Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100186/2021
Indexierung von steuerlichen Begünstigungen als gegen das EU-Recht verstoßend
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100186/2021vom 05.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des A**** N****, [Adresse], Slowakei, StNr **-***/****, vertreten durch 1A Steuerberatungs GmbH, 6130 Schwaz, Münchner Straße 26, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 17.3.2020 betreffend Einkommensteuer 2019 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
In seiner über FinanzOnline eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 beantragte der Beschwerdeführer den ganzen Familienbonus Plus für seine bereits über 18 Jahre alte, in der Slowakei wohnhafte Tochter.
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt zunächst keine Aufwendungen für Familienheimfahrten und brachte den Familienbonus Plus nur in reduzierter Höhe zum Ansatz (Indexierung).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Indexierung der steuerlichen Begünstigungen als gegen das EU-Recht verstoßend rügt und sich gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für Familienheimfahrten wendet.
Das Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung, in welcher es die Familienheimfahrten in gekürzter Höhe (es seien nicht in 12 Monaten Familienheimfahrten angefallen) berücksichtigte, den Familienbonus Plus allerdings weiter nur in der gekürzten Höhe von € 293,92 zum Ansatz brachte.
Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag ein, in welchem er sich ausschließlich gegen die weiterhin vorgenommene Indexierung wendet.
Mit Schreiben vom 10.8.2022 zog der Beschwerdeführer seine Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer, ein slowakischer Staatsangehöriger, hatte im Streitjahr 2019 eine im Jahr 2000 geborene, in der Slowakei wohnhafte Tochter, für welche er im Jahr 2019 für 11 Monate Differenzzahlungen zur Familienbeihilfe gemäß § 4 FLAG bezog. Der Beschwerdeführer beantragte den gesamten Familienbonus Plus.
Der Beschwerdeführer verfügte im Jahr 2019 über keinen inländischen Wohnsitz, er beantragte, gemäß § 1 Abs 4 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden. Er lebte im Jahr 2019 gemeinsam mit seiner Tochter in der Slowakei und arbeitete als Bauarbeiter in Österreich. Er hatte im Jahr 2019 Anspruch auf das Pendlerpauschale.
Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Unterlagen sowie auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind unstrittig.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 33 Abs 3a EStG in der Fassung BGBl I Nr 83/2018 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
Gemäß § 33 Abs 3a Z 2 EStG in der Fassung BGBl I Nr 83/2018 war abweichend von Z 1 für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhielten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs 4 EStG auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen:
a) Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs 4 EStG war ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe war in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
b) Der Bundesminister für Finanzen hatte die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit a kundzumachen.
Von dem sich nach § 33 Abs 1 EStG ergebenden (Steuer)Betrag sind gemäß § 33 Abs 2 EStG Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1. Der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs 3a EStG; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß § 33 Abs 1 EStG zu versteuernde Einkommen entfällt.
2. Die Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 bis 6 EStG.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 16.6.2022, C-328/20, Kommission gegen Österreich, ECLI:EU:C:2022:468, betreffend Indexierung der Familienbeihilfe sowie bestimmter familienbezogener Steuerbegünstigungen auf Grund einer Klage der Europäischen Kommission entschieden, dass der Anpassungsmechanismus, nach dem das für die Höhe der Familienleistungen sowie der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen maßgebliche Kriterium der Auslandswohnsitz der Kinder ist, Wanderarbeitnehmer stärker als österreichische Staatsbürger betrifft. Er stellte daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit fest, die nur zulässig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist, was jedoch im Fall der Regelung der § 33 Abs 3a Z 2 und Abs 7 Z 2 EStG nicht der Fall ist.
Die Umsetzung des Urteiles des EuGH vom 16.6.2022, C-328/20 erfolgte mit dem Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden, BGBl I Nr 135/2022, dessen Artikel 2
- Z 4 zufolge § 33 Abs 3a Z 2 und Z 5 EStG entfallen und
- Z 6 zufolge in § 33 Abs 7 EStG die Z 2 sowie die Nummerierung "1." und im letzten Satz die Wortfolge "oder den an seine Stelle tretenden Betrag."
entfallen.
Gemäß § 124b Z 410 lit a TS 1 EStG sind § 33 Abs 3a, Abs 4 und Abs 7 EStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 135/2022 für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019.
Daher steht dem Beschwerdeführer der Familienbonus Plus in Höhe des in § 33 Abs 3a Z 1 EStG festgelegten Betrages von 41,68 pro Monat für Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben zu. Da dem Beschwerdeführer für 11 Monate Differenzzahlungen zur Familienbeihilfe gewährt wurden, steht der Familienbonus Plus in Höhe von € 458,48 (11 x 41,68) zu.
Der Beschwerde erweist sich damit als berechtigt.
Hinsichtlich der bereits in der Beschwerdevorentscheidung gewährten Berücksichtigung der Familienheimfahrten besteht keine Veranlassung zu einer geänderten Beurteilung.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sich die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes bereits aus den durch Art 2 Z 4 und 6 iVm Z 11 BGBl I Nr 135/2022 geänderten Bestimmungen des EStG ergibt. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO Folge zu geben und der angefochtene Bescheid abzuändern.
Wien, am 5. September 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100186/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100186.2021
- Stammnummer
- 137849
- Gültig
- 05.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF