Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101814/2022
Festsetzung einer Zwangsstrafe, weil keine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gem. § 5 WiEReG erfolgte
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101814/2022vom 28.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ing. Thomas Millesich, Dr. Wlasakstraße 83, 2410 Hainburg, über die Beschwerde vom 25. März 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Februar 2022 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, deren Unternehmensgegenstand im Kauf, in der Entwicklung und der Veräußerung von Immobilien sowie im Handel mit Waren aller Art liegt, wurde im Herbst 2021 gegründet, um ein Wohnhausprojekt in X abzuwickeln. Ihr Geschäftsführer, Herr Gf, vertritt diese seit 24.09.2021 selbständig. Sämtliche Gesellschaftsanteile werden von der R- GmbH gehalten.
Mit Erinnerungsschreiben vom 31.12.2021 teilte das Finanzamt der beschwerdeführenden Gesellschaft mit, dass sie offenbar übersehen habe, die von ihr zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, diese Meldung bis längstens 21.02.2022 nachzuholen.
Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin diesem Ersuchen nicht Folge leiste, würde gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 festgesetzt werden.
Das Schriftstück wurde nachweislich am 05.01.2022 übernommen.
Mit Bescheid vom 23.02.2022 setzte das Finanzamt eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 fest. Gleichzeitig forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf, die bisher unterlassene Handlung bis 19.04.2022 nachzuholen. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht Folge leiste, würde eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 festgesetzt werden.
Zwangsstrafen bezweckten, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichten zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
§ 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde.
Da diese Meldung nach § 5 WiEReG nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, sei die Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 festzusetzen gewesen.
Dieser Bescheid wurde nachweislich am 28.02.2022 übernommen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die beschwerdeführende Gesellschaft aus, im Gründungsjahr 2021 habe noch keine Geschäftstätigkeit stattgefunden, weshalb kein Augenmerk auf die Verpflichtung gemäß § 5 WiEReg gelegt worden sei. Dies sei zugegebenermaßen ein Fehler gewesen. Zusätzlich habe es noch eingeschränkte Beratungsressourcen durch die Wirren der Coronapandemie gegeben. Die Erinnerung vom 31.12.2021 sei offensichtlich verlorengegangen. Die Strafe sei jedenfalls massiv überzogen.
§ 16 WiEReg normiere, dass bei Nichtmeldung eine Zwangsstrafe verhängt werden könne. Eine Kannbestimmung ermächtige die Behörde, unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der BAO eine Zwangsstrafe zu verhängen. Keinesfalls dürfe sie aber willkürlich festgesetzt werden. Es müsse begründet werden, warum die Strafe gerade in dieser Höhe verhängt werde.
Die Behörde habe in ihrer Bescheidbegründung gänzlich auf die Begründung der Ermessensübung verzichtet, die Strafe sei daher wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben oder alternativ wegen leichter Fahrlässigkeit auf € 40,00 herabzusetzen.
Darüber hinaus werde die Aussetzung der Einhebung der Zwangsstrafe gemäß § 212a BAO beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und in der Begründung ausgeführt:
"Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird. Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wurde mit Bescheid vom 23.02.2022 eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000 festgesetzt.
Mit Erinnerungsschreiben vom 31.12.2021 ist die Aufforderung ergangen die gemäß § 5 WiEReG vorgesehene Meldung bis längstens 21.02.2022 nachzuholen. Dieses Schreiben wurde am 05.01.2022 nachweislich durch Unterschrift von der Post abgeholt. Der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe vom 23.02.2022 wurde am 28.02.2022 nachweislich durch Unterschrift von der Post abgeholt. Trotz nachweislicher Übernahme dieser Schreiben wurde die erforderliche Sorgfalt im Umgang mit Meldeverpflichtungen gegenüber der Behörde erheblich missachtet. Dem Antrag auf Herabsetzung der Höhe der Zwangsstrafe kann daher aus diesem Grund nicht entsprochen werden.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt - dem Grunde und der Höhe nach - im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (z.B. VwGH 24.10.1995, 94/14/0049).
Gegenständlich ist die Beschwerdeführerin weder innerhalb der gesetzlichen Frist noch innerhalb der mit Erinnerungsschreiben vom 31.12.2021 gesetzten Frist ihrer Verpflichtung eine Meldung nach § 5 WiEReG abzugeben, nachgekommen. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die Festsetzung einer Zwangsstrafe keineswegs unbillig.
Die Zweckmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Durchsetzung der Meldung gemäß § 5 WiEReG ergibt sich daraus, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Meldung bis dato nicht erfolgt ist.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist nur unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt wäre (VwGH 22.4.1991, 90/15/0186). Dies bedeutet für die vorliegende Beschwerde, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe zu Recht erfolgte, da es keine Anhaltspunkte gibt, dass die oben dargelegte Meldung von Daten unmöglich oder unzumutbar war oder bereits erfolgt wäre.
Die Voraussetzungen des § 111 der BAO für die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegen nach der Aktenlage somit zweifellos vor."
Der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag vom 05.06.2022 wurde damit begründet, dass in der Beschwerdevorentscheidung eine Begründung fehle, warum die Zwangsstrafe gerade in Höhe von € 1.000,00 festgesetzt worden sei. Dies sei aber ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsschutzes. Ohne ordentliche und vollständige Begründung zur Ermessensübung bestehe nicht die Möglichkeit, Rechtsmittel zu ergreifen, da die Höhe nicht nachvollziehbar sei. Es liege somit eine willkürliche Entscheidung vor.
Es wäre jedenfalls die Wichtigkeit des geschützten Rechtsgutes, der Grad des Verschuldens, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, etc abzuwägen gewesen. Es könne nicht sein, dass ein Großkonzern, der vorsätzlich nicht melde, um seine wirtschaftlichen Eigentümer zu verschleiern, eine Strafe in gleicher Höhe bekomme wie ein Unternehmen, das neu gegründet worden sei und zugegebenermaßen die Meldung sorglos übersehen habe.
Im Vorlagebericht vom 17.06.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies darauf, dass trotz nachweislicher Übernahme des Erinnerungsschreibens vom 31.12.2021 und des Bescheides vom 23.02.2022 die erforderliche Sorgfalt im Umgang mit Meldeverpflichtungen gegenüber der Behörde erheblich missachtet worden sei.
Gegenständlich sei die Beschwerdeführerin weder innerhalb der gesetzlichen Frist noch innerhalb der mit Erinnerungsschreiben vom 31.12.2021 gesetzten Frist ihrer Verpflichtung, eine Meldung gemäß § 5 WiEReG zu erstatten, nachgekommen. Unter diesen Gesichtspunkten erscheine die Festsetzung einer Zwangsstrafe keineswegs unbillig.
Die Zweckmäßigkeit der Festsetzung ergebe sich daraus, dass im vorliegenden Fall die Meldung erst nach Festsetzung der Strafe erfolgt sei. Wie aus dem WiEReG-Auszug vom 05.04.2022 ersichtlich sei, sei die gesetzlich vorgesehene Meldung zum Zeitpunkt der Erlassung der BVE nicht immer nicht erstattet gewesen. Der Beschwerdeführerin sei es möglich gewesen, am 25.03.2022 eine Beschwerde gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe einzubringen, die gemäß § 5 WiEReG vorgesehene Meldung sei aber erst am 09.04.2022 erfolgt, wie dem WiEReG-Auszug vom 15.06.2022 zu entnehmen sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand im Kauf, in der Entwicklung und der Veräußerung von Immobilien sowie im Handel mit Waren aller Art liegt. Sie wurde im Herbst 2021 gegründet und am 24.09.2021 ins Firmenbuch eingetragen.
Sie hat es unterlassen, die Daten ihrer wirtschaftlichen Eigentümer binnen vier Wochen nach erstmaliger Eintragung in das jeweilige Stammregister bekanntzugeben. Auch innerhalb der vom Finanzamt mit Erinnerung vom 31.12.2021 gesetzten Frist (21.02.2022) hat sie die von ihr zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend § 5 WiEReG nicht nachgeholt.
Erst am 09.04.2022 erfolgte die Meldung gemäß § 5 WiEReG.
Beweiswürdigung
Der oben festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Firmenbuchauszug und die Angaben der Beschwerdeführerin. Der Umstand, dass eine fristgerechte Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend § 5 WiEReG unterlassen wurde, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer vom 05.04.2022 und wird auch nicht bestritten.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung
Die in § 1 Abs. 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) aufgelisteten Rechtsträger, zu denen auch GmbHs zählen, haben gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG, die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.
Gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind (§ 3 Abs. 3 WiEReG).
Aus § 5 Abs. 1 WiEReG ergibt sich, dass die Rechtsträger die Daten ihrer wirtschaftlichen Eigentümer binnen vier Wochen nach erstmaliger Eintragung in das jeweilige Stammregister zu übermitteln haben. Danach sind jährlich innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung die festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird.
Gemäß § 6 Abs. 2 WiEReG sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann die Abgabenbehörde, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, die Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen.
Gemäß § 14 Abs. 3 WiEReG obliegt die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG sowie deren Erhebung, Sicherung und Einbringung den Abgabenbehörden des Bundes. Zuständig für die Verhängung von Zwangsstrafen ist jenes Finanzamt, das zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Rechtsträgers örtlich zuständig ist.
Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Nach § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist nur dann rechtwidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar wäre oder bereits erfolgt ist (vgl. Ritz, BAO7, § 111 Tz 3; sowie VwGH 22.4.1991, 90/15/0186). Die Zwangsstrafe ist nicht ein Mittel zur Ahndung eines unrechtmäßigen Verhaltens, sondern dient einzig und allein dazu, ein Leistungsverhalten unter Zwang herbeizuführen. Wurde die Leistung erbracht, ist der geforderte Zustand eingetreten, bedarf es keines Zwanges mehr, eine Festsetzung wäre daher unzulässig. Sie wäre auch unzulässig, wenn die Leistung durch andere als durch den Abgabepflichtigen erbracht wurde (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1201).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistung(en) ist die Wirksamkeit (§ 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides (vgl. VwGH 22.4.1991, 90/15/0186).
Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG).
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. Ritz, BAO7, § 111 Tz 1). Liegt eine wirksame Zustellung einer schriftlichen Aufforderung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO vor, so sind die Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafe erfüllt, wenn die von der Behörde gesetzte Frist (so sie als angemessen zu qualifizieren ist) bei Erlassung des Bescheids ungenützt verstrichen ist (vgl. VwGH 10.8.2010, 2010/17/0082 ).
Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 Abs. 1 WiEReG bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe nicht gemeldet hat. Da sie auch keinerlei Nachweis dafür erbringen konnte, dass ihr die Meldung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, erfolgte die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde nach zu Recht.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (z.B. VwGH 24.10.1995, 94/14/0049). Bei der Ermessensübung ist unter anderem das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei zu berücksichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (vgl. Ritz, BAO7, § 111 Tz 10 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Aus § 5 Abs. 1 WiEReG ergibt sich, dass eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer von der beschwerdeführenden Gesellschaft binnen vier Wochen nach erstmaliger Eintragung in das jeweilige Stammregister, also längstens bis 22.10.2021 zu übermitteln gewesen wäre.
Die gesetzliche Frist zur Meldung wurde seitens der Beschwerdeführerin gänzlich unbeachtet gelassen. Auch die Erinnerung an die Meldeverpflichtung unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv € 1.000,00 veranlasste die Beschwerdeführerin nicht, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Die Beschwerdeführerin reagierte nicht einmal auf die Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung einer neuerlichen Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00.
Festzuhalten ist, dass vom Ende der gesetzlichen Meldefrist (22.10.2021) bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe am 23.02.2022 4 Monate verstrichen sind und dass die Beschwerdeführerin auch nach Ergehen der Erinnerung die Meldung in der darin eingeräumten Nachfrist nicht erstattete. Erst am 09.04.2022, somit mehr als fünf Monate nach Ablauf der gesetzlichen Meldefrist wurde die Meldung nachgeholt.
Es ist nicht erkennbar, dass das von der Abgabenbehörde angewandte Zwangsmittel mit dem angestrebten Ziel der Erklärungsabgabe unvereinbar wäre. Gelindere Mittel, mit denen die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer Meldeverpflichtung hätte bewegt werden können, sind nicht erkennbar. Davon abgesehen, verweist das WiEReG im Falle keiner oder einer unvollständigen Meldung in seinem § 16 selbst auf die Verhängung einer Zwangsstrafe im Sinne des § 111 BAO und bringt somit die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme zum Ausdruck.
Zu beachten ist im Rahmen des Ermessens auch die Bedeutung der gemäß § 5 WiEReG bestehenden Meldepflicht. In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden und somit ein Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden.
Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 Abs. 3 BAO sieht lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint.
Bei Würdigung der genannten Umstände erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe mit 20% des Höchstbetrages nicht als unangemessen, zumal die Beschwerdeführerin nicht bereits durch die Erinnerung zur Abgabe der Meldung - unter gleichzeitiger Setzung einer als ausreichend anzusehenden Nachfrist - dazu angehalten werden konnte, die Meldung zu erstatten, sondern es der Festsetzung der Zwangsstrafe und gleichzeitiger Androhung einer weiteren Zwangsstrafe bedurfte, um die säumige Meldung zu übermitteln. Im Übrigen hat die beschwerdeführende Partei auch nicht dargetan, welche zu berücksichtigenden Gründe einer fristgerechten Meldung entgegengestanden wären, sie hat die Nichtmeldung vielmehr damit begründet, dass sie kein Augenmerk auf die in § 5 WiEReg normierte Verpflichtung gelegt habe bzw. mit dieser Verpflichtung sorglos umgegangen sei. Mit diesem Vorbringen hat sie nicht dargetan, welche zu berücksichtigenden, entschuldbaren Gründe einer fristgerechten Meldung entgegengestanden wären.
Wenn die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ausführt, bei der Ermessensübung wäre jedenfalls die Wichtigkeit des geschützten Rechtsgutes, der Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, so ist sie darauf zu verweisen, dass durch die im WiEReG geregelten Meldepflichten Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vermieden werden sollen. Dass es sich dabei um ein wichtiges, schützenswertes Rechtsgut handelt, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts unbestreitbar. Zum Grad des Verschuldens ist anzumerken, dass gerade bei Neugründung einer GmbH ein besonderes Augenmerk auf bestehende Pflichten erwartet werden kann und ein sorgloser Umgang keine Entschuldigung für die Nichtbeachtung der rechtlichen Pflichten ist. Details, inwieweit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe beeinflussen könnte, legte die Beschwerdeführerin nicht dar.
Die von der Beschwerdeführerin monierte Gleichbehandlung von Großkonzernen und neu gegründeten Unternehmen im Hinblick auf die Ermessensübung bei der Strafhöhe ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, zumal es sich um Einzelfallentscheidungen handelt, im Rahmen derer die jeweiligen Umstände zu berücksichtigen sind.
Bei Abwägung aller Umstände im Beschwerdefall kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass die Festsetzung einer Zwangsstrafe weder dem Grunde noch der Höhe nach unbillig ist, zumal die Beschwerdeführerin nicht unverzüglich zur Abgabe einer Meldung bewogen werden konnte und diese erst nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe abgewiesen wurde, erstattet wurde. Die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Möglichkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt, und da die dabei maßgeblichen Ermessenskriterien im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt wurden, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Wien, am 28. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 3 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 6 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 14 Abs. 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101814/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101814.2022
- Stammnummer
- 137796
- Gültig
- 28.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF