Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100702/2021
Bindung des Bundesfinanzgerichtes an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100702/2021vom 21.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***US*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 09. Dezember 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. November 2019 betreffend Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab Juni 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am 12.09.2019 wurde von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein Antrag auf rückwirkende Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ihre Tochter, geboren am XX.XX.2010, eingebracht.
Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 25.11.2019 rechtskräftig abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Gutachten des Sozialministeriumservice ein Grad der Behinderung von 30 % ab 06/2019 festgestellt worden sei und der Antrag daher abzuweisen sei.
Am 09.12.2019 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde ein und ersuchte um nochmalige Begutachtung ihrer Tochter, da nach ihrer Meinung für ihre an Epilepsie erkrankte Tochter, erhöhte Familienbeihilfe zustehe.
Über Ersuchen der belangten Behörde und im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde neuerlich ein ärztliches Sachverständigengutachten am 27.11.2020 erstellt. Die durchgeführte Begutachtung brachte folgendes Ergebnis:
[Grafik]
Grad der Behinderung liegt vor seit: 06/2019
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2021 begründete die belangte Behörde mit dem Nichtvorliegen einer mindestens 50%igen Behinderung, welche gem. § 8 Abs. 5 FLAG Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe sei.
Mit Schreiben vom 08.03.2021 brachte die Beschwerdeführerin die "Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung" ein. Die Oberärztin im Klinikum ***WG*** habe der Beschwerdeführerin geraten noch einmal Beschwerde einzulegen, da sie der Meinung sei, dass erhöhte Familienbeihilfe zustehe, da es sich um eine chronische Erkrankung mit dauerhafter Medikation handle. Dem Vorlageantrag beigelegt war der letzte Ambulanzbericht des Klinikums ***WG*** vom 07.12.2020.
Der Akt wurde dem Bundesfinanzgericht am 03.08.2021 zur Entscheidung vorgelegt.
Über Anregung des Bundesfinanzgerichtes und auf Ersuchen der belangten Behörde und im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde neuerlich ein ärztliches Sachverständigengutachten am 10.03.2022 erstellt (unter Berücksichtigung des Ambulanzberichtes vom 07.12.2020). Die durchgeführte Begutachtung brachte zu den Vorgutachten keine Änderungen. Die Festlegung des Gesamtgrades der Behinderung mit 30 % erfolge laut Einschätzungsverordnung bei Epilepsie mit Anfallsfreiheit und unauffälligem EEG in der Verlaufskontrolle unter Dauermedikation.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Ihre am XX.XX.2010 geborene Tochter gehört zum Haushalt der Beschwerdeführerin.
Den drei vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.11.2019, 27.11.2020 sowie 10.03.2022 zufolge liegt bei der Tochter der Beschwerdeführerin eine Absencen Epilepsie vor.
In Übereinstimmung mit der auf Grund des ärztlichen Sachverständigengutachtens ausgestellten Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wird der Grad der Behinderung der Tochter der Beschwerdeführerin mit 30% ab 06/2019 festgestellt.
Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit der vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar. Insbesondere bewegt sich der festgestellte Grad der Behinderung innerhalb der unter Position Nr. 04.10.01 der Anlage I zur Einschätzungsverordnung (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung vom 18. August 2010, BGBl II 2010/261, zuletzt geändert durch BGBl II 2012/251) angegebenen Bandbreite. Die Maßgeblichkeit der Position Nr. 04.10.01 wird durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Vorliegen von Absencen Epilepsie) nicht in Zweifel gezogen.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter anderem Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder iSd § 2 Abs 3 leg cit.
Gem § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im § 2 Abs 1 leg cit genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Gem § 2 Abs 5 erster Satz FLAG 1967 gehört zum Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Höhe der Familienbeihilfe für den jeweiligen Anspruchszeitraum ist in § 8 Abs 2 FLAG 1967 normiert; nach § 8 Abs 4 leg cit erhöht sich die Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder.
Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 "ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen."
Gem § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der "Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, [ … ] durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen."
Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert ist oder dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw das Bundesfinanzgericht nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl VwGH 27.9.2012, 2010/16/0261; VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; Lenneis in Lenneis/Wanke [ Hrsg ] , FLAG² § 8 Rz 29 mwH).
Nach der Rsp des VwGH haben die Parteien grundsätzlich die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl zB VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0004 mwN).
Allerdings vermag die bloße Behauptung, ein Gutachten wäre unschlüssig, die Annahmen dieses Gutachtens nicht zu erschüttern; vielmehr ist es notwendig, konkret und mit näherer Begründung darzulegen, worin die Unschlüssigkeit eines Gutachtens liegen soll (vgl VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0004).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei der Erkrankung der Tochter um eine chronische Erkrankung mit dauerhafter Medikation handle steht nicht im Widerspruch zu den Gutachten. Alle drei Gutachten bestätigen die Diagnose "Absencen Epilepsie". Der Grad der Behinderung von 30 % ergibt sich aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Rahmensatz von 20-40 % bei leichter Form der Epilepsie mit sehr seltenen Anfällen).
Auf die unter Punkt 2. erfolgten Ausführungen zur Beweiswürdigung wird verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis folgt das Bundesfinanzgericht der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 21. Juli 2022
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100702/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100702.2021
- Stammnummer
- 137827
- Gültig
- 21.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF