Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0853-L/04
Keine Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0853-L/04vom 28.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es liegt keine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes vor, wenn die pflegebedürftige Mutter des Bw. nicht am Familienwohnsitz wohnt und nur fallweise vom Bw. oder seiner Frau betreut wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 24. Juni 2004 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im
berufungsgegenständlichen Jahr 2003 neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (Verlagsangestellter) Einkünfte aus
selbständiger Arbeit (Schriftsteller).
Im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit machte er Kosten für doppelte Haushaltsführung
(Familienheimfahrten Graz - S. 2.100,00 €, Wohnung Graz
1.440,00 €) geltend.
Das Finanzamt anerkannte diese Kosten nicht und verwies zur
Begründung auf den Einkommensteuerbescheid 1998 (Bescheid vom
24. Juni 2004).
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schriftsatz vom
4. Juli 2004 (eingelangt beim Finanzamt am 6. Juli 2004)
Berufung und beantragte die Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten
der doppelten Haushaltsführung.
Erklärend führte er aus, die Begründung des
Finanzamtes sei aufgrund der Änderung der LStR 2002 nicht zutreffend
(Rz 345 sei ergänzt worden):
1)
Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ist zB
unzumutbar, wenn die Mitübersiedlung von pflegebedürftigen
Angehörigen erforderlich wäre (VwGH 27.5.2003,
2001/14/0121)
.
2)
Wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltspflichtige Kinder
wohnen und eine Mitübersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen
Gründen nicht zumutbar ist.
Diese beiden Punkte seien auf seine
Familienverhältnisse zutreffend. Seine Tochter Gudrun (erhöhte
Familienbeihilfe bis 31. Oktober 1994) gehe zwar einer
Teilzeitbeschäftigung nach, sei jedoch aufgrund ihres Einkommens nicht in
der Lage, sich selbst zu erhalten und bedürfe der Mithilfe der Familie.
Weiters lebe seine unterhaltspflichtige Tochter Ute im gemeinsamen Haushalt am
Familienwohnsitz.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Juli 2004
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 20. August 2004 (eingelangt
beim Finanzamt am 24. August 2004) beantragte der Bw. die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und führte unter
Hinweis auf Rz 345 der LStR 2002 aus:
a)
Wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige
Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist.
Es stehe bereits jetzt fest, dass aufgrund der
bevorstehenden Pensionierung die Tätigkeit mit März 2008 beendet
werde.
b) Bei
Unzumutbarkeit der (Mit-)Übersiedlung von pflegebedürftigen
Angehörigen
.
Das Finanzamt habe festgestellt, dass seine Tochter Gudrun
großjährig und zu 30 % behindert sei. Aufgrund ihrer Behinderung
sei es ihr lange Zeit nicht möglich gewesen, überhaupt einen
Arbeitsplatz zu finden. Bei einer Mitübersiedlung nach Graz würde das
Problem der Arbeitsplatzsuche wiederum akut; eine Mitübersiedlung sei daher
unzumutbar. Aufgrund der Höhe ihres Einkommens sei sie nicht in der Lage,
sich selbst zu erhalten und bedürfe daher seiner
Unterstützung.
Weiters habe er und seine Frau seine 1916 geborene
pflegebedürftige Mutter teilweise zu versorgen. Sie wohne ca. 500 m
entfernt bei seiner Schwester; bei Abwesenheit der Schwester, falle diese
Aufgabe seiner Familie zu.
c)
Wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltspflichtige Kinder
wohnen und eine (Mit-)Übersiedlung der gesamten Familie aus
wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz sei seine
unterhaltspflichtige Tochter Ute gemeldet; es sei daher aus wirtschaftlichen
Gründen nicht zumutbar, die Übersiedlung der gesamten Familie zu
veranlassen. Ihm stehe derzeit ein gesamtes Einfamilienhaus mit Garten zu einer
monatlichen Miete von 264,00 € zur Verfügung; eine gleichwertige
Wohnmöglichkeit in Graz würde mindestens die zwei- bis dreifachen
Kosten verursachen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten
sind auch:
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser
Aufwendungen gilt:
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen
Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km 210 € jährlich,
20 km bis 40 km 840 € jährlich, 40 km bis
60 km 1.470 € jährlich, über 60 km
2.100 € jährlich (Z 6 lit. c).
Gemäß
§ 20
Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften
nicht abgezogen werden:
Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge (Z 1).
Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
angeführten Betrag übersteigen.
Der Bw. bewohnt mit seiner Familie (Ehegattin, zwei
Töchter) ein angemietetes Haus in S. und besitzt eine Mietwohnung in Graz.
Strittig ist, ob der doppelten Haushaltsführung eine
berufliche Veranlassung zugrunde liegt und die Kosten daher als Werbungskosten
abzugsfähig sind.
Liegt nämlich der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen aus privaten Gründen außerhalb der üblichen
Entfernung vom Arbeitsplatz, dann können die Aufwendungen für die
Wohnung am Arbeitsplatz sowie die Kosten für Familienheimfahrten steuerlich
nicht berücksichtigt werden (VwGH 26.4.1989, 86/14/0030; VwGH 19.9.1989,
89/14/0100); die Aufwendungen sind nur dann abzugsfähig, wenn der
Doppelwohnsitz (die doppelte Haushaltsführung) berufsbedingt ist (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar Band I, § 16 Tz 220,
§ 4 Tz 346; VwGH 29.1.1998, 96/15/0171).
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher
Entfernung ist niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden,
liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht
zugemutet werden kann (zB VwGH 28.5.1997, 96/13/0129). Das bedeutet aber nicht,
dass zwischen der Unzumutbarkeit und der Erwerbstätigkeit ein
ursächlicher Zusammenhang bestehen müsste. Die Unzumutbarkeit kann
ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer
weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der
Erwerbstätigkeit des Ehegatten haben (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124; VwGH
29.5.1996, 93/13/0013; VwGH 9.10.1991, 88/13/0121).
Nach Ansicht des Bw. sei eine Verlegung des
Familienwohnsitzes unzumutbar, da die Mitübersiedlung von
pflegebedürftigen Angehörigen - einerseits seiner Tochter Gudrun
als auch seiner Mutter - unzumutbar sei.
Seine Tochter Gudrun sei großjährig und zu
30 % behindert; sie habe Probleme gehabt, in S. überhaupt einen
Arbeitsplatz zu finden; in Graz würde das Problem der Arbeitsplatzsuche
wiederum akut. Aufgrund ihres niedrigen Einkommens sei sie nicht in der Lage,
sich selbst zu erhalten und bedürfe daher seiner
Unterstützung.
Der Unabhängige Finanzsenat vertritt hiezu die
Auffassung, dass bei einer 30 %igen Behinderung nicht von einer
Pflegebedürftigkeit auszugehen ist; eine Mitübersiedlung ist daher
auch zumutbar.
Hinsichtlich der Arbeitsplatzsuche hat der Bw. nicht
dargetan, ob überhaupt versucht worden ist, für seine Tochter in Graz
einen Arbeitsplatz zu finden. In größeren Städten und deren
Einzugsbereich stehen erfahrungsgemäß mehr Arbeitsplätze -
insbesondere auch behindertengerechte - zur Verfügung.
Dass der Bw. seine Tochter (finanziell) unterstützen
muss, hängt jedoch nicht davon ab, wo sie letztendlich eine Arbeitsstelle
hat, sondern allein von der Höhe ihres Einkommens.
Für die Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes führt der Bw. nunmehr weiter ins Treffen, dass er und
seine Frau seine 1916 geborene pflegebedürftige Mutter teilweise versorgen
müssten.
Die Mutter lebt im Haushalt der Schwester des Bw. und wird
dort versorgt. Allenfalls bei Abwesenheit der Schwester wird eine Betreuung
durch den Bw. oder dessen Frau erforderlich. Der Bw. hat nicht behauptet, dass
seine Schwester sehr häufig abwesend ist. Nach der allgemeinen
Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass eine Abwesenheit seiner
Schwester lediglich gelegentlich vorliegt. In solchen Fällen ist es
durchaus zumutbar, dass der Bw. oder seine Frau von einem Familienwohnsitz in
Graz nach S. fährt, um seine Mutter zu betreuen.
In dem dem im Vorlageantrag zitierten Erkenntnis (VwGH vom
27.5.2003, 2001/14/0121) zu Grunde liegenden Beschwerdefall wurde die 1913
geborene Mutter des Beschwerdeführers von seiner Frau im gemeinsamen
Haushalt (Familienwohnsitz) gepflegt. Der nachgewiesen schlechte
Gesundheitszustand der Mutter ließ eine Übersiedlung nicht zu.
Ein
ähnlich gelagerter Sachverhalt liegt im gegenständlichen Fall nicht
vor. Die Mutter des Bw. ist nicht im Haushalt des Bw. integriert. Das zitierte
Erkenntnis basiert daher auf einer anderen Grundlage und ist auf den
gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
Weiters
führt der Bw. an, dass im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz seine
unterhaltspflichtige Tochter Ute wohne und daher eine Übersiedlung der
gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar
sei.
Die Tochter Ute studiert in Wien.
Der
Unabhängige Finanzsenat schließt sich hier der Argumentation des
Finanzamtes an, dass eine Heimfahrt von Wien nach Graz unproblematischer ist,
als von Wien nach S..
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates war die
Verlegung des Familienwohnsitzes dem Bw. durchaus zumutbar. Die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes in S. ist daher privat veranlasst.
Ist aber die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb des Beschäftigungsortes als privat veranlasst zu
betrachten, so können die Kosten für einen zweiten Haushalt am
Beschäftigungsort lediglich vorübergehend als Werbungskosten geltend
gemacht werden. Dabei ist von einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach
den Möglichkeiten der Beschaffung eines Familienwohnsitzes im
Einzugsbereich des Beschäftigungsortes orientiert. Bei Bemessung des
Zeitraumes sind die Verhältnisse des Einzelfalles zwar zu
berücksichtigen, doch wird für verheiratete Arbeitnehmer ein Zeitraum
von zwei Jahren gerechtfertigt sein (VwGH 22.4.1986, 84/14/0198).
Der Bw. argumentiert damit,
dass entsprechend Rz 345 der LStR seine auswärtige Tätigkeit mit
vier bis fünf Jahren befristet sei, da er mit März 2008
pensioniert werde.
Das Finanzamt hat die vom Bw. geltend gemachten Kosten
für Familienheimfahrten und Miete der Wohnung in Graz in den Jahren 1994
bis 1997 als Werbungskosten anerkannt.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist ein
Zeitraum von vier Jahren ausreichend lang, um eine zumutbare Verlegung des
Familienwohnsitzes in die Wege zu leiten.
Der angefochtene Bescheid entspricht somit der bestehenden
Rechtslage. Es war daher abweisend zu entscheiden.
Linz, am 28.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0853-L/04
- Stammnummer
- 13781
- Gültig
- 28.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF