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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100252/2021

Indexierung Familienleistungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100252/2021vom 31.08.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Regina Denk über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 8. Oktober 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 21. September 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Im Rahmen seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 beantragte der Beschwerdeführer für sein nicht in Österreich wohnhaftes Kind (Wohnsitzstaat Tschechische Republik) den Alleinverdienerabsetzbetrag, sowie den Familienbonus Plus. Der Alleinerzieherabsetzbetrag wurde vom FA nicht berücksichtigt, da die steuerpflichtigen Einkünfte und ein allfälliges Wochengeld der Ehepartnerin den Betrag von 6.000 Euro übersteigen. Der Familienbonus Plus wurde gem. § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 mit Bescheid vom 21.09.2020 nicht in voller Höhe, sondern in indexierter Höhe, für 8 Monate in Höhe von 619,04 Euro zuerkannt. Mit Schreiben vom 08.10.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 21.09.2020 rechtzeitig Beschwerde und begehrte die Berücksichtigung des Familienbonus Plus in vollem Ausmaß. Die vorgenommene Kürzung sei rechtswidrig und verstoße gegen geltendes EU-Recht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 als unbegründet ab. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass gem. § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, die Höhe des Familienbonus, des Kindermehrbetrages, sowie der Absetzbeträge gem. Abs. 4 (Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag) auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU und Vertragspartner anzupassen (zu indexieren) sei. Der Beschwerdeführer stellte am 09.02.2021 einen Vorlageantrag. Das Finanzamt legte mit Vorlagebericht vom 12.02.2021 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor. Strittig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich, ob der Familienbonus Plus in voller oder indexierter Höhe zusteht. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Ehegattin und seiner Tochter ständig in der Tschechischen Republik, er hat keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Er war im betreffenden Jahr unselbständig in Österreich erwerbstätig und beantragte gem. § 1 Abs. 4 EStG 1988 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Für das Beschwerdejahr 2019 wurde der Familienbonus Plus gem. § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 iVm. § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 idF BGBL I Nr. 62/2018 in indexierter Form für seine Tochter ausbezahlt. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind, abgesehen von der Frage der Rechtmäßigkeit der Indexierung des Familienbonus Plus, unstrittig. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Im konkreten Fall ist die Anwendung der Indexierung des Familienbonus Plus für das Jahr 2019 strittig. Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vetragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 auf Antrag ein Familienbonus Plus zu. § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 62/2018 bestimmt abweichend zu Z 1, dass für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen ist (Indexierung; Anm.: § 33 Abs. 3a Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 16.06.2022, C-328/20, Kommission gg. Österreich, ECLI:EU:C:2022:468, betreffend Indexierung der Familienbeihilfe sowie bestimmter familienbezogener Steuerbegünstigungen auf Grund einer Klage der Europäischen Kommission (Rn.103) entschieden, dass der Anpassungsmechanismus, nach dem das für die Höhe der Familienleistungen sowie der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen maßgebliche Kriterium der Auslandswohnsitz der Kinder ist, Wanderarbeitnehmer stärker als österreichische Staatsbürger betrifft. Er stellte daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit fest, die nur zulässig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist, was jedoch im Falle der Regelung der § 33 Abs. 3a Z 2 und Abs. 7 Z 2 EStG 1988 nicht der Fall ist. Dem Urteil des EuGH vom 16. 6. 2022, C-328/20, Kommission/Österreich zufolge ist Art. 67 VO 883/2004 dahin auszulegen, dass die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnen, exakt jenen entsprechen müssen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen im Hinblick auf diese Bestimmung nicht, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe (Rn. 47). Die Mitgliedstaaten dürfen gemäß dieser Verordnung die Familienleistungen nicht nach Maßgabe des Wohnstaates der Kinder des Begünstigten anpassen (Rn. 51). Eine Indexierung von Sozialleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als der Arbeitnehmer, wäre, selbst wenn dies das Sekundärrecht zuließe, nach dem Primärrecht der Union (Art. 45 AEUV) ungültig (Rn. 57 unter Hinweis auf EuGH 15. 1. 1986, 41/84, Pinna, EU:C:1986:1). Die vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil EuGH 16.06.2022, C-328/20 getroffene Auslegung ist auch im ggstdl. Beschwerdeverfahren zu beachten, da es sich um idente Rechtsfragen handelt. Gemäß diesem Urteil ist die Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 infolge Verdrängung durch das Unionsrecht nicht anzuwenden. Am 28.07.2022 wurde im Bundesgesetzblatt das BGBl. I Nr. 135/2022 verlautbart. Demnach entfällt die Indexierung des § 33 Abs. 3 EStG 1988 rückwirkend, § 33 Abs. 3a Z 2 entfällt dadurch ebenfalls. Dies bedeutet für den Beschwerdefall, dass der Familienbonus Plus in voller Höhe abzugsfähig ist. Auf Basis des Einkommensteuerbescheides vom 21.09.2020 ergibt sich durch Berücksichtigung des vollen Familienbonus Plus (für 8 Monate) eine Einkommensteuergutschrift für das verfahrensgegenständliche Veranlagungsjahr 2019 in Höhe von 2.028,00 Euro. Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil diese vom EuGH bereits geklärt wurde und sich das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes auf die nunmehr geltende Rechtslage stützen konnte. Auf Grund der eindeutigen Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 31. August 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100252/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100252.2021
Stammnummer
137844
Gültig
31.08.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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