Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100887/2022
Gegenstandsloserklärung nach Erörterungstermin - § 300 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100887/2022vom 09.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 10. Februar 2020 betreffend Einkommensteuer 2014 bis 2018 den Beschluss:
Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Die beschwerdeführende Partei hat der Aufhebung und Neuerlassung der Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2018 zugestimmt. Dies ergibt sich aus der Niederschrift des Erörterungstermins vom 28.06.2022.
Die belangte Behörde hat die Bescheide aufgehoben und durch neue Sachbescheide ersetzt. Das Bundesfinanzgericht wurde davon informiert. Dies ergibt sich aus der Eingabe der belangten Behörde vom 06.09.2022.
Rechtliche Würdigung
Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung):
Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.
Gemäß § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das Bundesfinanzgericht in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.
Die beschwerdeführende Partei hat einer Aufhebung nach § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO zugestimmt. Der Abgabenbehörde wurde eine entsprechende Frist zur Aufhebung gesetzt. Die aufgehobenen Bescheide wurden durch an deren Stelle tretende Bescheide ersetzt. Diese neuen Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 2014 bis 2018 ergingen jeweils mit Datum 06.09.2022. Die Festsetzungen erfolgten entsprechend dem zwischen den Parteien erzielten Einvernehmens.
Gemäß § 272 Abs. 4 BAO obliegt dem Berichterstatter in Senatsangelegenheiten zunächst ua Gegenstandsloserklärungen gemäß § 261 BAO.
Mit den neu ergangenen Bescheiden wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen. Die beantragte mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO. Die Beschwerde ist vom Berichterstatter als gegenstandslos zu erklären.
Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 9. September 2022
Normen und Schlagworte
- § 261 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 3 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100887/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100887.2022
- Stammnummer
- 137857
- Gültig
- 09.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF