Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100555/2022
Zurückweisung einer als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe wegen Verspätung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100555/2022vom 12.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, betreffend Beschwerde vom 30. Juni 2020, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 6. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerinnenveranlagung) 2019, Steuernummer ***BfStNr***, beschlossen:
Die als Vorlageantrag gewertete Eingabe vom 13. Jänner 2022 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 264 Abs. 4 lit. e und Abs. 5 der Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Antrag vom 9. Jänner 2020 wurde via FinanzOnline die Arbeitnehmerinnenveranlagung für das Jahr 2019 begehrt.
Am 6. März 2020 wurde erklärungsgemäß ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 erlassen, wobei es zu keiner Nachforderung oder Gutschrift gekommen ist. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 7. März 2020 in die Databox zugestellt.
Gegen diese Erledigung wurde mit Schreiben vom 22. Juni 2020 (zur Post gegeben am 30. Juni 2020) Beschwerde erhoben. Verwiesen wurde darauf, dass aufgrund der COVID-19-Krise eine frühere Rechtsmitteleinbringung nicht möglich gewesen sei und wurden nun Werbungskosten geltend gemacht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Juli 2020 wurde die Beschwerde vom Finanzamt als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2020 in die Databox zugestellt.
Mit 29. Juli 2020 wurde im Namen und Auftrag der Beschwerdeführerin von Frau ***G*** via FinanzOnline ein Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2019 gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nur bedingt mächtig sei und sich bei der Beantragung der Arbeitnehmerveranlagung von Bekannten helfen ließ. Sie sei immer davon ausgegangen, dass kein Antrag eingebracht worden sei und habe deshalb auch die digitale Zustellung nicht wahrgenommen. Geltend gemacht wurden Kosten einer Umschulung für eine Ausbildung als Pflegekraft als Werbungskosten.
Am 13. Jänner 2022 wurde von der Beschwerdeführerin via FinanzOnline eine "Beschwerde gem. § 243 BAO-Arbeitnehmerveranlagung 2019" eingebracht und die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages und des Familienbonus Plus für ein Kind geltend gemacht. In schlechtem Deutsch wurde angemerkt, dass auf die Beantragung vergessen worden sei.
Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 4. April 2022 wurden Fragen zu den Umschulungskosten gestellt und Unterlagen angefordert.
Via FinanzOnline ging am 5. April 2022 folgende Beantwortung ein: "Ausbildung zur Pflegerin, Jobangebot ist vorhanden, ihr fehlt nur die Anerkennung" und wurden im Anhang offensichtlich mehrere Rechnungen in kroatischer Sprache vorgelegt.
Mit Bescheid vom 6. April 2022 wurde der Antrag auf Aufhebung nach § 299 BAO abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Unterlagen vorgelegt worden seien, aus denen eine Umschulung ersichtlich wäre und sei daher keine Unrichtigkeit des Spruches ersichtlich. Der Bescheid wurde am 6. April 2022 in die Databox zugestellt.
Das Finanzamt wertete die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Jänner 2022 als Vorlageantrag und beantragte in seinem Vorlagebericht vom 19. Juli 2022 die Zurückweisung mangels fristgerechter Einbringung.
Das Bundesfinanzgericht erließ an die Beschwerdeführerin am 10. August 2022 einen Vorhalt und stellte die Sach- und Rechtslage dar, wonach die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages nach § 108 Abs. 3 BAO am Montag, dem 17. August 2020, abgelaufen wäre und eine Einbringung eines Vorlageantrages erst am 13. Jänner 2022, also ca. 1 1/2 Jahre später, als verspätet anzusehen wäre, was - wie dies auch schon das Finanzamt in seinem Vorlagebericht ausgeführt habe - eine Zurückweisung zur Folge hätte.
Allerdings sei auch festzustellen, dass von einer Vertreterin der Beschwerdeführerin nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung und noch innerhalb der Jahresfrist des § 302 BAO am 29. Juli 2020 ein Antrag auf Aufhebung des Bescheides nach § 299 BAO gestellt worden sei. Damit sei zum Zeitpunkt der gegenständlichen Eingabe bereits eine andere verfahrensrechtliche Maßnahme zur Bekämpfung des Bescheides ergriffen worden und es sei nicht zweifelsfrei erkennbar, ob die gegenständliche Eingabe als Vorlageantrag zu werten sei.
Der Beschwerdeführerin wurde daher Gelegenheit geboten eine Stellungnahme abzugeben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichteinlangung einer Äußerung davon ausgegangen würde, dass ein (mangelhafter) Vorlageantrag vorliege.
Dieser Vorhalt wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Postamt hinterlegt und gilt nach § 17 Abs. 3 ZustG am 16. August 2022 als zugestellt. Die Frist zu einer Stellungnahme endete am 6. September 2022 ungenützt.
Folgendes wurde erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Es besteht aber keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteivorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (VwGH 7.5.2020, Ra 2018/16/0042 mwN).
Das Bundesfinanzgericht hat der Beschwerdeführerin mit einem Vorhalt vom 10. August 2022 Gelegenheit geboten, zur Deutung ihrer Eingabe vom 13. Jänner 2022 Stellung zu nehmen, zumal das Gericht es auch für möglich hielt, dass diese Eingabe in einem Zusammenhang mit dem Aufhebungsantrag vom 29. Juli 2020 stehen könnte, der zum Zeitpunkt der Eingabe noch keine Erledigung erfahren hatte. Seitens der Beschwerdeführerin erfolgte dazu keine Äußerung.
Aus der gegenständlichen Eingabe ist zu entnehmen, dass der Bescheid vom 6. März 2020 inhaltlich bekämpft werden sollte, weil auf die Geltendmachung von einem Alleinerzieherabsetzbetrag und dem Familienbonus Plus vergessen worden sei. Da allerdings bereits zuvor am 30. Juni 2020 eine Beschwerde eingelegt worden war, über die mit Beschwerdevorentscheidung formell abgesprochen wurde, wird diese neuerliche "Beschwerde gem. § 243 BAO" als (mangelhafter) Antrag angesehen, über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht abzusprechen (Vorlageantrag).
Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats
ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das
Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Schriftliche Erledigungen werden durch Zustellung demjenigen bekanntgegeben, für den sie
nach ihrem Inhalt nach bestimmt sind (§ 97 Abs. 1 BAO). An Stelle der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Inhalt von Erledigungen bekannt gegeben werden (§ 97 Abs. 3 BAO iZm FinanzOnline-Verordnung 2006).
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in
den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, in dem
Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei
FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 (Stand 1.8.2011, rdb.at), § 98 Anm. 8).
Die Beschwerdevorentscheidung vom 15. Juli 2020 wurde am selben Tag in die Databox der Beschwerdeführerin zugestellt. Fristverlängerungsansuchen sind nicht ersichtlich.
Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist somit nach § 108 Abs. 3 BAO am Montag, dem 17. August 2020, abgelaufen.
Die Eingabe ("Beschwerde gem. § 243 BAO - Arbeitnehmerveranlagung 2019"), die - wie oben ausgeführt - als Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gewertet wird, erfolgte erst am 13. Jänner 2022 (also ca. 1 1/2 Jahre später) und ist angesichts der Vorlagefrist von einem Monat als verspätet anzusehen.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist diese Bestimmung sinngemäß auch für Vorlageanträge anzuwenden. Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht (§ 264 Abs. 5 BAO).
Es war daher spruchgemäß abzusprechen. Eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen hat zu unterbleiben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, wie die Eingabe vom 13. Jänner 2022 zu beurteilen ist, ist eine nicht über den Einzelfall hinausgehende Sachverhaltsfrage. Die Tatsache der verspäteten Einbringung war nach der vorliegenden Beweislage zweifelsfrei festzustellen und ergibt sich die Rechtsfolge der Überschreitung der Frist unmittelbar aus dem Gesetz, weshalb nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen war.
Graz, am 12. September 2022
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100555/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100555.2022
- Stammnummer
- 137841
- Gültig
- 12.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF