Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0070-W/02
Einleitung nach einer Betriebsprüfung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0070-W/02vom 26.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn Bf., wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 33 Abs. 3 lit. b und § 33 Abs. 2
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 21. Oktober 2002 gegen den Bescheid vom
19. September 2002 des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk
und
Klosterneuburg
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
19. September 2002 hat das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk
und Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. zur
SN 2002/00230-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes für den 9., 18. und 19.
Bezirk und Klosterneuburg vorsätzlich
I) selbst zu berechnende
Abgaben nicht entrichtet, nämlich
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Kest
2001
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iHv S
106.906,00 (€ 7.769,16)
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Kest
2002
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iHv S
66.667,00 (€ 4.844,79)
II) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UstG 1972 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Ust bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten, nämlich Ust 12/01
iHv S 9.156,00 (€ 2.118,85) und hiemit die Finanzvergehen
zu I) nach 33 Abs. 1 i. V. m.
§ 33 Abs.3 lit. b und zu II) nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu
haben.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
21. Oktober 2002, in welcher seitens des Verteidigers im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Die
Betriebsprüfung habe nur die Kalenderjahre 1997-1999 umfasst, während
die Unterlagen der Kalenderjahre 2001 und 2002 noch beim Klienten aufbewahrt
worden seien und erst am 4. April 2002 ein Bilanzgespräch
betreffend dieser Jahre in der Kanzlei stattgefunden habe. Bei diesem
Gespräch seien die Problemkreise PKW- und Bilderverkauf besprochen worden,
wobei nach erfolgter Verbuchung der Belege ein weiteres Gespräch
stattfinden sollte. Der Bf. habe die Erlöse lt. Tz. 16,27/28 des
Betriebsprüfungsberichtes sehr wohl versteuern wollen, es war nur die
Frage, ob diese Erlöse von der GesmbH oder der Einzelfirma zu versteuern
gewesen wären, da der Gewerbeschein der GesmbH ruhend gemeldet worden sei.
Es liege auch auf der Hand, dass er als Steuerberater der GesmbH im Zuge der
Liquidationseröffnungsbilanz dem Bf. die Frage stellen habe müssen,
was mit dem gesamten Anlagevermögen zu geschehen habe. Da das KFZ im
Betriebsvermögen vorhanden gewesen war, wäre es daher unmöglich
gewesen, dieses verschwinden zu lassen.
Es werde
daher ersucht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und von der
Einleitung, des Strafverfahrens
Abstand zu nehmen, da kein strafbarer Tatbestand vorliege.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die
Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595).
Wie der Verwaltungsgerichtshof
ebenso bereits ausgesprochen hat, pflegen Berichte über
abgabenbehördliche Prüfungen solche Wahrnehmungen der
Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen des
Steuerpflichtigen zu enthalten, aus denen sich im Einzelfall durchaus ableiten
lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Steuerpflichtige habe seine
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mit dem
Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise
verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen
müsse, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus
resultierenden Abgabenverkürzung habe ernstlich für möglich
halten und sich mit ihr abfinden müssen (siehe hiezu VwGH 19. 2.1997,
96/13/0094).
Bei der Fa. J-GmbH wurde mit
Bericht vom 28. Juni 2002 eine Betriebsprüfung über die Jahre
1997- 1999 abgeschlossen.
Dabei wurde u. a. festgestellt,
dass im Kalenderjahr 2001 Bilder an das Dorotheum verkauft wurden, deren
Erlöse nicht in den Aufzeichnungen der Firma verbucht waren. Die im Zuge
der Betriebsprüfung vom Dorotheum enthaltenen Kontoausdrucke wiesen die
Firma J-GmbH eindeutig als Empfänger der Barbeträge aus und stammten
die verkauften Bilder auch aus dem Umlaufvermögen der Firma. Im Zuge der
UST-Nachschau wurden daher die nicht erklärten Umsätze der Besteuerung
unterzogen. Die im Kj. 2001 fehlenden Erlöse wurden seitens der
Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung an den
Gesellschafter-Geschäftsführer, den Bf., behandelt, da die
entsprechenden Beträge diesem zugeflossen sind, obwohl die Verkäufe im
Rahmen des Unternehmens ausgeführt worden sind.
Weitere Feststellungen betrafen
den im Anlagevermögen befindlichen, vorsteuerabzugspflichtigen PKW, der im
Kj. 2002 verkauft wurde, wobei der Verkauf der Körperschaft
vorenthalten und nicht in den Unterlagen aufgezeichnet gewesen war. Da der
Verkaufspreis dem Bf. zugeflossen ist, wurde dieser Anlagenverkauf als eine
verdeckte Gewinnausschüttung gewertet.
Wenn der Verteidiger vorbringt,
dass die Betriebsprüfung nur die Kalenderjahre 1997 bis 1999 umfasst habe,
während die Unterlagen der Kalenderjahre 2001 und 2002 noch beim Klienten
aufbewahrt worden seien und erst am 4. April 2002 ein Bilanzgespräch
betreffend dieser Jahre in der Kanzlei des Verteidigers stattgefunden habe und
dabei die Problemkreise PKW- und Bilderverkauf besprochen worden seien und nach
erfolgter Verbuchung der Belege ein weiteres Gespräch stattfinden habe
sollen, ist dem entgegenzuhalten, dass mit einer Besprechung nach Ablauf der
Abrechnungsperiode (Wirtschaftsjahr) nicht nachträglich Vorgänge
dieses Zeitraumes willkürlich anders als tatsächlich stattgefunden
zugeordnet oder beurteilt werden können. Daran ändert auch der Einwand
nichts, der Bf. habe die Erlöse lt. TZ16, 27/28 des
Betriebsprüfungsberichtes sehr wohl versteuern wollen, jedoch nur die Frage
im Raum gestanden sei, ob diese Erlöse von der GesmbH oder der Einzelfirma
zu versteuern gewesen wären. Zum weiteren Vorbringen, es liege auf der
Hand, dass der Verteidiger als Steuerberater der GesmbH im Zuge der
Liquidationseröffnungsbilanz dem Bf. die Frage stellen habe müssen,
was mit dem gesamten Anlagevermögen zu geschehen habe und es unmöglich
gewesen wäre, dass im Betriebsvermögen vorhandene KFZ verschwinden zu
lassen, wird auf die Stellungnahme des Betriebsprüfers zur Berufung im
Abgabeverfahren verwiesen, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die
GmbH sogar bis zum Zeitpunkt der Stellungnahme des Betriebsprüfers vom
30. August 2002 nicht in Liquidation gewesen noch vor der
Betriebsprüfung eine Veräußerung an die Einzelfirma
durchgeführt worden sei. Außerdem sei die Einzelfirma mit dem
Geschäftszweck Handel mit CD, Musik- und Videokassetten erst mit Oktober
2001 tätig geworden. Erst im Zuge der Betriebsprüfung, wo auch die
Einzelfirma geprüft worden sei, habe sich herausgestellt, dass die
Einzelfirma die Agenden der GmbH übernehmen solle. Denn erst während
der Betriebsprüfung seien sämtliche Unterlagen des Einzelunternehmens
aufgebucht worden. Einer Veräußerung der Bilder an die Einzelfirma
stehe daher entgegen, dass diese Bilder gar nicht mehr in der Inventur zum
31. August 2001 erfasst worden seien, zumal die betreffenden Bilder sich
bereits auf Lager des Dorotheums befunden haben bzw. bereits verkauft worden
waren. Lediglich die Abrechnung bzw. Auszahlung durch das Dorotheum sei noch
nicht erfolgt gewesen. Ebensolche Überlegungen wie für die
Bilderverkäufe seien bei der Veräußerung des
vorsteuerabzugsberechtigten PKW angestellt worden. Dass der PKW von der
Einzelfirma genutzt worden sei, rechtfertige daher nicht das Ausscheiden des KFZ
aus der GmbH steuerlich zu negieren.
Wenn
in der Replik des Verteidigers dazu vom 2. April 2003 ausgeführt
wurde, die Ruhendmeldung besage, dass nach außen keine Geschäfte mehr
abgewickelt würden und der Geschäftsführer auch eine Einzelfirma
mit aktivem Gewerbeschein betreibe, so dass es auf der Hand liege, dass diese
Firma die Geschäfte fortführe und es nur als Formfehler zu betrachten
sei, dass das Dorotheum den gleichen Kundennamen verwende bzw. der Bilderein-
und verkauf von der Einzelfirma getätigt bzw. noch von der GesmbH der
Einkauf, aber die Veräußerung von der Einzelfirma, so sind dies
Umstände, die allenfalls im weiteren Verfahren zu prüfen und
gegebenenfalls zu berücksichtigen sein werden, jedoch nicht geeignet,
vorweg den Tatverdacht zu entkräften.
Die Feststellungen des im
Beschwerdefall vorliegenden Prüfungsberichtes reichen daher nach Ansicht
der Rechtsmittelbehörde entgegen der vom Bf. bzw. seiner Verteidigung
vorgetragenen Auffassung zur Rechtfertigung des im Einleitungsbescheid
formulierten Tatverdachtes gegen den Bf. aus. Geht es doch auf Grund der
vorliegenden Beschwerde nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des
förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern ist
lediglich zu überprüfen, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind bzw. ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen
Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Dabei ist die
Finanzstrafbehörde verpflichtet, entsprechend den Vorschriften nach den
§§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren, den
wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den
Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen
geltend zu machen und hat gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist. Ob der Bf.
daher das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in dem im Spruch des angefochtenen
Bescheides angeführten Ausmaß auch tatsächlich begangen hat,
wird sich im Lauf des weiteren Verfahrens herausstellen.
Insgesamt war daher das
Beschwerdevorbringen nicht geeignet, den vom angefochtenen Bescheid
ausgesprochenen sich aus den bisherigen finanzstrafbehördlichen
Ermittlungen ergebenden Tatverdacht zu entkräften, zumal nach der
allgemeinen Lebenserfahrung sich die Frage erhebt , ob diese nicht
erklärten Umsätze jemals berücksichtigt worden wären, wenn
nicht die Betriebsprüfung diesbezügliche Feststellungen getroffen
hätte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Wien,
26. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0070-W/02
- Stammnummer
- 13782
- Gültig
- 26.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF