehrmals, zuletzt am 15.2.2022 nicht zur Untersuchung erschienen ist.
Da somit mangels Mitwirkung des Bf. eine weitere Gutachtenerstellung nicht möglich war, ist auch das Bundesfinanzgericht-wie schon die belangte Behörde- an das Gutachten vom 6.4.2018 gebunden, mit dem festgestellt wurde, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit NICHT vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für die Gewährung von Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe liegen daher nicht vor und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage unter welchen Voraussetzungen das Bundesfinanzgericht an ein Gutachten des Sozialministeriumservice gebunden ist, wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausreichend geklärt sodass die (ordentliche) Revision auszuschließen war.
Wien, am 22. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104155/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104155.2020
- Stammnummer
- 137889
- Gültig
- 22.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF