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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102897/2020

Keine Indexierung des Alleinerzieherabsetzbetrages und Kinderrmehrbetrages (Umsetzung EuGH 16.6.2022 C-328/20 Kommission Österreich)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102897/2020vom 25.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20.04.2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 3. April 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Einkommensteuer für das Jahr 2019 wird wie folgt berechnet: | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bezugsauszahlende Stelle | Stpfl. Bezüge (245) | | A GmbH | 14.444,04 € | | Pendlerpauschale lt. Lohnzettel | 0,00 € | | Pendlerpauschale lt. Veranlagung | -2.568,00 € | | Pauschbetrag Werbungskosten | -132,00 € | 11.744,04 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 11.744,04 € | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): | | | Pauschbetrag für Sonderausgaben | | -60,00 € | Steuerberatungskosten | | -122,00 € | Einkommen | | 11.562,04 € | Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: | | | 0% für die ersten 11.000,00 | | 0,00 € | 25% für die restlichen 562,04 | | 140,51 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 140,51 € | Familienbonus Plus | | -140,51 € | Alleinerzieherabsetzbetrag | | -494,00 € | Verkehrsabsetzbetrag | | -690,00 € | Pendlereuro | | -91,40 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | -1.275,40 € | Erstattung: | | | Alleinerzieherabsetzbetrag und SV Beiträge (50% max. 500 €) in Höhe von € 994,00 | | | Davon erstattungsfähig gem. § 33 Abs. 8 EStG 1988 | | -994,00 € | Kindermehrbetrag gem. § 33 Abs. 7 EStG 1988 | | -109,49 € | Erstattungsbetrag gesamt | | -1.103,49 € | Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: | | | 0% für die ersten 620,00 | | 0,00 € | 6% für die restlichen 2.165,32 | | 129,92 € | Einkommensteuer | | -973,57 € | Anrechenbare Lohnsteuer | | -542,96 € | | | -1.516,53 € | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | | -0,47 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | -1.517,00 € II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist tschechische Staatsangehörige und erzielte in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihre Tochter ***1*** lebt in Tschechien. Die Bf. beantragte für das Jahr 2019 den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Kindermehrbetrag. Mit Einkommensteuerbescheid vom 3. April 2020 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2019 mit einer Gutschrift iHv -1.233,00 € fest, wobei der Alleinerzieherabsetzbetrag mit einem indexierten Betrag von 305,79 € und der Kindermehrbetrag mit einem indexierten Betrag von 14,24 € berücksichtigt wurde. In der am 07. Mai 2020 elektronisch eingebrachten Beschwerde beantragt die Bf. die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Kindermehrbetrages in voller Höhe. Die Beschwerde wurde folgendermaßen begründet: "Gegen den gegenständlichen Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist diese Beschwerde. Die Entscheidung Ihres Finanzamtes ist aus meiner Sicht insofern unrichtig, als ich mich durch die Indexierung der steuerlichen Begünstigungen (Absetzbeträge, Freibeträge) in meinen gesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere dann den unmittelbar und vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten und den Grundrechten, verletzt fühle. Die bei der von Ihnen ausgeübten Entscheidungsgewalt gesetzte Art der Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierender Kriterien führt eindeutig zur direkten Diskriminierung. In meinem konkreten Fall wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Kindermehrbetrag nicht in voller Höhe berücksichtigt, in welcher die Steuerbegünstigung einem österreichischen Staatsbürger mit einem in Österreich lebenden Kind ihrer Basis nach zusteht. Ich beantrage daher die Anpassung des Alleinerzieherabsetzbetrages und des Kindermehrbetrages für mein Kind ***1*** an den jeweiligen vollen Grundbetrag, d.h. den Betrag ohne die sogenannte Indexierung. Auf das Zitieren der Gesetzesstellen wurde hier aus pragmatischen Gründen verzichtet." In der Folge erließ das Finanzamt Österreich eine abweisende, mit 07. Mai 2020 datierte Beschwerdevorentscheidung an die Bf., welche folgendermaßen begründet wurde: "Für Kinder, die sich ständig in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhalten, wird der Alleinverdiener/-erzieherabsetzbetrag, Kindermehrbetrag und Familienbonus Plus anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten für Kinder indexiert. Als Berechnungsgrundlage für diese Werte werden die vom Statistischen Amt der Europäischen Union publizierten "Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EZ28=100)" herangezogen. Diese Beträge werden alle zwei Jahre angepasst und werden mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt (Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 257/2018). Ihrem Beschwerdebegehren konnte daher nicht entsprochen werden. Ihr Einkommensteuerbescheid wurde nochmals überprüft und für richtig befunden." Gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes brachte die Bf. am 03.06.2020 einen Vorlageantrag ein und führte darin aus: "….. Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes ist aus meiner Sicht mangelhaft. Zu den einzelnen Themen meiner Beschwerde wurde keine Stellung genommen. Es wurde lediglich die gesetzliche Lage noch einmal dargestellt, welche aus meiner Sicht eindeutig zu einer materiellen Diskriminierung aufgrund sowohl nationaler als auch supranationaler Rechtsquellen führt. Es kann doch nicht generell rechtmäßig sein, dass zwei faktisch vergleichbare Steuersubjekte in demselben System steuerlich gleich belastet jedoch nicht begünstigt werden, außerdem aufgrund von Kriterien, welche eine materielle Ungleichbehandlung überhaupt nicht rechtfertigen. Es wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Erwähnt an dieser Stelle sei der Gleichheitssatz, das Grundrecht des Eigentums, die Grundrechte in der Charta der EU etc. In Anknüpfung an die Begründung Ihres Finanzamtes wird nur ergänzt, dass ich von der vorrangigen Anwendung des Europarechtes ausgehe. Ferner bitte ich Sie aufgrund Ihrer Empfehlung um die Einleitung des entsprechenden Verfahrens im Instanzenzug". Mit Bericht vom 2. Juli 2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Unstrittig ist, dass im Beschwerdezeitraum die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages für die Tochter (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988) und der Kindermehrbetrag dem Grunde nach vorliegen. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren ausschließlich, ob der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Kindermehrbetrag in voller oder indexierter Höhe zusteht. Der EuGH hat in seinem Urteil EuGH 16. 06. 2022, C-328/20 eindeutig ausgesprochen, dass Art. 67 VO 883/2004 dahin auszulegen ist, dass die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat (Vertragsstaat) Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat (Vertragsstaat) wohnen, exakt jenen entsprechen müssen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat (Vertragsstaat) wohnen. Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten (Vertragsstaaten) rechtfertigen im Hinblick auf diese Bestimmung nicht, dass ein Mitgliedstaat (Vertragsstaat) dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe (Rn. 47). Im Hinblick auf die Wohnsitzfiktion des Art. 67 VO 883/2004 und der Beiträge von Wanderarbeitnehmern zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats dürfen die Mitgliedstaaten (Vertragsstaaten) gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten anpassen (Rn. 51). Eine Indexierung von Sozialleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat (Vertragsstaat) wohnen als der Arbeitnehmer, an Hand der Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten (Vertragsstaaten) wäre, selbst wenn dies das Sekundärrecht zuließe, was nicht der Fall ist, nach dem Primärrecht der Union (Art. 45 AEUV) ungültig (Rn. 57 unter Hinweis auf EuGH 15. 1. 1986, 41/84, Pinna, EU:C:1986:1). Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts besagt, dass das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vorgeht. Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen Bestimmungen des Unionsrechts volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen Bestimmungen zuerkannte Wirkung im Hoheitsgebiet dieser Staaten nicht beeinträchtigen darf. Nach diesem Grundsatz ist ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und nationale Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, verpflichtet, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. EuGH 15. 7. 1964, 6/64, Costa, 6/64, EU:C:1964:66, S. 1270 und 1271; EuGH 19. 11. 2019, C-585/18, C-624/18 und C-625/18, A. K. u. a., EU:C:2019:982, Rn. 157, 158 und 160; EuGH 6. 10. 2020, C-511/18, C-512/18 und C-520/18, La Quadrature du Net u. a., EU:C:2020:791, Rn. 214 und 215; EuGH 5. 4. 2022, C-140/20, G. D., EU:C:2022:258, Rn. 118). Die Entscheidungen des EuGH binden alle Gerichte der Mitgliedstaaten auch für andere Fälle; sie schaffen objektives Recht (vgl. OGH 29. 2. 1996, 8 ObA 211/96 u. v. a.). Alle Gerichte der Mitgliedstaaten haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und für die volle Wirksamkeit der unionsrechtlichen Normen Sorge zu tragen, indem sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen (vgl. VfGH 5. 3. 1999, B 3073/96 u. a.). Die in § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 normierte Indexierung wird somit infolge der Verdrängungswirkung des Unionsrechtes nicht angewendet. Für den Beschwerdefall bedeutet das, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988) für die Tochter und der Kindermehrbetrag im vollen gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zustehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall war nur das eindeutige Urteil des EuGH umzusetzen, weshalb keine ungelöste Rechtsfrage vorliegt. Wien, am 25. Juli 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102897/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102897.2020
Stammnummer
137850
Gültig
25.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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