Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1352-W/02
Schätzung eines Gastwirtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1352-W/02vom 28.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, vertreten durch Stb., X,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 1997
entschieden:
Der Berufung
wird in eingeschränktem Umfang Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt eine Gastwirtschaft,
die er nach dem Tod seines Vaters im Jahre 1992 übernommen
hat.
Im Rahmen abgabenbehördlicher
Prüfungen gemäß den § 147 ff. BAO betreffend Umsatz-
Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1993 bis 1997 wurden u. a.
formelle und materielle Mängel der Buchhaltung festgestellt, die eine
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO
erforderlich erscheinen ließen. Diesbezüglich wurde folgende Methode
zur Anwendung gebracht:
Anhand der in der Buchhaltung des
Bw. nicht erfassten Wareneinkäufe bei einer Brauerei (die auf Grund der bei
dieser Brauerei durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung
ermittelt wurden) erfolgte unter Zugrundelegung eines von der
Betriebsprüfung ermittelten Verkaufspreises sowie unter
Berücksichtigung eines 4%igen Schwundes bei Fassbier eine Umsatzverprobung
des Bierumsatzes, wobei die Differenzbeträge dem erklärten Umsatz
hinzugerechnet wurden. Bei den restlichen Produktgruppen wurde ein
Sicherheitszuschlag in Höhe von 5% des erklärten Nettoumsatzes
verhängt.
Bei der Gewinnermittlung wurden
einerseits die Umsatzhinzuschätzungen sowie die aus dem mit der Brauerei
abgeschlossenen Bierliefervertrag lukrierten Einnahmen gewinnerhöhend und
andererseits Umsatz- und Getränkesteuernachforderungen sowie der Bruttowert
der getätigten Schwarzeinkäufe an Bier gewinnmindernd
berücksichtigt.
Das Finanzamt nahm in der Folge
die Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis
1997 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und folgte in den
gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO neu erlassenen Sachbescheiden den
Feststellungen der Betriebsprüfung.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung beantragte der Bw. die Ermittlung der Bierumsätze
unter Heranziehung eines niedrigeren Rohaufschlages, da der von der Bp. in
Ansatz gebrachte Rohaufschlag dem durchschnittlichen Rohaufschlag auf Bier bzw.
alkoholfreie Getränke errechnet aus den Nettoeinkaufspreisen für das
Jahr 1998 entspreche. Er liege damit für den gesamten Prüfungszeitraum
entweder annähernd gleich hoch oder höher als der höchste vom Bw.
errechnete Rohaufschlag.
Des weiteren wurde die
Berücksichtigung von Werbungswaren im Ausmaß von 3% des
Wareneinkaufs, der Ansatz eines Sicherheitszuschlages von lediglich 3% anstatt
5% und die Anerkennung des Vorsteuerabzuges für die nicht verbuchten
Wareneinkäufe beantragt.
In einer Beilage wurden die sich
aus diesen Forderungen ergebenden Berechnungen dargestellt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
11. April 2000 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, der in der vorgelegten Kalkulation
angewandte Rohaufschlag von 179% bzw. von 220% für Bier sei nicht
nachvollziehbar, weil in den den Steuerklärungen zugrunde liegenden
Bilanzen ein durchschnittlicher Rohaufschlag z.B. für Bier in Höhe von
250% ausgewiesen werde. Seitens der Bp. sei eine Nettohinzuschätzung unter
den in den Erklärungen ausgewiesenen Aufschlägen erfolgt, sodass der
sich nach der Hinzuschätzung ergebende Rohaufschlag unter jenem
erklärten liege, was einer Erhöhung des zugebilligten Schwundes
gleichkomme.
Werbungsware könne nicht
berücksichtigt werden, da hiefür keine Begründung vorgebracht
worden sei.
Hinsichtlich der Höhe des
Sicherheitszuschlages wurde darauf verwiesen, dass bei den für
Bierumsätze vorliegenden Verkürzungsfaktoren von 37% bis 54% ein
Sicherheitszuschlag von 5% unter Würdigung der wirtschaftlichen Lage des
Bw. angemessen erscheine.
Vorsteuerbeträge könnten
erst anerkannt werden, wenn alle in § 11 UStG geforderten Merkmale einer
Rechnung erfüllt seien. Da bis dato keine zum Vorsteuerabzug berechtigende
Rechnung vorgelegt worden sei, könne auch dem Begehren um Anerkennung eines
Vorsteuerabzugs nicht stattgegeben werden.
In seiner Berufung gegen den
gemäß
§ 295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 1997 sowie in Ergänzung des fristgerecht eingebrachten
Vorlageantrages weist der Bw. nochmals auf seine Einwände betreffend die
Berechnung der Rohaufschläge hin. Hinsichtlich der beantragten
Berücksichtigung von Werbungsware erklärte der Bw., er habe im
Prüfungszeitraum zwischen 4,5 und 5 Millionen S an steuerpflichtigen
Umsätzen für Speisen und Getränke erklärt. Dass in
Anbetracht der erklärten Umsätze Werbeaufwendungen in Form von
Freigetränken für Stammgäste üblich seien, entspreche der
Lebenserfahrung.
Bezüglich der begehrten
Herabsetzung des Sicherheitszuschlages legte der Bw. dar, warum seiner Meinung
nach die im Betriebsprüfungsbericht aufgelisteten Mängel seiner
Buchhaltung nicht vorlägen. Er beantragte in diesem Zusammenhang auch, ihm
die Kontrollmaterialien vorzulegen und hinsichtlich der einzelnen Positionen
klare und verständliche Erklärungen abzugeben, von welcher Menge und
von welchen Preisen und vor allem welcher Ware ausgegangen werde.
Tatsächlich verhalte es sich nämlich so, dass nur in einem minimalen
Ausmaß Schwarzeinkäufe getätigt worden seien. Wöchentlich
sei maximal ein Fass mit einem durchschnittlichen Einkaufswert von 1.000,-- S
und einem Verkaufswert von 3.400,-- S "schwarz" eingekauft worden. Der monatlich
der Besteuerung entzogenen Umsatzbetrag betrage damit ca. 14.700,-- S, was einem
Jahresbetrag in Höhe von 176.800,-- S entspreche. Bezogen auf den
Prüfungszeitraum ergebe sich daher ein nicht versteuerter Umsatzbetrag von
insgesamt 884.000,-- S.
Die Verhängung eines
Sicherheitszuschlages auf die restlichen Warengruppen sei lediglich in Höhe
von 3% gerechtfertigt. Sollten hier Einkäufe stattgefunden haben, die
keinen Eingang in die Buchhaltung gefunden haben, so sei dies in erster Linie
für Zwecke des Personal- und Eigenverbrauchs erfolgt.
Hinsichtlich der Anerkennung der
Vorsteuerbeträge wurde darauf verwiesen, dass die Brauerei trotz Urgenz bis
dato noch keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung ausgestellt
habe.
Im Rahmen des gegen den Bw.
eingeleiteten Finanzstrafverfahrens wurde ein Sachverständigengutachten
eingeholt, in welchem einerseits festgehalten wird, dass nach
Überprüfung der Kontrollmitteilungen davon auszugehen ist, dass
sämtliche dem Bw. zugerechneten Schwarzlieferungen tatsächlich auch an
diesen erfolgt sind. Andererseits wird vom Gutachter eine Kalkulation der
verkürzten Umsätze auf Basis der von ihm für die einzelnen Jahre
ermittelten Verkaufspreise durchgeführt, die zu geringeren
Umsatzzuschätzungen als jenen von der Bp. in Ansatz gebrachten führt.
Im Rahmen des von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens
wurde erhoben, welche Getränkesteuerbeträge dem Bw. für die
einzelnen Jahre tatsächlich bescheidmäßig vorgeschrieben wurden.
Darüber hinaus wurden im Rahmen eines Erörterungsgespräches mit
dem Vertreter des Bw. die Schätzungsgrundlagen besprochen und ihm die
diesbezüglich vorgenommenen Berechnungen übermittelt.
Mit Schreiben vom 17. Jänner
2005 schränkte der Bw. seine Berufung dahingehend ein, dass die auf
Grundlage des Sachverständigengutachtens von der Referentin des
unabhängigen Finanzsenates durchgeführte Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen akzeptiert werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Betreffend Schätzungsbefugnis:
Der Entscheidung wurde folgender
Sachverhalt zugrunde gelegt:
Vom Bw. wurden im Streitzeitraum
bei der ihn beliefernden Brauerei so genannte "Schwarzeinkäufe"
getätigt, die in der Buchhaltung keinen Eingang fanden. Darüber hinaus
wurden auch die Bonierungszettel für die Küche nicht
aufbewahrt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus
den Feststellungen der Betriebsprüfung sowie dem im Finanzstrafverfahren
erstellten Sachverständigengutachten und wird vom Bw. auch nicht
bestritten.
Der festgestellte Sachverhalt ist
rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 184 BAO
hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind (Abs. 1).
Zu schätzen ist insbesondere
dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände
verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind
(Abs. 2).
Zu schätzen ist ferner, wenn
der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3).
Die Befugnis (Verpflichtung) zur
Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der
Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen
(vgl. Ritz, BAO Kommentar, 2. Auflage, § 184 Rz. 6 und die dort zitierte
Judikatur und Literatur).
§ 184 Abs. 2 und 3 BAO nennen
keine eigenständigen Gründe, sondern Beispiele, woraus sich eine
solche Unmöglichkeit ergeben kann (vgl. Ritz, a.a.O.).
Das Kriterium der
Ordnungsmäßigkeit ist nicht mit einer bestimmten
Buchführungsmethode oder einer bestimmten Organisation, einem bestimmten
System oder einer bestimmten Technik des Erfassens und Festhaltens der
Geschäftsvorfälle verbunden. Entscheidend ist, dass eine
vollständige und zeitgerechte Dokumentation der aufzeichnungspflichtigen
Sachverhalte unter Einhaltung der den von den Formvorschriften des § 131
BAO getragenen Prinzipien entsprechenden Grundsätze erfolgt. Die
Eintragungen haben auf Grund von Belegen zu erfolgen. Die geschäftlichen
Unterlagen hiefür sind planvoll gesammelt aufzubewahren. Es müssen
sämtliche Geschäftsvorfälle der zeitlichen Reihenfolge nach in
zeitlicher Nähe zu ihrer Ereignung mit ihrem richtigen und erkennbaren
Inhalt festgehalten werden. Der Gebotenheit der Zeitnähe und dem Prinzip
der Belegsicherung dienen die Grundaufzeichnungen, die ihrer Beschaffenheit und
Führung nach gewährleisten müssen, von der späteren Buchung
bis zum Beleg zurück die Geschäftsvorfälle feststellen zu
können (vgl. VwGH 7.8.2001, 96/14/0118).
Vom Bw. wurden die
Bonierungszettel für die Küchenumsätze nicht aufbewahrt. Auch
wenn der Bw. erklärt, diese seien für die Ermittlung der
Küchenumsätze nicht wesentlich, so handelt es sich dabei doch um
Grundaufzeichnungen, aus denen eine Übereinstimmung der verbuchten
Umsätze mit den tatsächlich erzielten ersehen werden kann. Ohne diese
Grundaufzeichnungen ist nicht mehr sicher gestellt, dass sämtliche
Umsätze auch in der Buchhaltung erfasst wurden.
Deshalb sind vernichtete
Grundaufzeichnungen immer und in jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit
der Bücher in Zweifel zu ziehen, und verpflichten die Abgabenbehörde
zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung (vgl.
beispielsweise VwGH 10.3.1994, 93/15/0168).
Darüber hinaus wurden aber
auch bezogene Bierlieferungen teilweise nicht als Wareneinkauf in der
Buchhaltung erfasst.
Hat der Wareneinkauf jedoch nur
teilweise Eingang in die Buchhaltung gefunden, so begründet dieser Umstand
bereits die Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs. 3 BAO (vgl. z.B. VwGH
19.3.1998, 96/15/0005).
Die Schätzungsbefugnis (bzw.
Verpflichtung zur Schätzung) steht damit außer Frage.
2.) Betreffend Schätzung der
Umsätze:
a) Schätzung der
Bierumsätze aus nicht verbuchten Wareneinkäufen:
Der Abgabenbehörde steht im
Fall einer gegebenen Schätzungsberechtigung die Wahl der
Schätzungsmethode frei. Dabei ist jene Methode zu wählen, die im
Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (den
tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen) möglichst nahe zu kommen, am
geeignetsten erscheint (vgl. VwGH 22.2.1995, 95/13/0016). Ziel einer
Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu
kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und,
wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene
Ungewissheit hinnehmen muss (vgl. z.B. VwGH 24.9.2003, 99/13/0094).
Von der Bp. wurden für die
nicht verbuchten Wareneinkäufe an Bier unter Heranziehung der
Verkaufspreise des Jahres 1998 und unter Berücksichtigung eines Schwundes
von 4% die diesbezüglichen Erlösverkürzungen in den Jahren 1993
bis 1997 errechnet.
Der Sachverständige, der die
Methode dem Grunde nach für durchaus sachgerecht hält, geht aber davon
aus, dass es im Streitzeitraum zu Erhöhungen der Verkaufspreise gekommen
ist, weshalb er diese Verkaufspreise einerseits anhand der ihm vorgelegten
Getränkekarten und andererseits für Jahre, in denen solche nicht zur
Verfügung standen, im Schätzungswege ermittelte.
Bei der durch den
Sachverständigen vorgenommenen Schätzung ergeben sich daher in den
einzelnen Jahren geringere Umsatzverkürzungen als die von der Bp. in Ansatz
gebrachten.
Da die sowohl von der Bp. als auch
vom Sachverständigen gewählte Methode dem Grunde nach für die
Ermittlung der Umsatzverkürzungen als sehr geeignet angesehen werden kann,
die vom Sachverständigen ermittelten Verkaufspreise den tatsächlichen
Gegebenheiten aber mit Sicherheit näher kommen als die von der Bp.
gewählten, kann mit der Hinzurechnung der vom Sachverständigen
ermittelten Umsatzverkürzungen dem Ziel einer den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe kommenden Schätzung am ehesten
entsprochen werden.
Die Berücksichtigung eines
weiteren Abschlages für Werbungswaren erscheint im Hinblick auf den mit 4%
doch sehr hoch angesetzten Anteil für Schwund nicht
gerechtfertigt.
b) Verhängung eines
Sicherheitszuschlages
Die Anwendung eines
Sicherheitszuschlages ist eine Schätzungsmethode, die davon ausgeht, dass
es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur
nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere,
nicht entdeckte Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl. z.B. VwGH
21.10.2004, 2000/13/0043).
Dem Umstand, dass im Hinblick auf
die Vorgangsweise des Bw. davon ausgegangen werden muss, dass es nicht nur bei
den Bierumsätzen sondern auch bei den übrigen Umsätzen zu
Umsatzverkürzungen gekommen ist, kann somit am besten mit der
Verhängung eines Sicherheitszuschlages Rechnung getragen
werden.
Der von der Bp. gewählte
Prozentsatz von 5% erscheint im Hinblick darauf, dass sich bei den
Umsatzverkürzungen aus nicht verbuchten Bierlieferungen in den einzelnen
Jahren wesentlich höhere Verkürzungsfaktoren ergeben, als keinesfalls
zu hoch gewählt.
Die Ermittlung der
steuerpflichtigen Umsätze hat daher unter Berücksichtigung der unter
a) und b) dargestellten Umsatzzuschätzungen entsprechend der in Beilage 1
dargestellten Weise zu erfolgen.
2.) Ermittlung der
Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen:
Diese ergeben sich - soweit
es sich um die zu versteuernden Umsätze handelt - entsprechend den
obigen Ausführungen und sind aus Beilage 1 ersichtlich.
Soweit der Bw. die
Berücksichtigung eines Vorsteuerabzuges für die auf den so genannten
Schwarzlieferungen lastenden Umsatzsteuerbeträge begehrt, ist folgendes
auszuführen:
Auszugehen ist davon, dass dem Bw.
über diese Lieferungen jedenfalls im Streitzeitraum keine Rechnungen
ausgestellt wurden. Das ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Bw., in welchem
er darauf hinweist, dass ihm für diese Lieferungen bislang keine Rechnungen
ausgefolgt wurden.
In rechtlicher Hinsicht ergibt
sich daraus folgendes:
Gemäß
§ 12 Abs. 1
Zif. 1, 1. Satz UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in
einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Eine in dieser Hinsicht
gleichlautende Regelung sah auch § 12 Abs. 1 UStG 1972 vor.
Der Unternehmer kann daher nur die
Steuer abziehen, die der leistende Unternehmer an ihn in einer Rechnung
gesondert ausgewiesen hat. Fehlt die Rechnung, so kann der Unternehmer vom
leistenden Unternehmer die Ausstellung einer Rechnung verlangen.
Solange eine den Voraussetzungen
des § 11 UStG 1972 bzw. 1994 entsprechende Rechnung nicht an den
Unternehmer ausgefolgt wurde, ist dieser aber nicht berechtigt, in Höhe des
auf dem Entgelt für die gelieferten Waren lastenden Umsatzsteuerbetrages
einen Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen.
3.) Gewinnermittlung:
a) Ermittlung des nicht verbuchten
Wareneinkaufs:
Diesbezüglich ist
zunächst der beim Bierlieferanten festgestellte nicht verbuchte
Wareneinkauf in Ansatz zu bringen. Darüber hinaus ist aber davon
auszugehen, dass es auch bei den übrigen Produkten zu
Wareneinkaufsverkürzungen gekommen sein muss, da von der Bp. keine
Unstimmigkeiten zwischen verbuchtem Warenein- und verkauf festgestellt wurden,
aufgrund der unter 1. b) getroffenen Aussagen aber auch bei den übrigen
Produkten von einer Umsatzverkürzung ausgegangen werden muss. Dieser
Umsatzverkürzung muss daher zwangsläufig eine
Wareneinsatzverkürzung gegenüber stehen, der in gleicher Weise wie
unter Punkt 1 b) mit Anwendung eines Sicherheitszuschlages von 5% Rechnung
getragen werden muss. Die Ermittlung dieser Wareneinkaufshinzuschätzung ist
der Beilage 2 zu entnehmen.
b)
Getränkesteuerrückstellungen:
Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens
wurden bei der Magistratsabteilung 6 jene Abgabenbeträge ermittelt, die dem
Bw. für die einzelnen Jahre tatsächlich vorgeschrieben wurden. Die
Differenz zwischen diesen Beträgen und den in den Gewinn- und
Verlustrechnungen der einzelnen Jahre aufwandswirksam verbuchten Beträgen
ist daher bei der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs.1 EStG 1988 in
Form von Rückstellungen zu berücksichtigen.
Da für die Jahre 1993 und
1994 die Abgabennachforderung in Höhe von 7.425,42 €
(= 102.176,01 S) zusammengefasst ausgewiesen wurde, wird dieser Betrag nach
dem Verhältnis der verkürzten Bierumsätze auf die beiden Jahre
nach einem Schlüssel von 38% (1993) zu 62% (1994) aufgeteilt.
Die sich aus den obigen
Ausführungen ergebende Gewinnermittlung ist Beilage 3 zu
entnehmen.
Bei den angeführten den
jeweiligen Beilagen zu entnehmenden Berechnungen handelt es sich um jene, die
dem Bw. bereits im Zuge des Rechtsmittelverfahrens übermittelt
wurden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilagen:
3 Berechnungsblätter nummeriert als Beilagen 1 - 3
20
Berechnungsblätter betreffend Umsatz- und Einkommensteuerermittlung
für die Jahre 1993 bis 1997
Wien, am 28.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1352-W/02
- Stammnummer
- 13784
- Gültig
- 28.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF