Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500194/2022
Beanstandung und Parkschein in der selben Minute
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500194/2022vom 24.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 4. Mai 2022, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom 7. April 2022, Zahl MA67/Zahl1/2022, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 60,00 auf € 30,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 7 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von € 10,00 gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Informativ wird mitgeteilt, dass der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) zusammen mit der Geldstrafe (€ 30,00), insgesamt somit € 40,00, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten sind, wofür weitere Informationen am Ende dieser Entscheidung des BFG und am Ende des angefochtenen Straferkenntnisses des Magistrates zu finden sind.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung vom 7. April 2022, Zahl MA67/Zahl1/2022, wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt, weil sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 10. November 2021 um 11:57 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, Wallensteinstraße 37, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag belief sich daher auf 70,00 Euro.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
"Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 wurde beanstandet, weil es in 1200 Wien, Wallensteinstraße 37 am 10.11.2021, 11:57 Uhr ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde.
Der Zulassungsbesitzer gab in seinem Einspruch vom 19.1.2022 gegen die an ihn ergangene Strafverfügung zur GZ: MA67/Zahl2/2021 im Wesentlichen an, dass seine Frau das Fahrzeug an der Tatörtlichkeit abgestellt hat und mithilfe der ,Handyparken-App' einen Parkschein für 15 Minuten gelöst und dieser um 11:57 Uhr aktiviert wurde und somit gültig war.
Dies kann mithilfe der im Anhang beigelegten Lichtbildbeilage zweifelsfrei belegt werden. Als seine Frau zum Fahrzeug zurückkam, fand sie auf der Windschutzscheibe ein bargeldloses Organmandat vor. Wie es also dennoch zu einer derartigen Beanstandung kommen kann ist ihm unklar. Aus seiner Sicht kann es entweder ein Verschulden des Kontrollorgans selbst sein, da es nicht gewissenhaft gearbeitet hat, oder technische Probleme die Ursache sind. Jedenfalls kann man von einem Bürger, welcher das gelenkte KFZ ordnungsgemäß abstellt und die dafür vorgeschriebene Gebühr entrichtet, nicht verlangen, dass dieser - aus welchen Gründen auch immer - Geldstrafen bezahlen muss, zumal Beanstandungszeitraum und Zeitraum der entrichteten Parkgebühr (10.11.2021, 11:57 Uhr) ident sind. Aus diesem Grund wird die Einstellung der Angelegenheit verlangt.
Im Einspruch gegen die gegenständliche Strafverfügung wurde angegeben, dass das Verfahren gegen den Zulassungsbesitzer eingestellt wurde, jedoch an Frau *** (Bf1) eine Strafverfügung für die bereits eingestellte Beanstandung ergangen ist und bezieht sich der Einspruch vom 19.1.2022 gegen die Strafverfügung zur GZ: MA67/Zahl2/2021 ebenfalls zur Gänze zum gegenständlichen Vorfall.
Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Informativ wird mitgeteilt, dass das Verfahren zur GZ: MA67/Zahl2/2021 eingestellt wurde, da nicht der Beschuldigte selbst, sondern Frau Bf1 die tatsächliche Lenkerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt war, und in weiterer Folge dieses an der Tatörtlichkeit abgestellt hat.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung).
Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).
Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge wurde die Kontrolle des von Ihnen abgestellten Kraftfahrzeuges um 11:57 Uhr des genannten Tages durchgeführt. Diese Zeitangabe ist deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA 's) zur Verfügung stehen, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben.
Mittels einer Online-Verbindung kann die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung war kein Parkschein gebucht, weshalb die Beanstandung erfolgte.
Ihre offensichtliche Annahme, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit Sie gleichsam eine Rückwirkung unterstellen, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 11:57:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 11:57:00 Uhr beginnen würde - findet im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.
Entscheidend ist, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (den Parkschein nur dann zu aktivieren, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).
Dies war gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet ist sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen, keine Bedenken bestehen, der Fall. Weder aus den angefertigten Fotos, noch aus den Notizen zur Organstrafverfügung ergibt sich, dass Sie um 11:57 Uhr beim Fahrzeug verweilten.
Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt ist, ändert daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.
Da die Parkometerabgabe (bzw. die Aktivierung des Parkscheines) bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben (vgl BFG 18.8.2015, RV/7500838/2015).
Ihre Einwendungen waren sohin nicht geeignet Sie vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten.
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und war die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung, sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist, zumal Sie diesen Sachverhalt insgesamt unwidersprochen ließen.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt."
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten der Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden, wie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden sei).
Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde und brachte begründend vor:
"Ich habe Ihr Schreiben vom 07.04.2022 (GZ: MA67/Zahl1/2022/4) erhalten und möchte dazu folgendes angeben:
Grundsätzlich hat mein Mann in den vorangegangenen Einsprüchen gegen den obgenannten Bescheid bereits alles angeführt. Dem kann ich nichts hinzufügen. Als ich das Fahrzeug am Beanstandungsort abstellte, habe ich nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt indem ich unmittelbar nach dem Verlassen des Fahrzeugs einen digitalen Parkschein gelöst habe. Anschließend habe ich das Guthaben der Handy-Parken-App mit meiner Kreditkarte um 10 Stunden aufgeladen. Nach Ablauf des 15-minütigen Parkscheins habe ich sofort einen digitalen Parkschein für 1 Stunde ausgefüllt. Zu diesem Zeitpunkt wusste ich gar nicht, dass bereits ein Strafzettel auf der Windschutzscheibe hinterlegt wurde. Dies habe ich erst im Nachhinein festgestellt und habe damit gar nicht gerechnet da ich ja einen Parkschein ausgefüllt habe, als ich das Fahrzeug abstellte. Ich war sehr gestresst und habe den Parkschein im Gehen aktiviert. Zu diesem Zeitpunkt war weit und breit kein Kontrolleur zu sehen. Es ist mir nach wie vor nicht klar, wie es zu dieser Beanstandung kommen konnte. Ich achte immer sehr darauf, dass ich die Parkgebühren bezahle, da ich mir unnötige Mehrkosten ersparen möchte. Umso mehr ärgert es mich, dass ich beanstandet werde, obwohl ich aus meiner Sicht nichts falsch gemacht habe. Ich bin überzeugt, dass jeder ,Durchschnittsbürger' so handelt oder so handeln würde. Zu argumentieren und zu erwarten, dass man den Parkschein ausfüllen muss, während man sich beim (oder noch besser ,im') Fahrzeug befindet ist in Zeiten des digitalen Zeitalters realitätsfern. Ich bin der Meinung, dass mich keine Schuld trifft, wenn auf Grund technischer Probleme mein Parkschein nicht im System der "PÜG" aufscheint, obwohl mir mein Handy die Gültigkeit bestätigt. Gerade bei solchen Fällen sollte die Behörde daher Kulanz zeigen, oder wieder zur Gänze auf physische Parkscheine setzen, wenn man technisch noch nicht so weit ist. Es ärgert mich sehr, dass der Sachverhalt im Straferkenntnis fast schon kriminell dargestellt wird obwohl es hier lediglich um Sekunden geht und ich mir keinen Vorwurf machen kann etwas falsch gemacht zu haben. Ich bekomme eine Strafe, obwohl ich einen Parkschien gelöst und auch das Guthaben auf meiner App aufgeladen habe um weiterhin rechtmäßig parken zu können. Es ist ja nicht so, als hätte die Behörde keine Einnahmen durch mich gehabt. Durch das Abstellen meines Fahrzeugs ist weder der Behörde noch sonst jemanden (außer natürlich mir selbst) ein Schaden entstanden. Dieser wäre unter gar keinen Umständen entstanden. Nachdem mein Termin nach knapp einer Stunde vorbei war bin ich wieder nach Korneuburg zurückgefahren. Für die gesamte Zeit habe ich Parkscheine gelöst. Gegen den oben bezeichneten Bescheid wird daher Einspruch erhoben (Anmerkung BFG, gemeint: Beschwerde erhoben) und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Die Strafhöhe von EUR 70,- ist außerdem absolut unverhältnismäßig. Zum einen habe ich, wie ich bereits erwähnt habe, nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und für die Zeit des Abstellens des Fahrzeugs dafür gesorgt, dass Parkscheine gelöst sind. Zum anderen war ich zum Beanstandungszeitpunkt in Karenz und hatte lediglich ein geringes Einkommen und bin auch zurzeit leider nicht erwerbstätig. Außerdem habe ich die Sorgepflicht für meinen 22 Monate alten Sohn und laufende monatliche Fixkosten. Wenn Sie schon unbedingt auf eine Strafe bestehen und unter gar keinen Umständen das Verfahren einstellen wollen, beantrage ich zumindest eine Herabsetzung der Strafhöhe auf ,Organmandatsniveau'. Mittlerweile wurde diese Angelegenheit zu einer großen Belastung für mich und ich möchte einfach damit abschließen."
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 11.05.2022).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen:
Die Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) unstrittig am 10.11.2021 um 11:57 Uhr in 1200 Wien, Wallensteinstraße 37, abgestellt. Dieser Abstellort befindet sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone.
Die Aktivierung des 15-Minuten-Parkscheines Nr. Zahl3 und die Abfrage durch das Kontrollorgan erfolgten um 11:57 Uhr (Übersicht der Transaktionen HANDY Parken Akt S 15) und somit innerhalb derselben Minute.
Zum Abfragezeitpunkt durch das Parkraumüberwachungsorgan lag (noch) keine gültige Aktivierung vor.
Im Zeitpunkt der Überprüfung des elektronischen Parkscheines durch das Überwachungsorgan befand sich die Bf. nicht beim abgestellten Fahrzeug.
Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) davon aus, dass sich die Bf. vor Erhalt ihrer BestätigungsSMS vom Fahrzeug entfernt hat.
Indem die Bf. die Bestätigungsmeldung nicht beim Fahrzeug abgewartet hat, wurde die Abgabe nicht im Zeitpunkt des Abstellens entrichtet.
Die Bf. ist damit den Anordnungen der Kontrolleinrichtungenverordnung nicht nachgekommen und somit im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges die Entrichtung der Parkgebühren schuldig geblieben. Sie hat damit das objektive Tatbild verwirklicht.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, dessen Anzeigedaten, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos sowie aus der Transaktionsübersicht "m-parking" und dem Vorbringen der Bf. in ihrer Beschwerde "Ich war sehr gestresst und habe den Parkschein im Gehen aktiviert".
Das Bundesfinanzgericht hat zudem eine Chronologie der Amtshandlung zum Beweis dafür eingeholt, dass zur Tatzeit anzeigekonform kein (elektronischer) Parkschein für das beanstandete Kraftfahrzeug gebucht war:
[Grafik]
Der Chronologie kann entnommen werden, dass das Überwachungsorgan um 11:57:07 eine erste Kontrolle durchgeführt hat, die Antwort vom Server war "kein Parkschein". Die Bf. hat dagegen erst um 11:57:40 ihren elektronischen 15-Minuten-Parkschein aktiviert, welcher um 11:57:41 validiert wurde.
Das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung nahm im Zuge der Beanstandung zwei Fotos in scharfer Bildqualität auf. Auf den Fotos ist keine Person ersichtlich. Wenn die Bf. daher eine Parkscheinbuchung für 11:57 Uhr Systemzeit elektronisch bestätigt bekommen hat, kann die Bestätigung dieser Buchung nur in Abwesenheit vom Fahrzeug empfangen worden sein. Das gesteht die Bf. in ihrer Beschwerde auch ein, wenn sie angibt "Ich war sehr gestresst und habe den Parkschein im Gehen aktiviert".
Damit steht unzweifelhaft fest, dass die Bf. erst nach der Abfrage durch das Überwachungsorgan ihren elektronischen Parkschein bestätigt bekommen hat. Damit war im Zeitpunkt der Überwachung kein Parkschein gelöst und bestätigt.
Das Bundesfinanzgericht durfte diesen Sachverhalt aus den angeführten Gründen iSd § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, kurz Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl Nr 2013/29).
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:
(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof brachte in seinem Erkenntnis vom 26.01.1998, 96/17/0354, deutlich zum Ausdruck, dass eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form nicht vorgesehen sei. Bereits der Wortsinn "Beginn des Abstellens" lege die Interpretation dahin nahe, dass die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten sei. Entferne sich der Lenker vom "abgestellten" Fahrzeug (auch nur zur Besorgung von Parkscheinen), so verwirkliche er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 des (Wiener) Parkometergesetzes.
In Anlehnung an die Judikatur des VwGH vertritt das Bundesfinanzgericht in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass bei einer Zeitgleichheit der Bestätigungsmeldung und der Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan eine fahrlässige Abgabenverkürzung vorliegt (vgl hiezu ergangene und im Internet unter https://findok.bmf.gv.at/ veröffentlichten Erkenntnisse vom 10.01.2017, RV/7501440/2016 - "Aktivierung des elektronischen Parkscheines und Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan in derselben Minute"; 03.02.2017, RV/7500988/2015 - "SMS-Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet"; 09.03.2017, RV/7500355/2016 - "Bestätigung des elektronischen Parkscheins in Minute der Beanstandung"; 29.03.2017, RV/7500933/2015 - "Elektronischer Parkschein zu spät gelöst"; 03.04.2017, RV/7500515/2016 - "Beanstandung durch das Kontrollorgan und Buchung des Handyparkscheines innerhalb einer Minute"; 05.04.2017, RV/7500144/2017 - "Elektronischer Parkschein in gleicher Minute wie Abfrage des Meldungslegers gebucht"; 27.04.2017, RV/7501250/2015 - "Handyparken, SMS-Bestätigung in gleicher Minute").
Angemerkt wird noch, dass auf zahlreichen Internetseiten darauf hingewiesen wird, bei Verwendung von "Handy-Parken" die Bestätigung über die Aktivierung des elektronischen Parkscheines beim Fahrzeug abzuwarten.
Auf der Website der Stadt Wien (www.wien.gv.at/Verkehr und Stadtentwicklung/ Parken/Kurzparkzonen und Parkgebühren/Parkgebühren bezahlen/HANDY Parken) finden sich zum Handyparken folgende Informationen:
"… Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht.
Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauffolgende Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird.
Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) nicht einlangen, muss ein Papierparkschein ausgefüllt werden…"
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts Anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl 2006/09 idF LGBl 2012/45, die keine qualifizierten Schuldvoraussetzungen fordert.
Indem die Bf. die Bestätigung der Buchung des Parkscheines nicht beim Kraftfahrzeug abgewartet hat, hat sie die Bestimmung des § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht befolgt. Sie hat somit fahrlässig gehandelt und damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.
Zur Strafbemessung
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichen Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen.
Betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten ist von belangten Behörde (mangels Angaben) von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen worden. Erstmals in der gegenständlichen Beschwerde bringt die Bf. vor, sie sei zum Beanstandungszeitpunkt in Karenz gewesen und habe lediglich ein geringes Einkommen gehabt. Sie sei auch gegenwärtig leider nicht erwerbstätig. Außerdem habe sie die Sorgepflicht für ihren 22 Monate alten Sohn und laufende monatliche Fixkosten.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008 und VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031).
Bei der Strafbemessung wird seitens des Bundesfinanzgerichtes der Umstand berücksichtigt, dass die Bf. (leider) nicht erwerbstätig ist und sie der Sorgepflicht für ihren 22 Monate alten Sohn nachkommt. Zudem kommt der Bf. nach der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG war die Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 24. Mai 2022
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500194/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500194.2022
- Stammnummer
- 137835
- Gültig
- 24.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF