Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101469/2018
Um einen Tag verspätete Mängelbehebung mittels FINANZOnline
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5101469/2018vom 26.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Grossgut-Palotás in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 1. September 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 2. August 2011 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Einkommensteuer 2005, Einkommensteuer 2006 und Einkommensteuer 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob gegen die im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Bescheide vom 2.8.2011 durch seinen steuerlichen Vertreter elektronisch am 1.9.2011 Berufung. Eine Begründung enthielt die Berufung nicht.
Mit Bescheid gemäß § 85 Abs. 2 BAO (Mängelbehebungsauftrag) vom 13.9.2011 beauftragte das Finanzamt den Beschwerdeführer, die angeführten Mängel (Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; Begründung) bis 15.10.2011 zu beheben, widrigenfalls das Anbringen als zurückgenommen gilt. Diesem Ersuchen kam der Vertreter des Beschwerdeführers ohne ein Fristverlängerungsansuchen zu stellen, erst am 16.10.2011 mittels FINANZOnline nach.
Das Finanzamt erklärte daraufhin die Beschwerde nicht gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen, sondern erließ am 20.1.2015 Beschwerdevorentscheidungen, mit denen es die Berufung (nunmehr Beschwerde) als unbegründet abwies.
Mit elektronischer Eingabe beantragte der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter am 2.2.2015 die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung.
Mit Vorlagebericht vom 27.9.2018 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Der Vorlagebericht mit dem Hinweis auf eine verspätete Mängelbehebung (Seite 2) wurde der nunmehrigen steuerlichen Vertreterin am 27.9.2018 übermittelt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat eine Bescheidbeschwerde folgendes zu enthalten:
- die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet,
- die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,
- die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden,
- eine Begründung.
Da es sich bei der Bescheidbeschwerde um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1 BAO handelt, ist bei den in Abs. 2 leg. cit. genannten Mängeln (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) zwingend mit einem Mängelbehebungsauftrag vorzugehen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 weder erklärt, in welchen Punkten die Bescheide angefochten bzw. welche Änderungen beantragt würden noch sein Anliegen begründet.
Daher wurde dem Beschwerdeführer zur Behebung der angeführten Mängel eine Frist bis 15.10.2011 eingeräumt. Auch enthält der Mängelbehebungsauftrag vom 13.9.2011 den Zusatz, dass bei Versäumung der Frist die Beschwerde als zurückgenommen gelte. Ein Antrag auf Fristverlängerung wurde nicht gestellt. Eine Mängelbehebung seitens des Beschwerdeführers ist erst am 16.10.2011, 18:05:41 Uhr mittels FINANZOnline erfolgt.
Der Beschwerdeführer hat damit dem Mängelbehebungsauftrag nicht rechtzeitig entsprochen.
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen.
Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Es gilt daher die Beschwerde mit Ablauf der gesetzten Frist als zurückgenommen. Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Rechtsfolge der verspäteten Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages direkt aus dem Gesetz ableitbar. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 26. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5101469/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101469.2018
- Stammnummer
- 137828
- Gültig
- 26.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF