Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100220/2021
Unionrechtswidrigkeit der Indexierung des Familienbonus Plus und des Alleinverdienerabsetzbetrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100220/2021vom 06.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch 1A Steuerberatungs GmbH, Münchner Straße 26, 6130 Schwaz, über die Beschwerde vom 6. Oktober 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 22. September 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 (Steuernummer xyz) zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensverlauf
Der Beschwerdeführer (in der Folge abgekürzt Bf) war im streitgegenständlichen Jahr 2019 bei einem inländischen Unternehmen beschäftigt und erzielte daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv 22.219,67 Euro. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 vom 17. September 2020 beantragte der Bf die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und den ganzen Familienbonus Plus für seine beiden minderjährigen Kinder. Der ständige Aufenthaltsort beider Kinder, für die auch Familienbeihilfe bezogen wurde, befand sich in der Tschechischen Republik.
Das Finanzamt setzte am 22. September 2020 die Einkommensteuer 2019 mit einer Abgabengutschrift iHv 2.280 Euro fest. Die Steuerberechnung erfolgte dabei unter Berücksichtigung des Familienbonus Plus iHv 1.857,12 Euro sowie des Alleinverdienerabsetzbetrages iHv 414,12 Euro.
Mit elektronischen Eingabe vom 6. Oktober 2020 erhob der Bf gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Gewährung des Familienbonus Plus in dem Ausmaß, in dem er für Kinder mit ständigem Aufenthalt in Österreich zusteht. Begründend wurde die EU-Rechtswidrigkeit der sogenannten Indexierung bzw der Verstoß gegen Art. 67 ff VO (EG) 883/2004 vorgebracht.
Das Finanzamt erledigte die Beschwerde am 13. Jänner 2021 mit einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 der Familienbonus Plus und der Alleinverdienerabsetzbetrag in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU aufhalten, an die Lebensbedingungen des jeweiligen Staates (hier gemeint: die Tschechische Republik) angepasst worden seien.
Im Vorlageantrag vom 17. Jänner 2021 brachte der Bf neuerlich vor, dass die Indexierung mit geltendem EU-Recht unvereinbar sei. Weiters wurde die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im anhängigen Vorabentscheidungsverfahren angeregt und im Falle der Vorlage an das Bundesfinanzgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat beantragt.
Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde am 8. Februar 2021 zur Entscheidung vor und ersuchte, die Beschwerde entweder abzuweisen oder das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof auszusetzen.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 zog der Bf die gestellten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch einen Senat zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Der Bf war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2019 im Inland unselbständig beschäftigt und lebte mit seiner Ehegattin und den beiden minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in der Tschechischen Republik. Für beide Kinder bestand im Jahr 2019 Anspruch auf Familienbeihilfe.
Im Rahmen der sogenannten Indexierung (Anpassung von Familienleistungen an die Lebenshaltungskosten des jeweiligen Wohnstaates des Kindes) kürzte die belangte Behörde die betroffenen Absetzbeträge um den für die Tschechische Republik anzuwendenden Multiplikator von 0,619. Im Ergebnis wurde der Familienbonus Plus von 3.000 Euro auf 1.857,12 Euro und der Alleinverdienerabsetzbetrag von 669 Euro auf 414,12 Euro gekürzt.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen sind unstrittig und gründen sich auf den Inhalt der vorgelegten Akten sowie den elektronischen Steuerakt.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall ist ausschließlich strittig, ob dem Bf im Rahmen der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 der Familienbonus Plus sowie der Alleinverdienerabsetzbetrag in voller oder lediglich in indexierter Höhe zustanden.
Per 1. Jänner 2019 wurde in Österreich ein Anpassungsmechanismus für die Berechnung der Pauschalbeträge der Familienbeihilfe und verschiedener Steuervergünstigungen, die Erwerbstätigen gewährt werden, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, eingeführt. Die betroffenen Steuervergünstigungen umfassen den Kinderabsetzbetrag, den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag.
Betreffend den Familienbonus Plus bzw den Alleinverdienerabsetzbetrag gelangen im streitgegenständlichen Jahr 2019 die folgenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung:
§ 33 Abs. 3a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 lautet:
Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
2. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen.
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 lautet auszugsweise:
Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
[…]
4. Abweichend von Z 1 bis 3 bestimmt sich die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach Abs. 3a Z 2. Steht ein Absetzbetrag für mehrere Kinder zu und halten diese sich in unterschiedlichen Ländern auf, sind zuerst ältere vor jüngeren anspruchsvermittelnden Kindern zu berücksichtigen.
Die Höhe der Familienleistungen für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, ist in der Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung vom 10. Dezember 2018, BGBl. II Nr. 318/2018, geregelt.
§ 2 Abs. 1 dieser Verordnung lautet:
Zur Bestimmung der Beträge nach § 1 wird ein Anpassungsfaktor festgelegt, der auf den vom Statistischen Amt der Europäischen Union am 1. Juni 2018 veröffentlichten Indikatoren im Rahmen der "Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EU-28=100)" basiert.
§ 2 Abs. 2 der Verordnung enthält eine Tabelle mit den für die einzelnen Staaten geltenden Anpassungsfaktoren. Diese Anpassungsfaktoren variieren zwischen 0,450 (Bulgarien) und 1,520 (Schweiz), wobei der für die Tschechische Republik geltende Faktor 0,619 beträgt.
Die belangte Behörde hat in Anwendung der zitierten Bestimmungen den beantragten Familienbonus Plus von 3.000 Euro auf 1.857,12 Euro sowie den geltend gemachten Alleinverdienerabsetzbetrag von 669 Euro auf 414,12 Euro gekürzt.
Der Europäische Gerichtshof hat betreffend die Indexierung der Familienbeihilfe sowie bestimmter familienbezogener Steuerbegünstigungen auf Grund einer Klage der Europäischen Kommission entschieden, dass die Anpassung von Familienleistungen und verschiedenen Steuervergünstigungen, die in Österreich Erwerbstätigen gewährt werden, nach Maßgabe des Wohnstaats ihrer Kinder, unionrechtswidrig ist. Dieser Mechanismus stellt eine ungerechtfertigte mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit von Wanderarbeitnehmern dar und verstößt gegen Art. 4 und Art. 67 Verordnung (EG) 883/2004 und Art. 7 Verordnung (EU) 492/2011 (EuGH 16.06.2022, C-328/20, Kommission/Österreich).
Aufgrund dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist der Anpassungsmechanismus der Bestimmung des § 33 EStG 1988 nicht mehr anzuwenden. Für den Beschwerdefall bedeutet das, dass dem Bf sowohl der Familienbonus Plus als auch der Alleinverdienerabsetzbetrag in voller Höhe zustehen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdebegehren stattzugeben. Die Bemessungsgrundlagen und die betragsmäßige Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2019 sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Das Bundesfinanzgericht folgt im Erkenntnis der Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofes, wonach der Anpassungsmechanismus in Bezug auf den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag für Wanderarbeitnehmer, deren Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gegen das Unionsrecht verstößt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 6. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100220/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100220.2021
- Stammnummer
- 137860
- Gültig
- 06.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF