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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100054/2021

Indexierung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100054/2021vom 01.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Ungarn, über die Beschwerde vom 31. Juli 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 21. Juli 2020 betreffend "Antrag gegen die Indexierung" für die Kinder ***1*** und ***2*** für den Zeitraum Jänner 2019 bis Juli 2020, SVNR ***3***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schriftsatz vom 10.6.2020 beantragte der Beschwerdeführer (Bf), ein in Österreich nichtselbständig erwerbstätiger, ungarischer Staatsbürger unter Verweis auf das Unionsrecht die Auszahlung der Familienbeihilfe ohne Indexierung ab 1.1.2019. Mit Bescheid vom 21.7.2020 wies das Finanzamt den Antrag für die Kinder ***1*** und ***2*** ab. Begründend wurde nach Verweis auf § 8a FLAG 1967, § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 sowie die Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung ausgeführt, die Kinder des Bf hielten sich ständig in Ungarn auf, sodass nur Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nach den vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen bestehe. Dagegen erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Begründend berief er sich wiederum auf das Unionsrecht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.9.2020 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Der Bf stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 22.1.2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf ist Unionsbürger, in Österreich nichtselbständig erwerbstätig und seine Kinder wohnen ständig in Ungarn. Die dem Bf zustehenden Familienleistungen wurden nach § 8a FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 indexiert. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) § 55 Abs. 56 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 135/2022 lautet: (56) § 8a entfällt rückwirkend ab 1. Jänner 2019 mit folgenden Maßgaben: 1. Die Nachzahlungen an Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufgehalten haben oder aufhalten, erfolgen automationsunterstützt, soweit auf Grund der im Familienbeihilfenverfahren vorhandenen Daten eine Auszahlung durchführbar ist. Ist mangels Vorliegen von Daten keine Auszahlung durchführbar, ist ein Antrag zu stellen, wobei § 10 Abs. 3 keine Anwendung findet. 2. … § 33 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 135/2022 lautet: (3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. § 124b Z 409 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 135/2022 lautet: 409. § 33 Abs. 3 in der Fassung vor BGBl I Nr. 135/2022 entfällt rückwirkend ab 1. Jänner 2019 und § 33 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2022 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dabei gilt: a) Die Nachzahlungen des Kinderabsetzbetrages für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufgehalten haben oder aufhalten, erfolgen im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe automationsunterstützt, soweit auf Grund der im Familienbeihilfenverfahren vorhandenen Daten eine Auszahlung durchführbar ist. b) … Mit Urteil des EuGH vom 16.6.2022, C-328/20, hat dieser entschieden, dass die Indexierung der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrages und weiterer steuerrechtlicher Begünstigungen nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Daraufhin wurden mit der Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sowie des Einkommensteuergesetzes 1988 (BGBl. I Nr. 135/2022) die Indexierungsbestimmungen des § 8a FLAG 1967 und des § 33 Abs. 3 EStG 1988 rückwirkend ab 1.1.2019 aufgehoben. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig. Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung der Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gem. § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Die dem Bf zustehenden Nachzahlungen sind vom Finanzamt auszuzahlen. Der angefochtene Bescheid ist somit gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Salzburg, am 1. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100054/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100054.2021
Stammnummer
137845
Gültig
01.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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