Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400182/2016
Zurückweisung wegen Verspätung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7400182/2016vom 20.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***22***, ***23***, ***24***, vertreten durch die ***19***, ***Bf1-Adr*** diese vertreten durch Peter Schabel, Edelsinnstraße 5, 1120 Wien, betreffend I. Beschwerde vom 02. Juni 2016 gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 31 Wiener Wasser vom 02. November 2015 und 03. November 2015 hinsichtlich Herabsetzung der Abwassergebühren für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 und 01.01.2014 bis 31.12.2014, MA 31-***1***, und II. Beschwerde mittels Vorlageantrag vom 02. Juni 2016 betreffend Beschwerdevorentscheidung vom 29. April 2016 (MA 31- ***2***), beschlossen:
I. Die Beschwerde gegen die Bescheide vom 02. und 03. November 2015 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29. April 2016 wird gemäß § 264 iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
III. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Mit Bescheiden vom 02. und 03. November 2015 wurde den Anträgen der ***4*** auf Herabsetzung der Abwassergebühr betreffend den Zeitraum vom 01. Jänner bis 31. Dezember 2013 sowie vom 01. Jänner bis 31. Dezember 2014 Folge gegeben und die Gebühr jeweils herabgesetzt.
Der Magistrat der Stadt Wien führte begründend aus:
"Gemäß § 13 Abs 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl für Wien Nr 2/1978 idgF, ist für nach § 12 Abs 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen,die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen,wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird.
Anträge gemäß § 13 Abs. 1 KKG sind bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.
Die Nichteinleitung wurde durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen. Aufgrund dieser prüfungsfähigen Unterlagen wurde eine Gesamtnichteinleitungsmenge von 257 Kubikmeter anerkannt, die der Berechnung der Gebührenherabsetzung zugrunde gelegt wurde."
Die Bescheide wurden an die Bf zHd des Vertreters am 13. November 2015 nachweislich zugestellt (Rückschein).
I. Mit Schriftsatz vom 02. Juni 2016 wurde von der Bf als Vertreterin der ***3***, ***4***, Beschwerde gegen diese Bescheide vom 02.11.2015 und 03.11.2015, MA - ***1***, erhoben:
"In umseits näher bezeichneter Rechtssache wurden uns die Bescheide vom 02.11.2015 und 03.11.2015 am 13.11.2015 zugestellt. Innerhalb offener Frist erheben wir
BESCHWERDE
an das Bundesfinanzgericht.
Die Bescheide werden in ihrem gesamten Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Belangte Behörde ist der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Fachgruppe Gebühren.
Entsprechend der neuen Gegebenheiten sowie der neuen technischen Berechnungsmethode lt. ÖNORM L 1112 reichen wir ein neues Gutachten für das Jahr 2013 und sämtliche Folgejahre ein.
a) Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Die belangte Behörde hat in Wahrheit gar kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern Willkür geübt. Soweit ersichtlich, stützt sich der angefochtene Bescheid auf das Schreiben der MA 42. Weiters wird gerügt, dass es sich dabei nicht um einen Amtssachverständigen gem. § 52 Abs. 1 AVG handelt. Im Übrigen liegt kein überprüfbares Gutachten vor, weil weder eine Befundaufnahme über die nichteingeleiteten Wassermengen, noch ein nachvollziehbares Gutachten erstattet wird.
Es wird in keiner Weise dargelegt wie von dem im Akt erliegenden SV-GA vom, 08.07.2015 über die Nichteinleitungsmenge von 693 m³ auf eine im Bescheid vom 02.11.2015 ergangenen Nichteinleitungsmenge für das Jahr 2013 von 257 m³ und auf eine im Bescheid vom 03.11.2015 ergangenen Nichteinleitungsmenge für das Jahr 2014 von 257 m³ abgegangen werden soll.
Die am 01.09.2010 erlassene ÖNORM L 1112 ist diesbezüglich falsch ausgelegt worden bzw. sind die Berechnungen nicht korrekt. Weiters wird ausdrücklich gerügt, dass die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung abgehalten hat, obwohl dies im konkreten Fall unbedingt erforderlich gewesen wäre, weil die Behörde ohne ersichtlichen Grund von einem bisherigen Beweisergebnis abgegangen ist und daher die diesbezüglichen Gründe und angeblichen Änderungen der Sachlage, die in Wahrheit gar nicht stattgefunden haben, erörtert werden müssen.
b) Rechtswidrigkeit des Inhalts
Soweit erkenn bar, will die belangte Behörde diese Änderung aus der am 01.09.2010 erlassenen ÖNORM L 1112 "Anforderungen an die Bewässerung von Grünflächen" ableiten. Dabei handelt es sich aber um eine reine Scheinbegründung der Behörde. Diese Norm regelt nur die Mindestanforderungen an eine Bewässerungsmenge, hat aber mit der tatsächlich zur Bewässerung verwendeten Menge lediglich betreffend der technischen Faktoren respektive der fachlichen Richtigkeit Berücksichtigung zu finden, nicht jedoch beim absoluten Ausmaß der verwendeten Wassermenge.
Nach nunmehr geändertem Stand der Technik respektive entsprechend der gegenständlichen ÖNORM L 1112, übermitteln wir Ihnen unverändert das auf den jetzigen Stand der Technik angepasste Gutachten vom 08.07.2015, welches sich mit einer Nichteinleitungsmenge von 693 m³ bemisst.
Die Beschwerdewerberin stellt daher den
ANTRAG,
den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gem. § 13 Abs. 1 KKG stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2013 mit 693 m³ festzusetzen.
Wien, am 11.12.2015
(Richtigstellung: Wien, am 02.06.2016)
***3***, ***5***
ua lt. Grundbuchsauszug…
vertreten durch:
***6***
***7***
vertreten durch:
***8***
Gesellschaft m.b.H.
***7***
Verteten durch:
Sachverständiger Peter Schabel
Edelsinnstraße 5
1120 Wien"
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Juli 2016 (GZ. MA 31 - ***18***) wurde diese Beschwerde (GZ. MA 21-***1***) der Bf, vertreten wie oben, vom 02. Juni 2016 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:
"Nach § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Wie aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids hervorgeht, beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Nach Abs. 3 werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage und Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (Abs. 4).
Im gegenständlichen Fall wurden die Bescheide vom 02.11.2015 und 03.11.2015, beide Zl. MA 31 - ***1***, nachweislich am 13.11.2015 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete somit am ***1***.12.2015.
Die am 03.06.2016 per E-Mail eingebrachte Beschwerde wurde daher nicht fristgerecht eingebracht und ist nach der zwingenden Vorschrift des § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 262 Abs. 1 BAO von der Abgabenbehörde zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung…."
Mit Schriftsatz vom ***1***. Juli 2016 brachte die Bf (***3***, ***9***, ***10***) eine "Klarstellung des Einschreiters aufgrund der BESCHWERDEVORENTSCHEIDUNG VOM 11.07.2016, GZ MA 31 -***18***" ein:
"Es existiert keine neuerliche Beschwerde, sondern handelt es sich bei unserem Schreiben lediglich um eine Richtigstellung.
Unsere Klarstellung der Eingabe vom 11.07.2016 (Anm. BFG: gemeint wohl "Beschwerdevorentscheidung") bezog sich ausschließlich auf die von uns binnen aufrechter Rechtsmittelfrist eingebrachte Beschwerde vom 11.12.2015.
Die Beschwerdewerberin stellt daher den
ANTRAG,
die angefochtene Beschwerdevorentscheidung sowie folglich unter Berücksichtigung der technischen Parameter die Bescheide aufzuheben, sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gem. § 13 Abs. 1 KKG stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2013 mit 693 m³ festzusetzen.
Wien, am ***1***.07.2016
***3***, ***11***.
vertreten durch:
***11***., Adresse
vertreten durch:
Sachverständiger Peter Schabel, Adresse…"
II. Mit Schriftsatz vom 02. Juni 2016 wurde eine "Beschwerde mittels Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2016, GZ MA 31 -***2***, erhoben:
"In umseits näher bezeichneter Rechtssache wurde uns die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2016 am 04.05.2016 zugestellt. Innerhalb offener Frist erheben wir
BESCHWERDE MITTELS VORLAGEANTRAG
an das Bundesfinanzgericht.
Die Bescheide sowie folglich die Beschwerdevorentscheidung werden in ihrem gesamten Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Belangte Behörde ist der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Fachgruppe Gebühren.
a) Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Die belangte Behörde hat in Wahrheit "Im Hinblick auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, wonach zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt ist, an den der Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist, war somit nur die ***9*** beschwerdeberechtigt" (Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2016) Willkür geübt. Erklärung und Exkurs hierzu: Der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr wurde durch unser Büro im Jahr 2013 eingebracht und ein dementsprechendes Gutachten eingereicht. Wichtigstes Faktum ist hierbei, dass sämtliche von uns eingebrachten Unterlagen im Namen, Auftrag und unter Bevollmächtigung der ***12***, ***10***, getätigt wurden. Basierend auf dieser Einreichung hat die belangte Behörde, der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Fachgruppe Gebühren, die nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Gebührenbescheide für die Kalenderjahre 2013 und 2014 erlassen. Trotz der nunmehr am 29.04.2016 als unzulässig zurückgewiesenen Einreichungs- respektive Beschwerdeberechtigten, namentlich ***12***, ***10***, wurden sämtliche Bescheide ungeachtet der jetzt von der MA 31 relegierten Zurückweisungen auf die basierende Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, nach den nunmehrigen Rechtsstand eigentlich unzulässiger Weise auf die ***13*** und andere laut Grundbuchsauszug ausgestellt hätte werden müssen.
b) Rechtswidrigkeit des Inhalts
Die Rechtswidrigkeit des Inhalts findet ihren eindeutigen Ursprung in der durch uns seit Beginn der 90er Jahre erfolgten Einreichungen, welche stets als Einschreiterin die jeweils zu relegierende Verwalterin im Verfahren unwiderleglich benannt hatten. Nunmehr kann es nicht ordentliche Rechtspraxis sein, dass in einem Zeitraum von 25 Jahren eine klare und immerwährend gleich gehandhabte Anerkennung einer gewissen Bevollmächtigungspraxis stets anerkannt und fortwährend bescheidet wurde, jedoch nunmehr, ohne jedwede vorher namhaft gemachte schriftliche Änderung dieser Praxis, bezugnehmend auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, der ursprünglichen Einschreiterin, ***12***, ***10***, unter Setzung einer adäquaten Frist zur Berichtigung mitgeteilt , respektive bescheidet wurde. Auch hätte zum Eingang des Verfahrens bereits im Jahr 2013 von der belangten Behörde entweder die sofortige Rückweisung erfolgen bzw die Richtigstellung des Antrages moniert werden müssen und stellt dies im Ablehnungsfalle eine unzulässige Verzögerung des Verfahrens zum vollen Nachteil der ursprünglichen Einschreiterin dar.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine 25 Jahre lang angewandte Rechtspraxis ohne Mitteilung spontan abgeändert wurde und somit unter Betrachtung von Prozessdauer, Prozessinhalt und Abhandlung keinesfalls einer rechtlich ordentlich anzuwendenden Sittlichkeit entspricht.
Die Beschwerdewerberin stellt daher den
ANTRAG,
die angefochtene Beschwerdevorentscheidung sowie folglich unter Berücksichtigung der technischen Parameter die Bescheide aufzuheben, sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gem. § 13 Abs. 1 KKG stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2013 mit 693 m³ festzusetzen.
Wien, am 02.06.2016
***3***, ***14*** m.b.H. u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug
vertreten durch:
***15***, Adresse…
vertreten durch:
***16***, Adresse…
vertreten durch:
Sachverständiger Peter Schabel, Adresse…."
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde, die vorliegend als Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung MA 31 - ***18*** gewertete Klarstellung vom ***1***. Juli 2016 betreffend MA 31 - ***18***, und den als "Beschwerde mittels Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2016, MA 31 - ***2***" gerichteten Vorlageantrag am 20. Oktober 2016 an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Gemäß § 97 Abs 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs 1 lit a BAO).
Gemäß § 243 Abs 1 BAO sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 245 Abs 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat (zur Fristberechnung vgl. § 108 BAO wie oben).
Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist (§ 97 BAO; Ritz, BAO 6, § 246 Tz 2).
Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (VwGH 07.03.1991, 90/16/0043).
§ 260 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 264 Bundesangabenordnung (BAO):
(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, demgegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z. 1 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
Rechtliche Beurteilung:
Vorliegend ist über die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Abweisung des Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Jahre 2013 und 2014 vom 02. und 03. November 2015 sowie den gleichzeitig mit 02. Juni 2016 als "Beschwerde mittels Vorlageantrag gegen die am 29. April 2016 an die ***17*** GesmbH gerichtete Beschwerdevorentscheidung (GZ. MA 31 -***2***)" eingebrachten Vorlageantrag abzusprechen.
Die mit Beschwerde vom 02. Juni 2016 angefochtenen Erstbescheide betreffend Herabsetzung der Abwassergebühren für den Zeitraum 2013 und 2014 vom 02. und vom 03. November 2015 sind unbestritten an die Bf (Familienwohnbau gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft mbH) ergangen und nachweislich am 13. November 2015 an deren ausgewiesenen Vertreter zugestellt worden.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach ihrer Begründung gegen die Herabsetzung der Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2013.
Betreffend die abweisende Entscheidung hinsichtlich Herabsetzung der Abwassergebühren für das Jahr 2014 vom 02. November 2015 wurde gesondert Beschwerde erhoben und wird darüber gesondert abgesprochen. Die Beschwerde gegen den Herabsetzungsbescheid vom 03. November 2015 betreffend den Zeitraum 2014, über die gesondert abgesprochen wird, gilt als ergänzender Schriftsatz zu dieser Beschwerde.
Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl VwGH 23.03.1998, 94/17/0413) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl zB VwGH 26.02.2013, 2010/15/0079).
I. Die vorliegende Beschwerde vom 02. Juni 2016 (GZ. MA 31 -***1***) war - wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 11 Juli 2016 - als verspätet zurückzuweisen, da die angefochtenen Bescheide bereits am 02. und 03. November 2015, zugestellt am 13. November 2015, an die Bf erlassen worden waren.
Die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Bescheide vom 02. und 03. November 2015 (Herabsetzung der Abwassergebühren für die Zeiträume 2013 und 2014, jeweils MA 31 - ***1***) wurde am 11. Juli 2016 an die Bf zH ihres Vertreters erlassen.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom ***1***. Juli 2016 der als "Klarstellung des Einschreiters aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2016, GZ MA 31 -***18***" bezeichnete Vorlageantrag eingebracht.
II. Im Übrigen richtet sich der als "Beschwerde mittels Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2016, GZ MA 31 -***2***" eingebrachte Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2016 (GZ. MA 31 -***2***), die aber an die ***19*** (MA 31 -***1***) gerichtet gewesen und mit der die Beschwerde der zuletzt Genannten wegen fehlender Aktivlegitimation als unzulässig zurückgewiesen worden war (vgl. Beschwerdevorentscheidung vom 29. April 2016, MA 31 -***2***).
Dieser im Spruch unter Pkt II. angeführte Vorlageantrag war daher mangels Aktivlegitimation der Bf unzulässig.
Zusammenfassung:
I. Die vorliegend angefochtenen Bescheide wurden gegenüber der Bf am Tag der Zustellung (13. November 2015) wirksam. Die Rechtsmittelfrist endete daher wie in der Beschwerdevorentscheiung angeführt, am ***1***. Dezember 2015.
Die vorliegende Beschwerde der Bf wurde am 02. Juni 2016, somit verspätet, eingebracht und war daher nach der zwingenden Vorschrift des § 260 Abs. 1 lit b BAO in Verbindung mit § 262 Abs. 1 BAO von der Abgabenbehörde bzw mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes zurückzuweisen.
Eine Antragslegitimation der Bf lag nur hinsichtlich des wie oben als "Klarstellung des Einschreiters aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2016, GZ. MA 31 -***18*** eingebrachten Vorlageantrags (zu Pkt I. dieses Beschlusses) vom ***1*** Juli 2016 vor.
Ginge man davon aus, dass die Eigentümergemeinschaft "***3***" und nicht die Bf "lt. Beilage Grundbuchsauszug" als Einschreiter aufzufassen war, wofür spricht, dass eine Beitrittserklärung nicht aktenkundig ist, wäre die Beschwerde (auch) gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
II. Der gleichzeitig mit der Beschwerde wie oben eingebrachte Vorlageantrag richtet sich gegen eine Beschwerdevorentscheidung vom 29. April 2016, die nicht an die Bf ergangen ist, sondern an die ***20*** (vgl. oben die Beschwerdevorentscheidung unter Zurückweisung wegen Unzulässigkeit aufgrund mangelnder Aktivlegitimation).
Die Bf ist im Spruch dieser Beschwerdevorentscheidung nicht angeführt und enthalten weder der vorliegend angefochtene Bescheid, noch die Beschwerdevorentscheidung vom 29. April 2016 Hinweise darauf, dass die (hier abgekürzt) ***21***, vertreten durch Peter Schabel als Vertreterin der Bescheidadressatin handelte.
Bescheidadressat der zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung war ausschließlich die ***21*** (hier abgekürzt). Damit wäre auch nur diese zur Einbringung eines Vorlageantrages gemäß § 264 Abs 2 lit a BAO befugt gewesen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs 3 Z 1 BAO iVm§ 274 Abs 5 BAO unterbleiben.
Aus den hier angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gründe für eine Revision im angeführten Sinn sind vorliegend nicht gegeben.
Wien, am 20. Juli 2022
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7400182/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400182.2016
- Stammnummer
- 137794
- Gültig
- 20.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF