Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103134/2020
Nichtanwendbarkeit der Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages (Umsetzung EuGH vom 16.6.2022 C-328/20, Kommission Österreich)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103134/2020vom 25.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Mai 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 20. April 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2019 wird wie folgt berechnet:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
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Bezugsauszahlende Stelle
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Stpfl. Bezüge (245)
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***1*** GmbH
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13.953,09 €
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Pendlerpauschale lt. Lohnzettel
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0,00 €
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Pendlerpauschale laut Veranlagung
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-372,00 €
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Pauschbetrag für Werbungskosten
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-132,00 €
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13.449,09 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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13.449,09 €
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Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-60,00 €
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Einkommen
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13.389,09 €
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Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
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0% für die ersten 11.000,00
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0,00 €
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25% für die restlichen 2.389,09
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597,27 €
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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597,27 €
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Familienbonus Plus
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-597,27 €
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Alleinverdienerabsetzbetrag
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-669,00 €
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Verkehsrabsetzbetrag
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-400,00 €
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Pendlereuro
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-26,80 €
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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-1.095,80 €
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Erstattung:
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Alleinverdienerabsetzbetrag und SV Beiträge (50%, maximal 500 €) in Höhe von 1.169,00 €
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Davon erstattungsfähig gem. § 33 Abs. 8 EStG 1988
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-1.095,80 €
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Erstattungsbetrag gesamt
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-1.095,80 €
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Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
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0% für die ersten 620,00
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0,00 €
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6% für die restlichen 1.742,04
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104,52 €
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Einkommensteuer
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-991,28€
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Anrechenbare Lohnsteuer (260)
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-394,85 €
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Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
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0,13 €
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Festgesetzte Einkommensteuer
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-1.386,00 €
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist tschechischer Staatsangehöriger und erzielte im Streitjahr in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Sohn A (geb. XX.YY.ZZZZ) und seine Tochter B (geb. XY.WW.QQQQ) leben in Tschechien. Der Bf. bezieht für beide Kinder Familienbeihilfe.
In seiner elektronisch am 10.03.2020 beim Finanzamt Österreich eingelangten Einkommensteuererklärung (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) beantragte der Bf. ua. für das Jahr 2019 den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 20. April 2020 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2019 mit einer Gutschrift iHv -1.131,00 € fest, wobei der Alleinverdienerabsetzbetrag mit einem indexierten Betrag iHv 414,12 € berücksichtigt wurde.
In der am 07. Mai 2020 elektronisch eingebrachten Beschwerde beantragt der Bf. die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages in voller Höhe. Die Beschwerde wurde folgendermaßen begründet:
"Gegen den gegenständlichen Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist diese Beschwerde. Die Entscheidung Ihres Finanzamtes ist aus meiner Sicht insofern unrichtig, als ich mich durch die Indexierung der steuerlichen Begünstigungen (Absetzbeträge, Freibeträge) in meinen gesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere dann den unmittelbar und vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten und den Grundrechten, verletzt fühle. Die bei der von Ihnen ausgeübten Entscheidungsgewalt gesetzte Art der Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierender Kriterien führt eindeutig zur direkten Diskriminierung. In meinem konkreten Fall wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht in voller Höhe berücksichtigt, in welcher die Steuerbegünstigung einem österreichischen Staatsbürger mit einem in Österreich lebenden Kind ihrer Basis nach zusteht. Ich beantrage daher die Anpassung des Familienbonus Plus und des Alleinverdienerabsetzbetrages für meine zwei Kinder B und A an den jeweiligen vollen Grundbetrag, d.h. den Betrag ohne die sogenannte Indexierung. Auf das Zitieren der Gesetzesstellen wurde hier aus pragmatischen Gründen verzichtet."
In der Folge erließ das Finanzamt Österreich eine abweisende, mit 13. Juli 2020 datierte Beschwerdevorentscheidung an den Bf., welche folgendermaßen begründet wurde:
"Nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des § 33 Abs 4 Z 4 iVm Abs 3a Z 2 EStG 1988 ist der Alleinverdienerabsetzbetrag für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, an das Preisniveau des Wohnortstaates anzupassen. Die Beträge des Alleinverdienerabsetzbetrages nach § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 wurden mit der Familienbonus PlusAbsetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung (BGBl. II Nr. 257/2018) kundgemacht und gelten erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019.
Da sich Ihre Kinder ständig in Tschechien aufhalten, besteht nur ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 4 iVm Abs 3a Z 2 EStG 1988 (= indexierter Betrag).
Die Beschwerde war daher abzuweisen."
Gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes brachte der Bf. am 15.07.2020 einen Vorlageantrag ein und führte darin aus:
"…..
Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes ist aus meiner Sicht mangelhaft. Zu den einzelnen Themen meiner Beschwerde wurde keine Stellung genommen. Es wurde lediglich die gesetzliche Lage noch einmal dargestellt, welche aus meiner Sicht eindeutig zu einer materiellen Diskriminierung aufgrund sowohl nationaler als auch supranationaler Rechtsquellen führt. Es kann doch nicht generell rechtmäßig sein, dass zwei faktisch vergleichbare Steuersubjekte in demselben System steuerlich gleich belastet jedoch nicht begünstigt werden, außerdem aufgrund von Kriterien, welche eine materielle Ungleichbehandlung überhaupt nicht rechtfertigen. Es wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Erwähnt an dieser Stelle sei der Gleichheitssatz, das Grundrecht des Eigentums, die Grundrechte in der Charta der EU etc. In Anknüpfung an die Begründung Ihres Finanzamtes wird nur ergänzt, dass ich von der vorrangigen Anwendung des Europarechtes ausgehe. Ferner bitte ich Sie aufgrund Ihrer Empfehlung um die Einleitung des entsprechenden Verfahrens im Instanzenzug".
Mit Bericht vom 20. Juli 2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Unstrittig ist, dass im Beschwerdezeitraum die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrags für zwei Kinder (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988) dem Grunde nach vorliegen.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren ausschließlich, ob der Alleinverdienerabsetzbetrag in voller oder indexierter Höhe zusteht.
Der EuGH hat in seinem Urteil EuGH 16. 06. 2022, C-328/20 eindeutig ausgesprochen, dass Art. 67 VO 883/2004 dahin auszulegen ist, dass die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat (Vertragsstaat) Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat (Vertragsstaat) wohnen, exakt jenen entsprechen müssen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat (Vertragsstaat) wohnen. Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten (Vertragsstaaten) rechtfertigen im Hinblick auf diese Bestimmung nicht, dass ein Mitgliedstaat (Vertragsstaat) dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe (Rn. 47).
Im Hinblick auf die Wohnsitzfiktion des Art. 67 VO 883/2004 und der Beiträge von Wanderarbeitnehmern zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats dürfen die Mitgliedstaaten (Vertragsstaaten) gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten anpassen (Rn. 51).
Eine Indexierung von Sozialleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat (Vertragsstaat) wohnen als der Arbeitnehmer, an Hand der Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten (Vertragsstaaten) wäre, selbst wenn dies das Sekundärrecht zuließe, was nicht der Fall ist, nach dem Primärrecht der Union (Art. 45 AEUV) ungültig (Rn. 57 unter Hinweis auf EuGH 15. 1. 1986, 41/84, Pinna, EU:C:1986:1).
Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts besagt, dass das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vorgeht. Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen Bestimmungen des Unionsrechts volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen Bestimmungen zuerkannte Wirkung im Hoheitsgebiet dieser Staaten nicht beeinträchtigen darf. Nach diesem Grundsatz ist ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und nationale Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, verpflichtet, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. EuGH 15. 7. 1964, 6/64, Costa, 6/64, EU:C:1964:66, S. 1270 und 1271; EuGH 19. 11. 2019, C-585/18, C-624/18 und C-625/18, A. K. u. a., EU:C:2019:982, Rn. 157, 158 und 160; EuGH 6. 10. 2020, C-511/18, C-512/18 und C-520/18, La Quadrature du Net u. a., EU:C:2020:791, Rn. 214 und 215; EuGH 5. 4. 2022, C-140/20, G. D., EU:C:2022:258, Rn. 118).
Die Entscheidungen des EuGH binden alle Gerichte der Mitgliedstaaten auch für andere Fälle; sie schaffen objektives Recht (vgl. OGH 29. 2. 1996, 8 ObA 211/96 u. v. a.). Alle Gerichte der Mitgliedstaaten haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und für die volle Wirksamkeit der unionsrechtlichen Normen Sorge zu tragen, indem sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen (vgl. VfGH 5. 3. 1999, B 3073/96 u. a.).
Die in § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 normierte Indexierung wird somit infolge der Verdrängungswirkung des Unionsrechtes nicht angewendet.
Für den Beschwerdefall bedeutet das, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag für zwei Kinder in voller Höhe abzugsfähig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Rechtsfrage, ob ein Anpassungsmechanismus in Form der Indexierung nach der Kaufkraft in den einzelnen Mitgliedsstaaten bzw. Vertragsstaaten in Bezug auf die Familienbeihilfe und auf bestimmte Familienleistungen mit dem Unionsrecht vereinbar ist, eindeutig beantwortet. Aus diesem Grund ergibt sich als unionsrechtskonforme Lösung die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages ohne Anwendung einer Indexierung in Bezug auf Kaufkraftunterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am 25. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103134/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103134.2020
- Stammnummer
- 137851
- Gültig
- 25.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF